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14. April 2020

Befristeter Rahmen der Europäischen Kommission ermöglicht begrenzte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen insbesondere bei wichtigen Arzneimitteln für Krankenhäuser

Zur Vermeidung von Engpässen bei der Versorgung mit wichtigen Medikamenten hat die Europäische Kommission am 8. April 2020 vorübergehend eine Lockerung der betreffenden kartellrechtlichen Vorschriften bekannt gegeben und erlaubt nunmehr eine engere bzw. begrenzte Zusammenarbeit von Pharmakonzernen zur Deckung des Bedarfs. Der Befristete Rahmen für die Prüfung kartellrechtlicher Fragen der Zusammenarbeit von Unternehmen soll insbesondere die Versorgung der Krankenhäuser mit Arz­neimitteln für Coronavirus-Patienten zu sichern.

In diesem Zusammenhang stellt die Europäische Kommission auch einen sogenannten „Comfort Letter“ für konkrete Kooperationsvorhaben aus, die der Steigerung der Produktion stark nachgefragter Produkte dienen. Der Befristete Rahmen erläutert insbesondere, wann ein solcher Comfort Letter ausgestellt werden kann.

Der Befristete Rahmen sieht vor, dass sich Hersteller stärker abstimmen dürfen, als übli­cherweise zulässig. Dies betrifft die Bereiche Produktion, Lagerhaltung und möglicherweise Abstimmungen bzgl. des Vertriebs, damit sich nicht alle Unternehmen auf ein oder einige wenige Arzneimittel konzentrieren, während andere Arzneimittel nicht in ausreichender Menge produziert werden.

In der Mitteilung über den Befristeten Rahmen werden die wichtigsten Kriterien erläutert, die die Kommission bei der Prüfung dieser möglichen Kooperationsvorhaben zugrunde legen wird. Insbesondere hebt die Kommission hervor, dass o.g. Maßnahmen nicht zu einer kartellrechtlichen Prüfung / Verfolgung durch die Kommission führen, wenn sie

  • objektiv notwendig sind, um die Produktion auf die effizienteste Art und Weise zu steigern um einen Versorgungsengpass bei wesentlichen Produkten oder Dienstleistungen (zur Behandlung von COVID-19-Patienten) zu beheben oder zu vermeiden;
  • vorübergehender Natur sind (d.h. sie dürfen nur so lange angewendet werden, wie die Gefahr eines Versorgungsengpasses besteht oder jedenfalls während des COVID-19-Ausbruchs); und
  • nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels, den Versorgungsengpass zu beheben oder zu vermeiden, unbedingt erforderlich ist.

Die vollständige Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 8. April 2020 finden Sie hier.

Sollten Sie Fragen hierzu haben oder Unterstützung bei diesbezüglichen oder allgemeinen kartellrechtlichen Fragestellungen benötigen, sprechen Sie uns gerne jederzeit an.

 

Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen

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