Am 10. Juni wurde die Regierungsvorlage zur EmpCo-Umsetzung veröffentlicht. Nach dem langen erwarteten Entwurf treten (nach parlamentarischer Beschlussfassung) mit Wirkung zum 27. September 2026 neue Regeln für die Nachhaltigkeitskommunikation in Kraft. Es sind keine Übergangsvorschriften vorgesehen. Allerdings soll Ware, die bis zum 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurde für einen Zeitraum von drei Jahren nicht vernichtet werden müssen, bloß weil Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel noch nicht EmpCo-konform sind.
Die wichtigsten EmpCo-Vorgaben für umwelt- und nachhaltigkeitsbezogene Werbung auf einen Blick:
- Die Richtlinie verschärft die Anforderungen an sog. allgemeine Umweltaussagen.
- Private Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur mehr verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen und allen Gewerbetreibenden, die dessen Anforderungen erfüllen, offenstehen.
- Produktbezogene Aussagen zur Klimaneutralität, die auf Kompensationsmaßnahmen beruhen, werden verboten.
- Umweltbezogene Zukunftsaussagen müssen künftig auf konkreten und realistischen Umsetzungsplänen basieren.
Spannend ist nun der Blick auf die geplante österreichische Umsetzung.
Der Entwurf enthält einige praxisrelevante Klarstellungen für Unternehmen, darunter insbesondere:
- Pragmatische Lösung für Altbestände: Die EmpCo-Richtlinie kennt grundsätzlich keine Übergangsfristen. Die neuen Vorgaben werden ab 27. September 2026 anwendbar werden. Der österreichische Entwurf trägt jedoch den praktischen Herausforderungen Rechnung und sieht eine Übergangsregelung für die zivilrechtliche Durchsetzung vor. Diese wird für drei Jahre nach dem Inkrafttreten „ausgesetzt“, allerdings nur hinsichtlich von Warenbeständen, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Dies ist unseres Erachtens eine wirtschaftlich und ökologisch sinnvolle Klarstellung, insbesondere für Produkte mit geringer Umschlagshäufigkeit. In der Praxis stellen sich darüber hinaus spannende Fragen, wie mit „historischen“ Online-Inhalten nach dem 27. September umgegangen werden soll, da es einen erheblichen Aufwand bedeutet, z.B. Videos oder Social Media Inhalte auf „EmpCo-Fitness“ zu screenen und zeitgerecht noch anzupassen. Disclaimer könnten hier ein möglicher Weg sein.
- Keine „Schonfrist“ für private Nachhaltigkeitssiegel (NHS): Für bestehende „nicht-EmpCo-konforme“ Vertrauenssiegel (z.B. Green Labels) gibt es hingegen keine Übergangsfrist. Ab 27. September 2026 müssen private NHS auf einem in der EmpCo neu definierten Zertifizierungssystem beruhen. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Inhaber eines privaten Siegels, sondern jeden Unternehmer, der ein solches Siegel z.B. auf einem Produkt „anbringt“ oder „verwendet“. Unternehmen (insbesondere Industrie und Handel) sollten daher sehr zeitnah prüfen, ob die von ihnen verwendeten Labels als NHS einzustufen sind und ob die zugrundeliegenden Systeme den neuen Vorgaben entsprechen. Ansonsten besteht Handlungsbedarf: Es müssen bis 27. September entsprechende Zertifizierungssysteme geschaffen und allen Unternehmen, die bereit und in der Lage sind die Systemanforderungen zu erfüllen, zugänglich gemacht werden.
- Wichtige Hinweise für die Spezifizierung von Umweltaussagen: Die Erläuterungen zum Entwurf räumen eine gewisse Flexibilität zum Umfang der erforderlichen Spezifizierung ein. Konkret soll die Spezifizierung zwar auf demselben Medium, klar und in hervorgehobener Weise erfolgen. Dabei ist jedoch auch der zur Verfügung stehende Platz, die Sendezeit und die Art des Mediums zu berücksichtigen. Dies wird vor allem bei SEO-Marketing eine große Rolle spielen. Offen ist außerdem das Verhältnis zu dem mit der EU-Verpackungs-VO (PPWR) demnächst in Kraft tretenden „Minimierungsgrundsatz“ von Verpackungen (mehr Erklärungspflichten auf der einen Seite, Grundsatz der Verpackungsminimierung andererseits). Ebenso offen ist, ob und wie die Digitalisierung, z.B. der digitale Produktpass, künftig für Spezifizierungen eingesetzt werden könnte.
- Erleichterung für Zukunfts-Claims: Die neuen Vorgaben für umweltbezogene Zukunftsaussagen (z.B. CO2- oder Klimaneutralität oder bestimmte Reduktionsziele) verlangen einen realistischen Umsetzungsplan, regelmäßige Überprüfungen und Transparenz über die erzielten Fortschritte gegenüber den Verbrauchern. Die Erläuterungen stellen nun klar: bereits vorhandene und extern überprüfte Klimapläne oder Nachhaltigkeitsberichte können diese Anforderungen erfüllen, sofern die künftigen Leistungen in diesen hinreichend dargelegt sind. Eine doppelte Überprüfung durch einen externen Sachverständigen ist daher nicht notwendig.
- Der österreichische Weg bei „Bio“ und „Öko“:Die Erläuterungen stellen klar, dass die Bezeichnungen „biologisch“ und „ökologisch“ sowie die Diminutive „Bio-“ und „Öko-“, die sich auf ökologische Lebensmittelproduktion beziehen, verwendet werden dürfen, wenn die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung hierfür erfüllt sind. Anders als in Deutschland sieht der Entwurf der österreichischen Umsetzung jedoch nicht vor, dass die EU-Bio-Verordnung ausdrücklich als „anerkannte Umwelthöchstleistung“ gilt. Österreich geht hier im Entwurf einen anderen Weg, indem sektorspezifischen EU-Rechtsvorschriften der Vorrang eingeräumt wird.
Die Frist für Stellungnahmen zu dem österreichischen Entwurf endet am 19. Juni 2026.
Der Entwurf beantwortet viele Fragen, mindestens ebenso viele Fragen bleiben jedoch offen. Die weitere Entwicklung bleibt daher mit Spannung zu verfolgen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!