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14. April 2020

Steuerrechtliche Regelung für Grenzpendler nach Luxemburg

Die Corona-Krise zwingt aktuell einen Großteil der Bevölkerung ihrer Arbeit vom Home-Office aus nachzugehen. Für Grenzpendler nach Luxemburg, also Bürger, die üblicherweise in Deutschland leben und in Luxemburg ihre Arbeit verrichten, kann dies einen unbeabsichtigten Wechsel des Besteuerungsrechts nach sich ziehen. Die Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg haben sich nun auf eine Lösung zur Verhinderung der ungewollten steuerlichen Folgen aufgrund der Corona-Krise geeinigt.

Bisherige Rechtslage

Im Falle von Luxemburg sieht das zugrundeliegende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg („DBA“) vor, dass der Arbeitslohn dort besteuert wird, wo die Arbeit ausgeübt wird, also in der Regel in Luxemburg. Darüber hinaus besteht eine de-minimis-Regelung ausschließlich für kurzzeitige Arbeit außerhalb Luxemburgs. Im Zuge einer Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg vom 26. Mai 2011 wurde eine Steuerfreigrenze von 19 Arbeitstagen eingeführt.

Steuerfreigrenze bedeutet, dass Deutschland für bis zu einschließlich 19 Tage pro Jahr, an denen die Arbeit außerhalb Luxemburgs ausgeübt wird, kein Besteuerungsrecht zustehen soll. Wird jedoch die de-minimis-Reglung überschritten, steht Deutschland das Besteuerungsrecht ab dem ersten Tag zu, d.h. für alle Tage, an denen die Arbeit außerhalb Luxemburgs ausgeübt wird. Im Falle eines Home-Office, das über die oben erwähnte de-minimis-Regelung hinaus ausgeübt wird, hätte Deutschland demnach grundsätzlich das Besteuerungsrecht für diesen Zeitraum. Dies würde aktuell aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Krise dazu führen, dass das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn der Grenzpendler hauptsächlich Deutschland zusteht, da viele Grenzgänger zurzeit von zuhause aus arbeiten müssen.

Änderungen aufgrund einer neuen Verständigungsvereinbarung

Um diesem unbeabsichtigten Wechsel des Besteuerungsrecht entgegenzuwirken, schloss Deutschland am 03. April 2020 (in Kraft getreten am 04. April 2020) eine zeitlich befristete Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg. Nach dieser werden Arbeitstage, die ein deutscher Grenzpendler eigentlich in Luxemburg ableisten würde und die er nur aufgrund der Corona-Krise im Home-Office in Deutschland ableistet, wie normale Arbeitstage in Luxemburg behandelt werden (sog. „Tatsachenfiktion“). Arbeitstage, die er sowieso zuhause im Home-Office ableisten würde (z.B. gemäß arbeitsvertraglicher Regelungen), fallen jedoch nicht unter diese Fiktion und werden entsprechend der Verständigungsvereinbarung aus dem Jahre 2011 steuerlich beurteilt.

Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020. Sie verlängert sich danach automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.


Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen

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