6. Oktober 2019
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) müssen große Unternehmen mindestens alle vier Jahre ein verpflichtendes Energieaudit durchführen. Da das erste Energieaudit bis spätestens zum 05. Dezember 2015 durchzuführen war (§ 8 Abs. 2 EDL-G) fällt der nächste Turnus daher in das Jahr 2019. Der vierjährige Turnus wird dabei vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits gerechnet.
Verpflichtet sind hierbei alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 06. Mai 2003 (sogenannte KMU-Definition) sind und kein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) eingeführt haben. Im Umkehrschluss zur KMU-Definition gilt somit als zum Energieaudit verpflichtetes „großes“ Unternehmen, wer:
Die vorstehend genannten Schwellenwerte sind in Konzernsachverhalten (bei Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen) nach bestimmten Maßgaben zusammenzurechnen. Hierin liegt eine häufige Fehlerquelle, weil bei einer kleinen Konzerngesellschaft oftmals vorschnell geschlossen wird, dass keine Verpflichtung zum Energieaudit besteht und hierbei eine Zurechnung der „großen“ Muttergesellschaft übersehen wird. Die Zurechnung einer „großen“ Muttergesellschaft infiziert somit in der Regel eine kleine Tochtergesellschaft mit der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits.
Insbesondere für europaweit tätige Unternehmen mit mehreren Standorten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten könnte man vermuten, dass die Arithmetik der Zusammenrechnung in Konzernsachverhalten einheitlich gehandhabt wird, da hierfür immer auf die oben genannte Empfehlung der Europäischen Kommission zurückgegriffen wird. Dem ist jedoch nicht so, weil die Empfehlung der Europäischen Kommission in den jeweiligen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich gehandhabt wird und daher jeweils eine Einzelfallbetrachtung für die einzelnen Standorte anhand des jeweiligen nationalen Rechts erfolgen muss.
So geht das deutsche Recht davon aus, dass es für die Einordnung als verbundenes oder Partnerunternehmen unerheblich ist, ob die Verflechtungen zu anderen Unternehmen mit Sitz in Deutschland, innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union bestehen. Bei multinationalen Konzernen sind somit nach deutschem Recht auch die Gesellschaften in Drittländern außerhalb der EU zu berücksichtigen, wenngleich sich die Verpflichtung zum Energieaudit natürlich nur auf die deutschen Standorte bezieht.
Demgegenüber wählt beispielsweise das österreichische Recht einen konträren Ansatz, da es dort im Falle der Zusammenrechnung bei Konzernsachverhalten nur auf die in Österreich ansässigen Unternehmen ankommt. Eine „große“ deutsche Muttergesellschaft muss daher nach österreichischem Recht nicht der kleinen österreichischen Tochtergesellschaft zugerechnet werden.
Angesichts des Umstands, dass – auch aufgrund der vorstehend skizzierten Zusammenrechnung bei Konzernsachverhalten – circa 50.000 deutsche Unternehmen verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen, berät die Politik derzeit über die Schaffung eines Schwellenwerts, um eine Rückausnahme zu normieren. Nach derzeitigem Diskussionsstand (BT-Drs. 19/9769, Seite 12f.) sollen daher Unternehmen von der Pflicht zum Energieaudit freigestellt werden, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 400.000 Kilowattstunden oder weniger beträgt. Maßgeblich ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht.
Der Gesetzgeber möchte mittels der Schaffung dieser Verbrauchsgrenze Unternehmen freistellen, für die die Durchführung eines Energieaudits nicht kostenwirksam ist. Dies soll rund 6% der circa 50.000 verpflichteten Unternehmen (d.h. ca. 2.800 Unternehmen) von unnötiger Bürokratie und Kosten entlasten.
Die Verabschiedung der vorstehend genannten Rückausnahme ist derzeit für Ende Juli/Anfang August 2019 geplant. Hierbei ist für Konzernsachverhalte maßgeblich, dass sich der Schwellenwert von 400.000 Kilowattstunden auf jede rechtlich selbständige Einheit bezieht.
Falls ein verpflichtetes Unternehmen das Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig durchführt oder wahrheitswidrig behauptet, ein kleines oder mittleres Unternehmen zu sein, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro pro Unternehmen verhängt werden. Bei dauerhafter Nicht-Erfüllung der Pflicht können mehrere Bußgeldbescheide erlassen werden.
Falls Sie hinsichtlich Ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits unsicher sein sollten und Rückfragen haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an. Insbesondere sollten Sie das Thema rechtzeitig aufgreifen, weil erfahrungsgemäß viele Unternehmen erst in der zweiten Jahreshälfte aktiv werden und dann häufig Probleme haben, noch einen verfügbaren Energieauditor zu finden.
Power Play: Renewable Energy Update
von mehreren Autoren
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von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham) und Dr. Christian Ertel
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