Hohe Hürden für den Urheberrechtsschutz. Das AG München wies eine auf ein vermeintliches Urheberrecht gestützte Klage auf Unterlassung wegen dreier KI-erzeugter Logos zurück. Damit ergänzt das Urteil die überwiegende Zahl der Rechtsprechung, die einen Schutz nach Urheberrecht und Patenrecht verneinen. Dieser Überblick ist relevant für alle, die KI-assistierten Output generieren oder weiterverwenden.
Kernaussagen des AG München in Kürze:

Gegenstand des Verfahrens waren drei Bildzeichen, die der Kläger mittels generativer KI erstellt und online genutzt hatte: ein Handschlag mit Glocke, ein Briefumschlag vor Säulen sowie ein Laptop mit einem schwebenden Buch mit Paragrafenzeichen. Das Gericht wies die Klage auf Unterlassung ab und verneinte bei allen drei Gestaltungen den Werkcharakter. Maßgeblich war, dass es an einer persönlichen geistigen Schöpfung fehlte:
- Der urheberrechtliche Werkbegriff setzt immer den geistigen Schöpfungsakt eines Menschen voraus
- Das bedeutet für den Einsatz von KI-Systemen, dass eine dominierende menschliche Gestaltung nachweisbar sein muss
- Hierfür ist erforderlich, dass die KI als Hilfsmittel und nicht als „Schöpfungsinstrument“ eingesetzt wird.
- Für das AG München wurde im vorliegenden Fall das KI-Modell als Schöpfungsmittel eingesetzt, unabhängig von der Länge und Anzahl der Prompts. Aus diesem Grund wurde im Ergebnis ein urheberrechtlicher Schutz verneint.
Wesentlich: Der Werkbegriff im Urheberrecht
Dreh- und Angelpunkt ist der urheberrechtliche Werkbegriff (§ 2 Abs. 2 UrhG). Dieser Begriff setzt erstens voraus, dass es sich bei dem Schutzgegenstand um ein Original und damit um eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers handelt, Zweitens ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen. Originalität verlangt, dass das Werk den persönlichen, freien schöpferischen Ausdruck des Urhebers zeigt.
Bei dem Einsatz von künstlicher Intelligenz und ganz allgemein „Software“ bedeutet das:
- Übernimmt die KI/Software in entscheidenden Punkten, fehlt es am persönlichen und schöpferischen Ausdruck. Die bloße menschlich-gesteuerte Auswahl oder technische Korrekturen genügen nicht.
- Prompting setzt also voraus, dass schöpferische Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht werden. Das erfordert freie und kreative Entscheidungen.
- Weder finanzieller Aufwand noch Fleiß oder nachträgliches geringfügiges „Finetuning“ rechtfertigen einen urheberrechtlichen Schutz. Als Werk geschützt ist nur das kreative Ergebnis, nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß.
Kein Schutz bedeutet Gemeinfreiheit – Marken- und Designrecht prüfen!
Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung, dass kein urheberrechtlicher Schutz an den Logos vorliegt. Das macht die Logos aus der Perspektive des Urheberrechts gemeinfrei. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder die Logos zu freien Zwecken nutzen kann. Schranken können sich allerdings aus dem Marken- und Designrecht ergeben. Denn für Marken und eingetragene Designs genügt die Unterscheidungskraft – unabhängig vom Entstehungsprozess.
Einordnung der Entscheidung: Ähnlich strenger Maßstab in anderen Rechtsordnungen und im Patentrecht
Im übergeordneten Kontext liegt das Urteil aus München auf einer Linie mit der überwiegenden Anzahl an Rechtsprechung aus dem Urheber- und Patentrecht:
- Das Stadtgericht Prag entschied bereits 2023, dass nach tschechischem Urheberrecht – welches wie das deutsche durch eine EU-Urheberrechts-Richtlinie vorgegeben ist - nur natürliche Personen Urheber sein können und ein Bild, das eine KI aus einem allgemeinen Prompt erzeugt, keinen Urheberrechtsschutz erlangt.
- Eine ähnliche Ratio ergibt sich aus dem Patentrecht. Hier urteilte zunächst der Bundesgerichtshof 2024 und anschließend 2025 das schweizerische Bundesverwaltungsgericht, dass im Patentrecht nur eine natürliche Person Erfinder sein kann.
