In dieser Woche sind zwei Vorgänge zusammengefallen, die in Posts und Schlagzeilen gern in einen Topf geworfen werden – die neue Stahl-Verordnung und die geplante CBAM-Ausweitung auf Downstream-Waren. Rechtlich haben sie nichts miteinander zu tun. Wer auseinanderhält, was Handelspolitik und was Klimainstrument ist, braucht sich nicht verunsichern zu lassen.
Neue Stahl-Verordnung – Handelspolitik, kein CBAM
Der Rat hat die neue Stahl-Verordnung am 8. Juni 2026 angenommen (Pressemitteilung des Rates vom 8.6.2026). Sie ersetzt die zum 30. Juni 2026 auslaufende Schutzmaßnahme und gilt ab dem 1. Juli 2026. Kern: zollfreie Kontingente von 18,3 Mio. Tonnen pro Jahr, darüber 50 % Zoll – rund 47 % weniger Quote als 2024 und eine Verdopplung des Außerkontingents-Zolls von 25 % auf 50 %. Hinzu kommt die Melt-and-Pour-Pflicht.
Wichtig: Melt and Pour ist kein CBAM-Zertifikat. Der Begriff bezeichnet das Land, in dem der Stahl zuerst geschmolzen und in seine erste feste Form gegossen wurde – ein Ursprungs- und Rückverfolgbarkeitsnachweis (in der Praxis das Werkszeugnis/Mill Certificate des Herstellers), kein erwerbbares Finanzinstrument und nichts mit eingebetteten Emissionen oder einem CO₂-Preis. Wie der Nachweis aussehen muss, legt die Kommission erst bis zum 31. August 2026 fest; die Nachweispflicht greift ab 1. Oktober 2026, in die länderspezifische Kontingentverteilung fließt die Information ab 1. Oktober 2027 ein.
CBAM-Ausweitung auf Downstream-Waren – allgemeine Ausrichtung des Rates
Am 12. Juni 2026 hat der ECOFIN-Rat seine allgemeine Ausrichtung zur Ausweitung des CBAM auf Downstream-Waren und zu Anti-Umgehungsmaßnahmen beschlossen (Ratsdok. 10423/26, 2025/0419 COD; Pressemitteilung vom 12.6.2026). Der Rat hat die Liste der neuen Waren nachgeschärft, eine jährliche Überprüfung künftiger Downstream-Produkte vorgesehen und das Verfahren für Ausnahmen bei unvorhergesehenen Marktstörungen präzisiert.
Das ist eine Verhandlungsposition des Rates, noch kein geltendes Recht. Es folgt der Trilog mit dem Europäischen Parlament; der betroffene Warenkreis kann sich dabei noch verschieben.
Zur Abgrenzung
| |
Stahl-Verordnung |
CBAM (VO 2023/956) |
| Charakter |
Handelspolitik |
Klimainstrument |
| Rechtsgrundlage |
Art. 207 AEUV (gem. Handelspolitik) |
Art. 192 AEUV (Umwelt/Klima) |
| Logik |
Mengenkontingente und Zölle |
Eingebettete Emissionen, CO₂-Preisausgleich |
| Nachweis |
Melt-and-Pour-Herkunftsnachweis |
CBAM-Zertifikat (Finanzinstrument) |
| Status / gilt ab |
Angenommen 8.6.2026 – gilt ab 1.7.2026 |
Seit 1.1.2026 (Definitivphase); Downstream-Ausweitung im Verfahren |
Was für Sie zählt
Rechtlich getrennt, operativ verwandt: Beides trifft dieselben Eisen- und Stahlwaren (Kap. 72/73), dieselben Importeure und dieselben Funktionen in Einkauf, Zoll und Logistik – und beides braucht Daten vom Vorlieferanten. Wer seine CBAM-Stahlexposition bereits gemappt hat, sitzt weitgehend auf derselben Datenbasis.
- Bestehende CBAM-Lieferantenklauseln um das Melt-and-Pour-Land erweitern – dieselbe Lieferantenbeziehung, ein zusätzliches Datenfeld.
- Termine vormerken: Durchführungsregeln zum Nachweis bis 31. August 2026; erste Scope-Überprüfung der Stahlmaßnahme bis 31. Dezember 2026.
- EWR-Bezug: EWR-Länder sind von der Stahlmaßnahme ausgenommen, unterliegen aber weiterhin der Melt-and-Pour-Pflicht.
Beides war absehbar. Ich habe beide Stränge in den vergangenen Wochen auf LinkedIn begleitet und frühzeitig auf die Unterscheidung zwischen Stahl-Handelsmaßnahme und CBAM hingewiesen – die Entwicklungen dieser Woche bestätigen das Bild. Bei Fragen zur Einordnung für Ihr Unternehmen sprechen Sie mich gern an.
Quellen: Rat der EU, Pressemitteilung vom 8.6.2026 (Stahl-Verordnung); Ratsdok. 10423/26 vom 12.6.2026 und Pressemitteilung vom 12.6.2026 (CBAM-Downstream); CBAM-VO (EU) 2023/956 i.d.F. der VO (EU) 2025/2083. – Handbuch-Bezug: Abgrenzung CBAM/Handelspolitik; Lieferantenklauseln. Stand der Stahl-Verordnung: zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgesehen.