14. Oktober 2025
Der massive Datendiebstahl beim IT-Sicherheitsanbieter SonicWall zeigt, wie verwundbar selbst Unternehmen sind, die Spezialisten im Bereich Cybersecurity sind.
Dieser Fall ist ideal geeignet, um als Unternehmen anhand dieses Sicherheitsvorfalls in der Lieferkette zu prüfen: Wo bestehen bei meinem Unternehmen noch kritische Lücken? Habe ich als Führungskräfte alles Erforderliche getan, um die neue persönliche Haftung unter der NIS-2-Richtlinie zu vermeiden?
SonicWall stellt Firewalls her – digitale Schutzwälle für Unternehmensnetzwerke. Im Oktober 2025 wurde bekannt: Cyberkriminelle haben alle Cloud-gespeicherten Sicherheits-Einstellungen von Kunden von SonicWall gestohlen. Diese Daten zu den Einstellungen sind wie Baupläne der gesamten IT-Sicherheit eines Unternehmens – sie zeigen Angreifern genau, wo sie angreifen können. Ein extremes Risiko für alle betroffenen Unternehmen.
Dieser Vorfall zeigt: Ein Problem bei einem Dienstleister kann schnell zum Sicherheitsvorfall bei den Kunden eines Dienstleisters und damit potenziell ein Haftungsfall für die Geschäftsleitung des Kunden werden. Denn die neue NIS-2-Richtlinie macht Cybersicherheit zur Chefsache – mit persönlicher Haftung für die Geschäftsleitung.
Wir analysieren den Fall in drei Phasen: Was hätte VOR, WÄHREND und NACH dem Vorfall getan werden müssen?
Die NIS-2-Richtlinie ist ein neues EU-Cybersicherheitsgesetz, das kritische Branchen besser schützen soll. In Deutschland befindet sich das Umsetzungsgesetz gerade in der Vorbereitung und soll ab Ende 2025/Anfang 2026 gelten.
Der entscheidende Punkt: § 38 BSIG-E macht die Geschäftsleitung persönlich verantwortlich. Sie muss Cybersicherheits-Maßnahmen nicht nur genehmigen, sondern aktiv überwachen und steuern. Cybersicherheit wird damit zur Chefsache und damit gerade nicht vollständig delegierbar an die IT-Abteilung.
Was bedeutet das konkret? Wir zeigen am SonicWall-Fall, wo Haftungsrisiken für betroffene Geschäftsleitungen entstehen können:
Die Geschäftsleitung trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass Risikomanagementmaßnahmen umgesetzt und überwacht werden (§ 38 Abs. 1 BSIG-E). Der Umstand, dass sensible Firewall-Konfigurationsdaten einem externen Cloud-Dienstleister anvertraut wurden, deutet auf eine primäre Verletzung der Pflicht zur Sicherheit der Lieferkette (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG-E) hin.
Erforderliches Verhalten wäre gewesen:
Die Überwachungspflicht der Geschäftsleitung ist eine aktive Kontrollpflicht. Die Verletzung der Schulungs- und Überwachungspflichten (§ 38 BSIG-E) wird hier greifbar. Erforderliches Verhalten wäre gewesen:
Der Diebstahl der Firewall-Konfigurationsdaten erfüllt die Kriterien eines erheblichen Sicherheitsvorfalls. Die Geschäftsleitung ist für die korrekte Abwicklung verantwortlich – und haftet ggf. für Versäumnisse.
Der SonicWall-Fall macht die abstrakten NIS2-Pflichten greifbar. Die Kernfrage für jedes Mitglied der Geschäftsleitung (und auch zuarbeitende Führungskräfte): Wie nehme ich meine Cybersicherheits-Verantwortung nachweisbar wahr?
Die Zeit bis zum Inkrafttreten des NIS2-Umsetzungsgesetzes ist keine Pause (da die Pflichten grundsätzlich ohnehin schon gelten), sondern Ihre Chance zur Vorbereitung. Nutzen Sie sie: Bauen Sie robuste Cyber-Governance auf, bewerten Sie kritische (IT-)Dienstleister neu und entwickeln Sie die nötige Kompetenz, um Cyberrisiken aktiv zu steuern.
von mehreren Autoren
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