2. Februar 2026
Nachdem auch die Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der 20. Legislaturperiode in Folge des „Bruchs“ der Ampelkoalition zunächst pausiert werden musste, kommt seit Sommer 2025 wieder Bewegung in das Gesetzgebungsverfahren. Nun liegt der aktualisierte Gesetzesentwurf der Novelle seit dem 23.01.2026 dem Bundesrat zur Beratung vor (Drs 43/26) – und zwar als „besonders eilbedürftig“.
Der Entwurf ist nicht nur Teil der politischen Bemühungen um die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren von Bauprojekten – insbesondere von Infrastrukturvorhaben –, sondern erfolgt auch unter dem zunehmenden Druck von europäischer Ebene. Denn: Seit 2021 rügen Entscheidungen der Vertragsstaatenkonferenz und des Compliance Committee der UN ECE Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) sowie des Europäischen Gerichtshofs (unter anderem: Entscheidung des EuGH vom 08.11.2022 (Rs C-873/19)) wiederholt die fehlende Konformität des Verbandsklagerechts für Umweltverbände mit europarechtlichen Vorgaben.
Der zwischenzeitlich aktualisierte Entwurf der Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetz versucht sich an dem ambitionierten Spagat zwischen der politischen Zielrichtung von Planungsbeschleunigung und der rechtlich notwendigen Umsetzung der unions- und völkerrechtlichen Anforderungen an das Verbandsklagerecht.
Das Umweltrechtsbehelfsgesetz steht neben der Verwaltungsgerichtsordnung und räumt anerkannten Umweltvereinigungen spezifische Klagemöglichkeiten ein. Es eröffnet ihnen Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz, der über die allgemeinen Vorgaben hinausgeht.
Die bisherigen Reformen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – zuletzt umfassend im Jahr 2017 – sind im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurückzuführen. Der Gerichtshof hatte wiederholt festgestellt, dass verschiedene Regelungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes, darunter insbesondere frühere materielle Präklusionsvorschriften, nicht mit den unionsrechtlichen Anforderungen an den Zugang zu Gerichten im Umweltrecht vereinbar sind.
Das durch die Bundesregierung verfolgte Ziel der Verfahrensbeschleunigung von – insbesondere – Infrastrukturprojekten kommt in den Neuregelungen zur Straffung der Verbandklagerechte auf mehreren Ebenen zum Ausdruck. Zugleich bleibt abzuwarten, inwieweit dieser Entwurf mit einer versuchsweisen Umsetzung einer „Absenkung des Verbandsklagerechts auf das europarechtliche Mindestmaß“ als Zielsetzung aus dem Koalitionsvertrag auch die notwendige Rechtssicherheit erwarten lassen kann. Es ist nicht auszuschließen, dass der nationale Gesetzgeber bei diesem Balanceakt auf dem „europarechtlichen Mindestmaß“ erneut auf Hinweis aus Luxemburg wird nachschärfen müssen – und sich damit die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit für Vorhabenträger weiter vertieft.
Mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015 (Rs. C‑137/14), in der der Gerichtshof bereits eine Vorgängerfassung der Präklusionsvorschrift des Umweltrechtsbehelfsgesetz beanstandet hat, wird sich unter anderem künftig die Frage stellen, ob die Neuregelung der sog. „Missbrauchsklausel“ aus § 5 Umweltrechtsbehelfsgesetz den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten unionsrechtlichen Anforderungen an die Beschränkung von Einwendungsmöglichkeiten in umweltrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren entsprechen wird.
Letztlich ungeklärt bleiben auch mit dem aktualisierten Entwurf der Novelle die beim Europäischen Gerichtshof bereits mit einem durch Taylor Wessing begleiteten Vorabentscheidungsverfahren vorgelegten Fragen zur Klagebegründungsfrist des § 6 Umweltrechtsbehelfsgesetz (Rs C-513/25, C-514/25). Der aktuelle Gesetzesentwurf verhält sich auch in der Begründung nicht zu den bestehenden und dort vorgetragenen unionsrechtlichen Bedenken. Das fehlende Abwarten auf die Antwort des Europäischen Gerichtshof hat bereits in der Vergangenheit umgekehrt nicht zu Rechtssicherheit und damit gleichbedeutend Investitionssicherheit der Vorhabenträger geführt.
Schlussendlich ist die Relevanz europarechtlicher Rechtsprechung und Vorgaben im Planungs- und Umweltrecht nicht neu und auch die gegenständliche Novelle wird sich erwartbar einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof stellen müssen. Es bleibt für die Praxis unvermeidbar, die europarechtlichen Entscheidungen im Blick zu behalten.
Die Bundesregierung hat dem Bundesrat bis zum 06.03.2026 Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Zum aktuellen Verfahrensstand: DIP - Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften