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Mag. Walter Pöschl

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7. Dezember 2020

Aktuelle OGH Entscheidung: Leiharbeiter gehören ohne Mindestdauer zur Belegschaft

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Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung eine über viele Jahre offene Rechtsfrage zum Einsatz von überlassenen Arbeitskräften geklärt. Große Relevanz hat diese Entscheidung nicht nur für Arbeitskräfteüberlasser, sondern für alle Unternehmen, die Leiharbeitskräfte einsetzen:

  • Wird ein neuer Betriebsrat gewählt, zählen die überlassenen Arbeitskräfte zum Belegschaftsstand, unabhängig davon, wie lange die Überlassung bereits gedauert hat, bzw. dauern soll. Werden gerade mehr Leiharbeitskräfte beschäftigt, bedeutet das einen größeren Betriebsrat. 
  • Überlassene Arbeitskräfte können bei den Betriebsratswahlen mitwählen.
  • Betriebsvereinbarungen gelten für Leiharbeitskräfte wohl grundsätzlich sofort.

Einigkeit bestand schon bisher darüber, dass Leiharbeitskräfte betriebsverfassungsrechtlich grundsätzlich zur Stammbelegschaft zu zählen sind. Unklar war allerdings, ab wann dies genau der Fall ist.

Die Frage war aber eben deshalb relevant, weil davon insbesondere abhängt, ab wann genau überlassene Arbeitskräfte für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und bei der Betriebsratswahl mitzuberücksichtigen sind, oder auch, ab wann Betriebsvereinbarungen im Betrieb des Beschäftigers für sie gelten.

Walter Pöschl |Partner

Wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, hängt von der Anzahl der zum Stichtag im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. Beträgt z.B. die Anzahl der Mitarbeiter 45, sind 3 Betriebsratsmitglieder zu wählen, beträgt sie 55, sind es 4. Stichtag ist die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl. Auch Leiharbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt im Betrieb arbeiten, zählen zur Belegschaft. Und zwar – das hat der OGH nunmehr klargestellt – unabhängig von einer bestimmten Mindestdauer der Überlassung in den Betrieb. 

 

 

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