Oder wie § 186a GWB das Bundeskartellamt zur nachrangigen Prüfstelle für Krankenhausfusionen macht und den Ländern die Macht zum Durchwinken gibt…
Das neue Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) will die Regelungen des etwa erst ein Jahr alten Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) praxisgerecht fortentwickeln (BT-Drs. 21/2512). Die damals erst eingeführte Ausnahme von der Fusionskontrolle für Krankenhausfusionen wird nunmehr in den neuen § 186a GWB neu geregelt.
Seit 10. April 2026 führt dieser ein zweistufiges, auf Krankenhausmärkte zugeschnittenes Sonderverfahren ein, bei dem die Länder die gesundheits‑ und versorgungspolitische Erforderlichkeit einer Krankenhausfusion vorrangig prüfen und abschließend entscheiden können – ohne dass die Freigabe des Bundeskartellamts eingeholt werden muss.
1. Ziel und Hintergrund
- o§ 186a ersetzt die bisherige Sonderregelung des § 187 Abs. 10 GWB und bleibt bis 31.12.2030 befristet.
- Ziel ist, Krankenhausfusionen vorrangig nach gesundheitspolitischen Gesichtspunkten durch die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zu steuern und Rechtsunsicherheiten zum Anwendungsbereich und Verfahren zu beseitigen.
- Aufwändige Parallelprüfungen durch Länder und Bundeskartellamt sollen vermieden, Zuständigkeiten und Verfahrensgang klar geregelt werden.
2. Erweiterter Anwendungsbereich – Krankenhäuser und medizinische Fachbereiche
- Es muss ein Zusammenschluss i.S.d. § 37 GWB geplant sein, bei dem mindestens zwei Krankenhäuser nach § 107 Abs. 1 SGB V oder einzelne medizinische Fachbereiche dieser Krankenhäuser (z.B. Fachabteilungen) ganz oder teilweise zusammengeschlossen werden, unabhängig von der Trägerstruktur.
- Die neue Verweisung auf § 107 Abs. 1 SGB V führt zu einem engeren Krankenhausbegriff; Vorsorge‑ und Reha‑Einrichtungen fallen damit grundsätzlich weiterhin unter die normale Fusionskontrolle.
- „Medizinischer Fachbereich“ meint klar abgegrenzte stationäre Bereiche (z.B. Chirurgie, Innere, Geburtshilfe, Neurologie); umfasst sind aber auch nicht‑rechtsfähige funktionale Einheiten innerhalb von Krankenhäusern. Ambulante Einheiten wie MVZ sind ausdrücklich nicht umfasst.
3. Verfahrensvorrang der Landesebene und Zuständigkeit
- Die Zusammenschlussparteien müssen die geplante Transaktion zunächst bei der/den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde(n) anmelden, sofern die Umsatz-/Transaktionswertschwellen des § 35 GWB erreicht sind.
- Die Landesbehörde entscheidet, ob der Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung erforderlich ist; die Entscheidungskompetenz beschränkt sich dabei auf Märkte, auf denen Krankenhäuser bzw. medizinische Fachbereiche stationäre Krankenhausleistungen i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 1 SGB V erbringen.
- Sind mehrere Länder zuständig, ist eine einvernehmliche gemeinsame schriftliche oder elektronische Bestätigung/Ablehnung nötig.
4. Verfahren und Fristen bei den Landesbehörden
- Anträge und Entscheidungen sind unverzüglich unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten auf den Internetseiten der Landesbehörde bekannt zu machen.
- Vor Erteilung der Erforderlichkeitsbestätigung muss sich die Landesbehörde mit dem Bundeskartellamt ins Benehmen setzen; dieses muss aber keine eigenen Ermittlungen durchführen. Dadurch können aber wettbewerbsrechtliche Bedenken in die Entscheidung der Landesbehörden einfließen.
- Wegen möglicher Drittbetroffenheit darf frühestens einen Monat nach Veröffentlichung entschieden werden. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten beschieden, gilt er als abgelehnt (Ablehnungsfiktion); die Frist kann mit Zustimmung aller Beteiligten verlängert werden.
