Das Landgericht Bonn hat das Internetunternehmen 1&1 wegen eines Datenschutzverstoßes verurteilt. Das Unternehmen soll an der Kundenhotline leichtfertig personenbezogene Kundendaten herausgegeben haben. 900.000 Euro muss der Telekommunikationsdienstleister zahlen. Der Bonner Bundesbeauftragte für Datenschutz hatte das Bußgeld auf mehr als das Zehnfache festgelegt. Dagegen hatte 1&1 Einspruch eingelegt.
Unsere Datenschutz-Expertin Mareike Gehrmann ordnet das Urteil ein:
„Das Urteil des LG Bonn (Az. 29 OWi 1/20) ist ein Fingerzeig und setzt die deutschen Datenschutzbehörden unter Druck, ihr Bußgeldkonzept anzupassen! Zwar wurde 1&1 schuldig gesprochen, dass Bußgeld jedoch von 9,55 Millionen auf 900.000 Euro reduziert.
Ein rein umsatzorientiertes Bußgeldkonzept wie es die deutschen Datenschutzbehörden vorgesehen haben, entspricht eben nicht unseren Rechtsstaatsprinzipien. Das LG Bonn hat ausgeführt, dass ein Bußgeld abschreckend sein soll. Der Umsatz kann aber nur der Orientierung dienen und die Obergrenze festlegen.
Das Gericht bestätigt, dass die mildernden Faktoren Berücksichtigung finden müssen. Im Fall von 1&1 also, ob es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt sowie ob und wie das Unternehmen reagiert.“
Der Fall, um den es vor Gericht ging, hatte sich bereits 2018 ereignet. Damals hatte eine Frau an der 1&1-Hotline nur über den Namen und das Geburtsdatum ihres Ex-Mannes dessen neue Mobilnummer erhalten. Und diesen dann mit Anrufen terrorisiert. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) verhängte daraufhin am 9. Dezember 2019 ein Bußgeld in Höhe von 9,55 Millionen Euro gegen den Telekommunikationsdienstleister. Der BfDI warf 1&1 vor, gegen Artikel 32 Datenschutzgrundverordnung verstoßen zu haben. Das Authentifizierungsverfahren für telefonische Auskünfte entspräche nicht dem Stand der Technik. 1&1 legte gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass das Bußgeld unverhältnismäßig sei und die Bemessung gegen das Grundgesetz verstoßen würde. Diese Meinung teilte das LG Bonn nicht. Für die Richter handelt es sich um einen eindeutigen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung. Das Schutzniveau des Unternehmens sei viel zu niedrig gewesen. Die Kammer musste aber auch die Schwere des Vergehens bewerten und kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Fall ein Millionenbußgeld nicht hergibt.