7. Dezember 2020
Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung eine über viele Jahre offene Rechtsfrage zum Einsatz von überlassenen Arbeitskräften geklärt. Große Relevanz hat diese Entscheidung nicht nur für Arbeitskräfteüberlasser, sondern für alle Unternehmen, die Leiharbeitskräfte einsetzen:
Einigkeit bestand schon bisher darüber, dass Leiharbeitskräfte betriebsverfassungsrechtlich grundsätzlich zur Stammbelegschaft zu zählen sind. Unklar war allerdings, ab wann dies genau der Fall ist.
Walter Pöschl |Partner
Wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, hängt von der Anzahl der zum Stichtag im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. Beträgt z.B. die Anzahl der Mitarbeiter 45, sind 3 Betriebsratsmitglieder zu wählen, beträgt sie 55, sind es 4. Stichtag ist die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl. Auch Leiharbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt im Betrieb arbeiten, zählen zur Belegschaft. Und zwar – das hat der OGH nunmehr klargestellt – unabhängig von einer bestimmten Mindestdauer der Überlassung in den Betrieb.