26. Mai 2020
Am Samstag, den 23. Mai 2020 ist das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden unter anderem erneut Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes geändert. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem IfSG von vormals drei auf nun 12 Monate ab Einstellung der untersagten Tätigkeit oder Verhängung einer Quarantäne verlängert worden ist. Ohne diese Gesetzesänderung wären die Fristen in Kürze abgelaufen.
Auch wenn bisher nicht gerichtlich geklärt ist, wem tatsächlich Entschädigungsansprüche aufgrund der Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zustehen, ist eine fristgemäße Antragstellung Voraussetzung für derartige Ansprüche. Dabei ist zu beachten, dass mehrere Anträge erforderlich sind, um alle möglichen Ansprüche zu sichern. Während zum Beispiel in Hamburg ein Antrag wegen Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beim Bezirksamt Altona zu stellen ist, ist für Ansprüche nach den Vorschriften des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts die Finanzbehörde als Vertreter in Fiskalsachen zuständig.
Gerne beraten wir Sie bei der Erstellung fristwahrender Anträge.
Zur PDF-Version: Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Einschränkungen aufgrund von Corona verlängert
Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen