Autoren

Dr. Bert Kimpel

Partner

Read More

Elnaz Mehrkhah

Senior Associate

Read More
Autoren

Dr. Bert Kimpel

Partner

Read More

Elnaz Mehrkhah

Senior Associate

Read More

22. April 2020

Steuerliche Entlastung für Investmentfonds

Am 9. April 2020 veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen („BMF“) ein Schreiben, welches steuerliche Erleichterungen für Investmentfonds mit sich bringt. Um Investmentfonds vor den negativen Auswirkungen der Corona-Krise zu schützen, soll eine zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 erfolgte passive Grenzverletzung eines Fonds grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des Fonds darstellen. Damit werden steuerliche Konsequenzen für den Fond vermieden, die der Verstoß anderenfalls mit sich bringen würde.

Bisherige Rechtslage

Für Aktien- oder Mischfonds gelten gem. § 2 Abs. 6 und Abs. 7 InvStG gewisse Anlagebedingungen u.a. hinsichtlich festgelegter Quoten, wie hoch der Anteil ihres Aktivvermögens sein muss, den sie in Kapitalbeteiligungen anlegen (bei Aktienfonds mehr als 50%, bei Mischfonds mehr als 25%). Werden diese Quoten unterschritten, spricht man von einer Grenzverletzung. Während eine aktive Grenzverletzung auf eine Aktivität des Fondsverwalters zurückzuführen ist, die zu einer grenzverletzenden Änderung der Vermögenszusammensetzung des Fonds führt, resultiert bei einer passiven Grenzverletzung die Unterschreitung der Vermögensgrenze aus Preis- oder Ratingveränderungen der Vermögensgegenstände des Fonds. In beiden Fällen kann je nach Umständen des Einzelfalls aus Sicht der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, Rz. 2.18) ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen vorliegen, sodass der Fond seinen Status als Aktien- oder Mischfond verliert. In der Konsequenz kämen sie nicht mehr in den Vorzug der Teilfreistellung nach § 20 InvStG. Dies soll in der Regel jedoch nicht gelten, wenn der Fond in einem Geschäftsjahr an insgesamt bis zu 20 Geschäftstagen die Vermögensgrenzen der Anlagebestimmungen unterschreitet (Rz. 2.19).

Für Spezial-Investmentfonds gelten gem. § 26 InvStG ebenfalls detaillierte Anlagebestimmung u.a. hinsichtlich der Vermögenszusammensetzung. Ein wesentlicher Verstoß gegen diese aufgrund einer aktiven oder passiven Grenzverletzung führt zum Verlust des Status des Spezial-Investmentfonds, sodass der Fond insb. nicht mehr die steuerlich vorteilhafte Transparenzoption i.S.d. § 30 InvStG ausüben kann.

Steuerliche Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise

Das aktuelle BMF-Schreiben bestimmt, dass - unabhängig von den Umständen des Einzelfalls - eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1. März 2020 und 30. April 2020 eines Aktien- oder Mischfonds grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß im oben genannten Sinne darstellen soll. Außerdem werden die Tage, an denen gegen die Vermögensgrenzen verstoßen wird, nicht auf die 20-Geschäftstage-Grenze angerechnet.

Für Spezial-Investmentfonds gilt entsprechend, dass eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1. März 2020 und 30. April 2020 grundsätzlich nicht zu einem wesentlichen Verstoß gegen dessen Anlagebestimmungen nach § 26 InvStG führen soll.

Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: https://deutschland.taylorwessing.com/de/coronavirus

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Immobilien

Immobilienfonds dürfen Infrastruktur?

13. September 2023
Briefing

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details
Steuerrecht

Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Ein Update

28. August 2023
Briefing

von Dr. Bert Kimpel und Elnaz Mehrkhah

Klicken Sie hier für Details
Steuerrecht

Nach DAC 6 kommt nun DAC 7

26. Juni 2023
Briefing

von Dr. Bert Kimpel und Elnaz Mehrkhah

Klicken Sie hier für Details