- Eines der wenigen Gerichte, welches urheberrechtlichen Schutz bei weitgehender Herstellung durch eine Software in der EU zuerkannt haben, ist das oberste Gericht in Italien (Corte di Cassazione) zugunsten des Werks „The scent of the Night“. Das Werk wurde mit einem Fraktalgenerator (algorithmischer Software, nicht generative KI im modernen Sinn) erstellt. Für das Gericht stand fest, dass die Ausdrucksform nicht rein technisch oder beliebig war, sondern individuelle Züge trug und wesentliche Gestaltungselemente auf die Urheberin zurückzuführen sind, auch wenn Software als Werkzeug genutzt wurde. Italien hat dieses Prinzip inzwischen im KI-Gesetz von 2025 (Legge sull'Intelligenza Artificiale) kodifiziert, das ausdrücklich eine menschliche geistige Schöpfung für urheberrechtlichen Schutz von KI-unterstützten Werken verlangt.
- In den USA scheint man ebenfalls eher der Ansicht zu folgen, dass Prompts nicht ausreichen. Der berühmteste Fall ist hier wohl „Zarya of the Dawn“, welcher im Februar 2023 viral ging. Allerdings steht auch in den USA eine höchstrichterliche Entscheidung noch aus.
- In China ist die Lage dagegen nicht eindeutig. Auf der einen Seite wurden Prompts in Fällen von 2023 und 2025 als ausreichend für ein Urheberrecht angesehen, in einem anderen Fall von 2025 aber nicht. Eine Entscheidung des Obersten Volksgerichts gibt es (noch) nicht.

Fazit
Der urheberrechtliche Schutz von KI-assistierten Inhalten erfordert, dass die KI lediglich als untergeordnetes Hilfsmittel bei der Erstellung des Outputs verwendet wird. Aus diesem Grund wird in der täglichen Anwendung generativer KI-Systeme in der Regel kein Urheberrechtsschutz vorliegen. Denn der Grund für ihre Beliebtheit liegt gerade darin, dass sie „auf Knopfdruck“ beliebige Inhalte erstellen können. Erweiterter Schutz kann über das Marken- und Designrecht in Betracht kommen. Werden KI-Systeme allerdings tatsächlich als bloße Hilfsmittel eingesetzt, sollten konkrete Prompts und Handlungsanweisungen beim KI-assistierten Arbeiten dokumentiert werden.
FAQs
F: Erhält KI-generierte Inhalte urheberrechtlichen Schutz in Deutschland?
A: Reine KI-Erzeugnisse ohne nachweislich kreative menschliche Prägung sind urheberrechtlich nicht geschützt. Die KI muss als untergeordnetes Hilfsmittel und nicht als „Schöpfungsinstrument“ eingesetzt werden.
F: Welche Möglichkeiten bestehen dann zum Schutz von KI-Inhalten?
A: Schutz kann primär über Markenrecht und eingetragenes Design erreicht werden, da dort Unterscheidungskraft zählt, nicht die Schöpfungshöhe. Für Texte kommt hier auch der Titelschutz nach Markenrecht in Betracht.
F: Was muss dokumentiert werden, um urheberrechtliche Schutzchancen zu wahren?
A: Jeder substanzielle kreative menschliche Beitrag sollte nachvollziehbar und prüfbar dokumentiert werden, zum Beispiel über Prozessbeschreibungen, Zwischenstände und Bearbeitungsschritte.
F: Dürfen gemeinfreie, KI-generierte Werke von Dritten ohne weiteres genutzt werden?
A: Ja, ist ein Werk urheberrechtlich gemeinfrei – wie typischerweise bei KI-generierten Inhalten – können Dritte diese grundsätzlich frei verwenden. Einschränkungen können jedoch aus Marken-, Design- oder sonstigen Schutzrechten resultieren.
F: Welche Rolle spielt der Umfang und die Komplexität des Prompts für den Urheberrechtsschutz?
A: Umfangreiche oder komplexe Prompts allein reichen nicht aus. Entscheidend ist, ob der kreative Ausdruck letztlich vom Menschen ausgeht. Maßgeblich ist also die menschliche Prägung, nicht die Länge oder Detailtiefe des Prompts.