Am 5. Juli 2016 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ("Änderung der vierten GwG") vor. Die Europäische Zentralbank hat ihre Stellungnahme am 14. Oktober 2016 abgegeben, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss am 19. Oktober 2016 und der Europäische Datenschutzbeauftragte am 2. Februar 2017.
Am 15. Dezember 2017 einigten sich EU-Parlament, Kommission und Rat im Rahmen ihrer Trilogverhandlungen auf die Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie (5. AMLR), die die Vierte Geldwäscherichtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis zum 26. Juni 2017 umgesetzt werden sollte, ändert. Nach der formalen Zustimmung des Rates am 14. Mai 2018 ist die 5. AMLR nunmehr verabschiedet. Die Richtlinie wurde am 19.06.2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (Richtlinie (EU) 2018/843) und tritt am 09.07.2018 in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben die Richtlinie bis zum 10.01.2020 durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist es, die Finanzierung krimineller Aktivitäten durch das Finanzsystem zu verhindern und die Transparenzvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche zu verschärfen.
Hierbei berührt die 5. AMLR nicht die grundlegende Struktur der Compliance-Anforderungen, wie sie das Geldwäschegesetz („GwG“) aktuell bereits bereithält. Die §§ 10 ff. GwG gelten fort und den daraus resultierenden Pflichten sind weiterhin mittels Risikomanagements nachzukommen. Der hierbei anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ebenso weiterhin anhand einer Risikoanalyse festzustellen.
Wesentliche Neuerungen ergeben sich aber unter anderem hinsichtlich folgender Punkte:
- Einbeziehung von Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen in den Geltungsbereich der Vierten Geldwäscherichtlinie;
- Stärkung der Transparenz für E-Geldprodukte durch Senkung der Schwellenbeträge, für die keine Identitätsangabe erforderlich ist, und strengere Anforderungen an die Kundenüberprüfung;
- verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Länder mit hohem Risiko;
- Ausbau der Befugnisse der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIUs), Förderung ihrer Zusammenarbeit und Bereitstellung eines schnellen Zugriffs für die FIUs auf Informationen über die Inhaber von Bank- und Zahlungskonten durch zentralisierte Register und elektronische Datenabrufsysteme;
- Mehr Transparenz in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer.
1. Anwendungsbereich
Die 5. AMLR betrifft nach ihrem Art. 2 Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geldinstitute, Lebensversicherer, Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsvermittler, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Dienstleister für Trusts oder Gesellschafter, Immobilienmakler, Händler soweit sie Zahlungen in Höhe von EUR 10.000,- oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen sowie Anbieter von Glückspieldiensten.
Neu zu den Verpflichteten treten Plattformen zum Umtausch virtueller Währungen. Dies sind Plattformen, auf denen virtuelle in echte Währungen getauscht werden können, sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen (sog. Wallets).
2. E-Geldprodukte bzw. elektronisches Geld
Die 5. AMLR legt unter Art. 12 fest, unter welchen Voraussetzungen E-Geldprodukte bzw. elektronisches Geld anonym ausgegeben werden dürfen/darf. Eine Festlegung erfolgt dabei hinsichtlich nicht wiederaufladbaren Prepaid-Produkten sowie Online-Zahlungen mit E-Geld. Erstere dürften nur noch unter dem Schwellenwert von EUR 150,-, anstatt wie zuvor EUR 250,-, anonym ausgegeben werden. Andere Online-Zahlungen mit E-Geld werden erschwert. Dies geschieht zum Beispiel dadurch, dass die Annahme von E-Geld nur noch dann gestattet ist, wenn dieses in einem europäischen Mitgliedsstaat oder einem anderen Land mit vergleichbaren Schutzstandards emittiert wurde.
3. Sorgfaltspflichten
Weiter werden die Sorgfaltspflichten definiert, die gegenüber Geschäftspartnern mit Beziehungen zu Hochrisikoländern zu beachten sind (Art. 18a 5. AMLR). Geschäftspartner müssen zukünftig intensiver dazu befragt werden, worin der Unternehmensgegenstand besteht und zu welchem Zweck die Geschäftsbeziehung sowie die jeweiligen Transaktionen dienen. Die genaue Ausgestaltung der Abfrage obliegt dem nationalen Gesetzgeber. Weiter legt der neu eigeführte Art. 18a der 5. AMLR fest, dass die Geschäftsführung der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu Kunden aus Risikodrittstaaten immer zustimmen muss.
4. Zugang zum Transparenzregister
Weiter soll der Zugang zu dem mit der 4. AMLR eingeführten Transparenzregister für FIUs erleichtert werden. Zweck dieses Registers ist eine zentrale Plattform zu schaffen, mit deren Hilfe Verpflichtete nach dem GwG sowie Aufsichtsbehörden einfacher als bisher die wirtschaftlichen Eigentümer identifizieren können. Dadurch sollen Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten für Behörden rasch verfügbar werden. Zur Einsichtnahme legte § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG bisher fest, dass zumindest ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme bestehen müsse. Diese Regelung entspricht jener der Einsichtnahme in das deutsche Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse soll in Zukunft nun nicht mehr Voraussetzung zur Einsichtnahme sein. Infolgedessen kann dann jedermann, entsprechend der Regelung des deutschen Handelsregisters, ohne einen Grund vorzutragen, Einsicht nehmen.
5. Die wirtschaftlichen Eigentümer sollen transparenter sein
Bereits die 4. AMLR enthält einen umfassenden Rahmen für die Erhebung, die Speicherung und den Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Trusts und sonstigen Unternehmensformen. Durch die 5. AMLR soll noch klarer herausgestellt werden, was registriert wird, wo die Registrierung erfolgen muss, wer Zugang zu den Informationen erhält und wie die nationalen Register miteinander vernetzt werden sollen. Außerdem soll die Anteilsschwelle für die Annahme von wirtschaftlichem Eigentum im Falle bestimmter Unternehmensstrukturen von 25 % auf 10 % gesenkt werden.