Am 12. Mai hat der Bundesrat dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zugestimmt. Es wird voraussichtlich im Juni 2023 in Kraft treten. Zukünftig werden Whistleblower in Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden besser vor Nachteilen geschützt, sollten sie Fehlverhalten melden.
Damit gilt auch eine verbindliche Umsetzungsfrist: Binnen drei Monaten, voraussichtlich im September, müssen Unternehmen dieser Größenordnung ein rechtssicheres Hinweisgeberschutzsystem eingerichtet haben. Anderenfalls drohen bis zu 50.000 € Bußgeld sowie der legale Abfluss von kritischen Unternehmensinterna und Know-how. Und ab 17. Dezember 2023 gilt gleiches auch für Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden.
Der lange Prozess bis zur Verabschiedung des Gesetzes hatte auch sein Gutes: Es hat sich eine Beratungspraxis ausbilden können und die verfügbaren Lösungen im Markt sind vielfältig und zuverlässig. Ergebnis: Das Management für die Einrichtung und das Betreiben eines Whistleblower-Systems ist sowohl rechtssicher als auch unkompliziert umsetzbar.
Unternehmen lässt das Whistleblower-Gesetz für die Einrichtung einer Meldestelle Gestaltungsfreiräume: Es gibt mehrere Wege, die zu einem gesetzeskonformen Ergebnis führen. Was möglich ist, ist nicht unbedingt sinnvoll: Große Unternehmen mit komplexen Strukturen erfordern ein umfassenderes Setup, idealerweise im Rahmen eines Compliance Management Systems, als kleinere. Umgekehrt erscheint für kleinere Betriebe auf den ersten Blick die rechtssichere Minimallösung zwar hinreichend, allerdings ist sie mitunter mit Risiken behaftet, die ungeahnte Probleme nach sich ziehen können.
Auch wenn die Zeit drängt: Ein Hinweisgeberschutzsystem ist nur dann angemessen, nachhaltig und zukunftssicher, wenn es auf die Bedürfnisse und Anforderungen des Unternehmens zugeschnitten ist – ungeachtet der Betriebsgröße.
Unabhängig davon, an welchem Punkt Sie bei der Umsetzung des HinSchG stehen: In unserem Webinar erläutern Ihnen die Compliance-Experten Dr. Martin Knaup und Jan-Patrick Vogel, wie Sie die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes rechtssicher erfüllen.
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