Autor

Matthias Swiderski, LL.M.

Senior Associate

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2. September 2019

Streit um Streitschlichtung

CETA-Streitschlichtung im Gegensatz zu Schiedsklauseln in Intra-EU-BITs (Achmea) unionsrechtskonform

Da Gerichte des CETA-Streitschlichtungsmechanismus in Investitionsstreitigkeiten kein Unionsrecht auslegen, weist der EuGH Bedenken an der Unionsrechtskonformität der CETA- Streitbeilegungsbestimmungen zurück. Das Gutachten ist für kanadische Investoren von Bedeutung und zeichnet die grundsätzliche Linie des EuGH zur Investitionsschieds- gerichtsbarkeit nach dem Achmea-Urteil vor.

Im Anschluss an die vielzitierte Achmea-Entscheidung erteilt der EuGH Bedenken hinsichtlich der Unionsrechtskonformität des Streitschlichtungsmechanismus beim CETA-Abkommen eine Absage. Das CETA-Freihandelsabkommen enthält einen Streitschlichtungsmechanismus für Investitionsstreitigkeiten, der zukünftig auch mit Rechtsbehelfsinstanz funktionieren soll und die Anwendung der ICSID- oder UNCITRAL-Schiedsregeln empfiehlt.

Berechtigter Zweifel

Wegen Zweifeln an der Unionsrechtskonformität dieses Streitschlichtungsmechanismus ersuchte Belgien den EuGH um die Erstellung eines Gutachtens. Der Antrag wurde insbesondere damit begründet, dass die vorgesehenen CETA-Gerichte für Investitionsstreitigkeiten über die Auslegung von EU-Recht entscheiden könnten, ohne dass die Möglichkeit der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV vorgesehen sei. In der vieldiskutierten Achmea-Entscheidung hatte der EuGH Schiedsklauseln in Intra-EU BITs für unvereinbar mit Unionsrecht erklärt. Dies war mit einer Gefährdung der Autonomie und der einheitlichen Anwendung des Unionsrecht begründet worden.

Der feine Unterschied

Der EuGH sieht den entscheidenden Unterschied des CETA-Streitschlichtungsmechanismus zu diesem Fall darin, dass CETA-Gerichte gerade kein Unionsrecht auslegen würden. So verbleibe ihnen kein eigener Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Kompetenzverteilung zwischen Union und Mitgliedsstaaten. Das Abkommen sehe vor, den richtigen Beklagten erst bei der EU erfragen zu müssen, womit in letzter Konsequenz der EuGH darüber entscheiden könne. Bei einem bilateralen Abkommen zwischen zwei Mitgliedsstaaten der EU, wie es bei der Achmea-Entscheidung gegenständlich war, sei zudem der Vertrauensgrundsatz zwischen den Mitgliedsstaaten zu beachten. Die CETA-Gerichte entscheiden laut EuGH dagegen nur über die Auslegung des CETA-Abkommens anhand allgemeinen Völkerrechts. Das innerstaatliche und europäische Recht wird hingegen als Tatsache herangezogen, wobei das jeweilige Tribunal an der herrschenden Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die mitgliedstaatlichen Gerichte und Behörden gebunden ist.

Keine pauschale „Achmea-Einrede“

Kritik an der Unterscheidung des EuGH wurde wegen der Unbestimmtheit der Abgrenzungskriterien im Hinblick auf das Achmea-Urteil geäußert. Es wird deutlich, dass der EuGH nicht – wie nach dem Achmea-Urteil vereinzelt befürchtet – die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit als solche ablehnt. Im Hinblick auf Konstellationen, die sich von der des Achmea-Urteils unterscheiden, dürfte das Gutachten des EuGH durchaus als leichte Entwarnung zu verstehen sein. In Anspruch genommene Staaten können sich bei Investitionsschiedssachen nicht pauschal auf die populäre „Achmea-Einrede“ verlassen.

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