- Erfolgt eine fristgerechte Erforderlichkeitsbestätigung und betrifft der Zusammenschluss ausschließlich Krankenhausmärkte im Sinne von § 107 Abs. 1, § 39 Abs. 1 S. 1 SGB V, entfällt die Anmeldepflicht nach § 39 GWB und der Zusammenschluss kann ohne Bundeskartellamt vollzogen werden.
5. Anschlussverfahren vor dem Bundeskartellamt und „Mischfälle“
- Eine anschließende Anmeldung beim Bundeskartellamt bleibt erforderlich, wenn der Antrag bei der Landesbehörde abgelehnt wurde oder die Ablehnungsfiktion greift, sowie in „Mischfällen“, in denen zwar eine Erforderlichkeitsbestätigung für die Krankenhausmärkte vorliegt, aber zusätzlich andere Märkte (z.B. ambulante ärztliche Leistungen, MVZ) betroffen sind.
- Aber in den Mischfällen werden bei der Prüfung der Anmeldepflicht nach § 35 GWB die Umsätze des durch die Landesbehörde bestätigten Teils ausgeklammert.
- Der vom Land bestätigte Teil ist von der Zusammenschlusskontrolle ausgenommen und unterliegt keinem Vollzugsverbot nach § 41 Abs. 1 GWB.
- Die Monatsfrist des § 40 Abs. 1 GWB beginnt erst, wenn die Zusammenschlussparteien die Entscheidung der Landesbehörde vorlegen oder den Ablauf der Dreimonatsfrist nachweisen; Parallelverfahren sollen so verhindert werden.
- Meldet ein Unternehmen direkt beim Bundeskartellamt an, ohne vorher den Antrag bei der Landesbehörde zu stellen, verweist das Bundeskartellamt auf das vorrangige Landesverfahren.
- Tipp: Bei Mischfällen ist über eine getrennte Anmeldung nachzudenken (Krankenhausteil beim Land, übrige Teile direkt beim Bundeskartellamt), um zeitgleiche Vollzugsmöglichkeiten zu schaffen.
6. Weitere Änderungen und Anpassungen
- Der bisherige Begriff der „standortübergreifenden Konzentration“ und das Missverständnis, er setze zwingend Standort‑ oder Fachgebietsschließungen voraus, werden korrigiert; es sollen auch andere Fusionskonstellationen erfasst sein.
- Das bisherige Kriterium, dass dem Zusammenschluss „keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen“ dürfen, wurde gestrichen, da diese Prüfung sachfremd für Landesbehörden ist; sie obliegt weiterhin den Kartellbehörden.
- Unabhängig von der Entscheidung der Landesbehörden behalten Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden die Möglichkeit, Verfahren nach §§ 1, 19 ff. GWB (Kartellverbot/Missbrauchskontrolle) einzuleiten; diese Kompetenzen werden durch § 186a nicht berührt. Dies dürfte aber bei Zusammenschlüssen kaum relevant werden.
- Die bereits mit dem KHVVG eingeführte Berichtspflicht/Evaluierung (inklusive Stellungnahme der Monopolkommission) wird in § 186a Abs. 4 übernommen; die Evaluierungsfrist wird wegen der Befristung der Norm auf fünf Jahre verkürzt, damit die Evaluierung bis Ende 2030 abgeschlossen ist.
- Nach § 186 Abs. 5 ist die Ausnahmeregelung (weiterhin) nur auf Zusammenschlüsse anwendbar ist, die bis 31.12.2030 vollzogen werden; für spätere Zusammenschlüsse gelten wieder die allgemeinen Ausnahmemöglichkeiten des § 187 Abs. 9 GWB.
Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit mit dem neuen Verfahren in den Händen der zuständigen Landesbehörden das Bundeskartellamt seine Aufsicht über die Konzentration im Krankenhausbereich tatsächlich verliert. Es wird sicherlich weiterhin nicht nur ein Auge auf die Entwicklung werfen.