19. Februar 2026
Co-Autor: Sebastian Sievers
Am 17. Dezember 2025 hat das Bundeskabinett den vom Bundesministerium für Verkehr (BMV) ausgearbeiteten Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll Mitte des Jahres 2026 in Kraft treten und muss vorher das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
Ziel des Gesetzes ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastruktur-Projekte – insbesondere im Verkehrs- und Energiesektor – effizienter, digitaler und schneller zu gestalten. Vor dem Hintergrund einer vielerorts überalterten und sanierungsbedürftigen Verkehrsinfrastruktur in Deutschland soll das Gesetz dazu beitragen, dringend notwendige Ausbau‑ und Modernisierungsvorhaben voranzubringen.Der Gesetzentwurf sieht dafür Änderungen an insgesamt 18 bestehenden Gesetzen und einer Verordnung vor – darunter Fachgesetze aus dem Verfahrens‑ und Planungsrecht, dem Verkehrsinfrastrukturrecht (insbesondere für Schiene, Straße, Wasser und Luft) sowie dem Umweltrecht.
Zentrale Verkehrsprojekte der Schiene, Straße und Wasserstraße sollen gesetzlich als Vorhaben von überragendem öffentlichem Interesse und als der öffentlichen Sicherheit dienend eingestuft werden. Diese Einstufung soll dazu führen, dass entsprechende Vorhaben gegenüber anderen öffentlichen Interessensaspekten – insbesondere dem Umwelt‑ und Naturschutz – hinreichend gewichtet und damit zeitnaher realisiert werden können. Auch alle Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, sollen unter diese Priorisierung fallen.
Ein Schutzgütervorrang soll zudem für jene Vorhaben eingeräumt werden, die zusätzlich eine besondere militärische Relevanz aufweisen und somit der Landes‑ oder Bündnisverteidigung dienen.
Das Gesetz soll zum einen zu Vereinfachungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) führen: Einige Einzelvorhaben der Eisenbahninfrastruktur sollen künftig schneller bewertet werden, teils ohne vollständige UVP. In klar definierten Ausnahmefällen, etwa bei eilbedürftigen Projekten der Verkehrsinfrastruktur oder der Verteidigungsinfrastruktur, sollen Umweltverträglichkeitsprüfungen zudem zeitlich verkürzt oder durch alternative Prüfformate ersetzt werden können.
Zum anderen soll für die priorisierten zentralen Verkehrsprojekte und Projekte mit besonderer militärischer Relevanz die Möglichkeit eröffnet werden, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen gleichrangig durch eine Ersatzgeldzahlung zu erfüllen. Dadurch entfiele die Pflicht des Vorhabenträgers die Funktionen des Naturhaushalts vorrangig durch Realkompensation (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) wieder herzustellen.
Vor diesem Hintergrund ist auch das geplante Naturflächenbedarfsgesetz einzuordnen. Mit diesem sollen für großflächige Kompensationsmaßnahmen eine Erweiterung des Suchraums über den derzeit gesetzlich definierten Naturraum hinaus ermöglicht werden und eine Anerkennung von Maßnahmen, die der Umsetzung der europäischen Verordnung zur Wiederherstellung der Natur dienen, als Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen erfolgen. Zudem sollen hier bundesweit einheitliche Maßstäbe für die artenschutzrechtliche Prüfung für Straßen- und Wasserstraßenprojekte vorgesehen werden, um eine unterschiedliche Bewertung auf Länderebene zu vermeiden, Harmonisierung herzustellen und hierdurch Verfahren berechenbarer zu machen. Der entsprechende Gesetzentwurf soll bis zum 28. Februar 2026 vorgelegt werden.
Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz soll auch eine Angleichung der Fachgesetze an die Regelungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erfolgen. Zur durch die Bundesregierung angestoßenen Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes.
Darüber hinaus werden bislang in verschiedenen Fachgesetzen verstreute Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz gebündelt, um die Rechtsanwendung zu vereinheitlichen. Gleichzeitig werden doppelte Planungsschritte abgebaut – insbesondere durch die Straffung von Raumordnungsverfahren und der Linienbestimmung im Verkehrsbereich. Dadurch entfallen vorgelagerte Prüfungen, die bislang parallel durchgeführt werden mussten, etwa zur Raumverträglichkeit eines Vorhabens oder zur Festlegung des Trassenverlaufs.
