16. Juni 2021
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Portfolio-Management
Aktualisieren Sie Ihre Datenbanken – zu zahlreichen bestehenden Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern sind automatisch UK-Ersatzrechte hinzugekommen. Erfassen Sie diese Schutzrechte in Ihrer Datenbank.
Kollisionsüberwachung
Passen Sie Ihre Kollisionsüberwachung an, so dass auch Ihre neuen UK-Ersatzmarken überwacht werden.
Standardschreiben
Passen Sie Ihre Standardschreiben – z.B. Berechtigungsanfragen, Abmahnungen – an, indem Sie Ihre neuen UK-Ersatzmarken oder UK Ersatzdesigns
ergänzen.
Markenclearing UK
Wichtig: Beziehen Sie ältere und sogar seit Mitte 2020 nicht verlängerte Unionsmarken als potentielle Hindernisse ein. Denn UK-Ersatzmarken und UK-Marken mit besserer Priorität können noch einige Zeit zum Problem werden, v.a. durch nachträgliche Verlängerungen der entsprechenden Unionsmarken oder Anmeldung von UK-Marken mit der Priorität der entsprechenden Unionsmarkenanmeldungen bis 30.09.2021.
Anmeldestrategie
Passen Sie Ihre Anmeldestrategie an. Für Schutz in UK müssen Sie künftig Unionsmarken und UK-Marken parallel anmelden.
Budget
Passen Sie Ihre Budgets an. Für denselben territorialen Schutz benötigen Sie künftig zusätzliche Anmeldungen, zusätzliche Verlängerungen und zusätzliche Recherchen.
Wichtige Fristen
30.09.2021 – Ende der Frist zur Anmeldung von UK-Ersatzrechten unter Erhalt der Priorität von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmusters,
die am 31.21.2020 angemeldet waren (aber noch nicht eingetragen).
31.12.2023 – falls Sie keinen Sitz in UK haben: Bestellen Sie bis spätestens zum 31.12.2023 einen UK-Vertreter für Ihre UK-Ersatzmarken und UK-Ersatzdesigns.
Unterlassungs- und Abgrenzungsvereinbarungen
Prüfen Sie, ob bestehende Unterlassungs- oder Abgrenzungsvereinbarung, die „für das Gebiet der EU“ geschlossen wurden, auch nach dem Brexit im
Vereinigten Königreich Wirkung entfalten (sollen). Hier können sich schwierige Auslegungsfragen stellen. Es kann sinnvoll sein, ergänzende oder klarstellende Vereinbarungen zu treffen.
Lizenzvereinbarungen
Sind Sie Lizenzgeber oder Lizenznehmer von EU-weiten Rechten? Prüfen Sie, wie sich der Brexit auf die lizensierten Rechte und das Lizenzgebiet
auswirkt. Hier drohen Haftungsfallen. Beispiel: Der Lizenzgeber haftet für den Bestand der lizenzierten Unionsmarke, deren Schutz im Vereinigten
Königreich mit dem Brexit entfällt. Auch hier kann es sinnvoll sein, ergänzende oder klarstellende Vereinbarungen zu treffen.
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