12. März 2026
Am 19. Juni 2026 tritt der neue Art. 246b § 4 EGBGB in Kraft. Die Vorschrift verbietet den Einsatz manipulativer Praktiken („Dark Patterns“) – speziell beim Abschluss von Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. Unter „Dark Patterns“ versteht man digitale Gestaltungstechniken, die geeignet sind, Nutzer zu Entscheidungen zu verleiten, die negative Folgen für sie haben oder sie zu täuschen.
Konkret wird nach der neuen Rechtslage verlangt, dass Unternehmen ihre Online-Benutzeroberfläche (vor allem Webseiten und Apps) so gestalten, dass der Verbraucher beim Abschluss eines Online-Finanzdienstleistungsvertrages „nicht manipuliert oder anderweitig in seiner Fähigkeit, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert wird“ (Art. 246b § 4 Abs. 1 EGBGB (neu)).
Zugleich regelt ein neuer § 5 Abs. 6 UWG, dass eine geschäftliche Handlung, die gegen § 312d Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. Art. 246b § 4 Abs. 1 EGBGB verstößt – also gegen das Verbot von Dark Patterns bei Fernabsatz von Finanzdienstleistungen – irreführend ist und somit zugleich auch einen UWG-Verstoß begründet und somit unlauter ist.
Hintergrund der neuen Norm sind die Vorgaben des Artikels 16e Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungsverträgen. Art. 16e Abs. 1 übernimmt fast wörtlich Art. 25 Abs. 1 des Digital Services Act, der nur für Online-Plattformen gilt, damit in den Regelungszusammenhang der Verbraucherrechte-Richtlinie im Bereich der Finanzdienstleistungen mit den dort geltenden Maßgaben und Sanktionsmöglichkeiten. Anders als beispielsweise im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) existiert im deutschen Zivilrecht bislang kein geschriebenes Verbot der Irreführung oder der unlauteren Beeinflussung von Verbrauchern. Die EU-Regelung wird in Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (BGBl. 2026 I Nr. 28) mit dem neuen Art. 246b § 4 EGBGB umgesetzt. Die Verpflichtungen gelten ab dem 19. Juni 2026.
Die neuen Vorgaben des Art. 246b § 4 EGBGB sind anwendbar auf
Art. 246b § 4 EGBGB enthält nun spezifische Verbote einzelner Dark Patterns:
a) Die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn der Verbraucher als Empfänger der Dienstleistung aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen (z.B. sog. „Visual Interference“)
b) Die wiederholte Aufforderung an den Verbraucher, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde.
c) Die Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung bei diesem Dienst (sog. „Roach Motel“).
Zugleich gibt es ein legitimes Interesse der Anbieter, auf ihren Websiten und Antragsstrecken eine nutzerfreundliche Menüführung und Customer Experience umzusetzen.
Als zusätzliche Voraussetzung verlangt der neue Art. 246b § 4 EGBGB, dass der Verbraucher in seiner Entscheidung nicht „maßgeblich“ beeinträchtigt oder behindert wird. Das Gesetz lässt jedoch offen, was genau unter einer „maßgeblichen“ Beeinträchtigung oder Behinderung zu verstehen ist.
Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg vom 5. Februar 2025 (Az. UKL 11/24 e) zu den gleichlautenden Voraussetzungen in Art 25 Abs. 1 des Digital Services Act liegt noch kein Verstoß vor, wenn eine manipulative Praxis im Sinne des Digital Services Act eingesetzt und dadurch „jedweder“ potenzieller Nutzer in einer freien Entscheidung beeinträchtigt wird, sondern erst dann, wenn die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Dabei ist auf einen durchschnittlichen und damit „angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Nutzer“ abzustellen. Erst wenn dieser in einem Ausmaß behindert wird, dass er sein Verhalten entsprechend dem Ziel des Betreibers anpasst, sei die Erheblichkeitsschwelle überschritten. Die Relevanz des Urteils des OLG wird auch durch dessen Erwähnung in den Gesetzgebungsmaterialien zur UWG-Novelle unterstrichen. Da es an einer gesetzlichen Definition des Maßgeblichkeitskriteriums fehlt, bleiben dennoch Unsicherheiten hinsichtlich der genauen Tragweite des neuen Dark Patterns Verbots.
Ein Verstoß gegen die neuen Vorgaben gilt nach dem neuen § 5 Abs, 6 UWG zugleich als irreführende geschäftliche Handlung, die Ansprüche nach dem UWG (vor allem Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz) nach sich zieht.
Weitere Unterlassungsansprüche können sich aus § 2 UKlaG ergeben. In Betracht kommen daneben auch Schadensersatzansprüche.
Zudem ist zu beachten, dass Dark Patterns auch einen Verstoß gegen Datenschutzrecht (insbesondere das Erfordernis einer freiwilligen und informierten Einwilligung) begründen können.
Für Anbieter von Anbieter Finanzdienstleistungen empfiehlt es sich, ihre Websiten und Apps daraufhin prüfen, ob und welche Anpassungen sie vornehmen müssen, um ab dem 19. Juni 2026 die Vorgaben zu Dark Patterns zu erfüllen. Dabei sollte neben den Landing Pages die gesamte Customer Journey / Online-Antragsstrecke in die Prüfung einbezogen werden.
Bislang ist nur in Ansätzen absehbar, welche konkreten Design- und Gestaltungsmuster von der Rechtsprechung künftig als unzulässig Dark Patterns eingeordnet werden. Es empfiehlt sich für Finanzdienstleister daher, ihre online-Benutzeroberfläche möglichst neutral und transparent zu gestalten, um rechtliche Risiken vorzubeugen, ohne die User Experience übermäßig zu beeinträchtigen.
Angesichts des damit verbundenen Aufwands ist es ratsam, etwaige notwendige Anpassungen frühzeitig vorzunehmen.