Das gesamte Planfeststellungsverfahren von Infrastrukturvorhaben soll künftig digital durchgeführt werden. Durch eine entsprechende Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetz soll die digitale Durchführung der Verfahrensschritte zum neuen Standard erhoben werden.
Elektronische Kommunikation, digitale Bekanntmachungen und zentrale Datenplattformen sollen papiergebundene Verfahren weitgehend ersetzen. Zusätzlich sollen digitale Planungsinstrumente – etwa Building Information Modeling (BIM) – für weitere Effizienzgewinne genutzt werden dürfen.
Der Entwurf des Infrastruktur‑Zukunftsgesetz konzentriert sich auf die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen, um Planungs‑ und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Parallel dazu stellt das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität über zwölf Jahre zusätzliche Investitionsmittel in Höhe von bis zu 500 Milliarden Euro bereit – insbesondere für Verkehrs‑, Energie‑ und Digitalinfrastruktur sowie den Klimaschutz.
Beide Instrumente sind rechtlich voneinander unabhängig, stehen jedoch in einem engen Sachzusammenhang: Während das Sondervermögen die finanzielle Grundlage für zahlreiche Infrastrukturvorhaben schafft, soll das Infrastruktur‑Zukunftsgesetz dafür sorgen, dass diese Projekte effizienter geplant und genehmigt werden können.
Kritik am Gesetzentwurf äußert insbesondere auch der Bundesrat mit seiner Stellungnahme vom 30.01.2026. Dieser steht dem Ziel der Beschleunigung und Vereinfachung zwar grundsätzlich positiv entgegen, sieht den Entwurf aber als zu wenig wirkungsvoll, da ein Großteil der bereits im Bund-Länder-Prozess zur Staatsmodernisierung konsentierten Maßnahmen nicht aufgegriffen werde. Es fehle an Durchschlagskraft und einer nennenswerten Verfahrensbeschleunigung. Kritisiert wird auch die unzureichende finanzielle Unterlegung, insbesondere das Fehlen eines verkehrsübergreifenden Infrastrukturfonds. Kritisiert wird zudem der Entfall der ursprünglich vorgesehenen Berücksichtigung der Energiewirtschaft.
Die vorgesehenen Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere zur Gleichstellung von Kompensationsmaßnahmen und Ausgleichszahlungen stoßen nicht nur beim Bundesrat, sondern bei den Umweltverbänden und einzelnen Verkehrsverbänden auf Kritik.
Mit dem Infrastruktur‑Zukunftsgesetz setzt die Bundesregierung einen Reformimpuls zur Modernisierung des Planungs‑ und Genehmigungsrechts. Durch die Bündelung und Straffung von Verfahren, die Priorisierung zentraler Infrastrukturvorhaben sowie den Abbau bürokratischer Hürden sollen langjährige Verzögerungen bei der Umsetzung von Verkehrsprojekten überwunden werden. In Verbindung mit den Investitionsmitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität entsteht ein Ansatz, der rechtliche Beschleunigung und finanzielle Ausstattung gezielt miteinander verknüpft.
Zugleich verdeutlicht der Gesetzentwurf die bestehenden Zielkonflikte zwischen beschleunigter Infrastrukturentwicklung und Natur‑ und Umweltschutz. Insbesondere die Neuregelungen zur Gleichrangigkeit von Realkompensation und Ersatzgeld stoßen auf Kritik von Umweltverbänden und werfen Fragen nach der langfristigen Balance zwischen Infrastrukturbedarf und ökologischen Schutzinteressen auf.
Der Gesetzentwurf schafft neue Chancen auf Zeitgewinn, birgt aber Unsicherheiten bezüglich der tatsächlichen Priorisierung und Rechtsfestigkeit von Genehmigungen. Der parlamentarische Prozess bleibt zu beobachten, da die abschließende Ausgestaltung insbesondere nach der deutlich kritischen Bundesratsstellungnahme offen ist und wesentliche Nachbesserungen möglich erscheinen. Dieser Prozess – einschließlich der Beratungen zum Naturflächenbedarfsgesetz – wird entscheidend dafür sein, ob es gelingt, die Beschleunigungsziele des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes mit bundesweit einheitlichen, rechtssicheren und akzeptanzfähigen Umweltstandards zu verbinden.