Der Anwendungsbeginn der EU Deforestation Regulation („EUDR“) rückt näher: Ab dem 30. Dezember 2025 werden große und mittlere Unternehmen die Vorschriften der EUDR einhalten müssen. Ab dem 30. Juni 2026 wird der Anwendungsbereich sodann auf Klein- und Kleinstunternehmen ausgeweitet. Die EUDR verpflichtet Unternehmen dabei mit Blick auf bestimmte Produkte (sog. relevante Erzeugnisse), die sog. relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung erzeugt wurden, sicherzustellen, dass diese (i) entwaldungsfrei sind, (ii) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und (iii) von einer Sorgfaltserklärung gedeckt sind. Um dies zu gewährleisten, müssen Unternehmen eine Sorgfaltspflichtregelung etablieren. Ebenso müssen umfangreiche Informationen gesammelt, Risiken bewerten und ggf. gemindert werden (vgl. Art. 9 – 11 EUDR). Für weitere Details sei auf unseren Überblick über die EU Deforestation Regulation hingewiesen.
Während Unternehmen vor der Herausforderung stehen, bis Ende des Jahres sämtliche relevanten Erzeugnisse und die eigene Rolle unter der EUDR zu identifizieren, erforderliche Informationen einzuholen und eine Sorgfaltspflichtregelung einzuführen, laufen auch auf behördlicher Ebene die Vorbereitungen für den Anwendungsbeginn der EUDR: So hat die in Deutschland zuständige Behörde, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung („BLE“), unlängst vorgestellt, wie die Einhaltung der EUDR zukünftig kontrolliert wird.
Wie kontrolliert die BLE?
Zur Umsetzung der EUDR werden Unternehmen regelmäßig Produkte mittels Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem registrieren müssen. Die BLE ruft daraufhin die im EU-Informationssystem eingespeisten Daten ab und analysiert und bewertet diese im eigenen „EUDR-IT-System“ der BLE. Auf Grundlage der Auswertungen soll ein jährlicher Kontrollplan erstellt werden und die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen getroffen werden.
Ausgewählte Unternehmen werden sodann mittels Schreiben kontaktiert und zur Registrierung im sog. „Serviceportal“ aufgefordert. Im Rahmen des Registrierungsprozesses müssen unternehmensspezifische Daten bereitgestellt werden, insbesondere, ob das Unternehmen als KMU oder nicht-KMU gilt. Dies ist eine entscheidende Information, da sich abhängig davon, ob das eigene Unternehmen als KMU oder nicht-KMU anzusehen ist, der Pflichtenumfang der EUDR erweitern / reduzieren kann und sich somit aus Sicht der Behörde auch der Prüfmaßstab verändert.
Weiterhin müssen Unternehmen auf Grundlage eines Fragenkatalogs im Serviceportal auch Angaben zur eingeführten Sorgfaltspflichtregelung machen.
Beachte: Die BLE erwartet an dieser Stelle den konkreten Upload von Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass eine Sorgfaltspflichtregelung im Unternehmen existiert.
Zudem erfolgen im Wege von Stichproben auch gezielte Nachfragen zu einzelnen Produkten, die im EU-Informationssystem eingestellt wurden. In Bezug auf die Stichproben sind dabei die nachfolgenden Angaben zu machen:
- Allgemeine Angaben zur Stichprobe, durch Ergänzung der Angaben im EU-Informationssystem sowie durch weitere Fragen zur Erfassung der konkreten Pflichten (Fragen hierzu lauten z.B. „Sind Sie aktuell noch Eigentümer des Produkts?“ oder „Nehmen Sie für diese Stichprobe gemäß Artikel 4 Absätze 8 oder 9 EUDR Bezug auf eine bestehende Sorgfaltserklärung?“);
- Informationsanforderungen, durch Darlegung gesammelter Informationen, dass das Produkt entwaldungsfrei ist und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurde;
- Angaben zur Risikobewertung, bestehend aus (soweit erforderlich) Nachfragen zur Durchführung und Überprüfung der Risikobewertung sowie zur Durchführung von Risikomindermaßnahmen;
- Risikominderung, bestehend aus Angaben zu Risikominderungsmaßnahmen.
Die BLE prüft die digital eingereichten Antworten und wertet diese aus. Bei Auffälligkeiten können vertiefte Vor-Ort-Kontrollen sowie Analysen von Materialproben folgen.
Was droht bei Verstößen?
Identifizierte Verstöße können durch die BLE sanktioniert werden. Denn nach der EUDR müssen die Mitgliedstaaten „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Vorschriften über Sanktionen erlassen. Ein deutsches Durchführungsgesetz liegt bereits im Entwurf vor. Die EUDR sieht grundsätzlich folgende Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen vor (vgl. Art. 25 EUDR):
- Geldstrafen oder Geldbußen
- Einziehung der relevanten Erzeugnisse
- Einziehung der Einnahmen aus den relevanten Erzeugnissen
- Ausschluss von Vergabeverfahren
- Verbot des Inverkehrbringens oder Bereitstellens auf dem Unionsmarkt sowie der Ausfuhr
- Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht
Zudem drohen Reputationsrisiken. Denn die EU-Kommission wird von Unternehmen begangene, gerichtlich festgestellte Verstöße gegen die EUDR im Internet veröffentlichen. Hierbei wird die EU-Kommission insbesondere Namen des Unternehmens sowie das für den Verstoß ursächliche Verhalten bekanntmachen.
Was ist zu raten?
Neben Herausforderungen mit Blick auf die Informationssammlung nach Art. 9 EUDR (z.B. Sammeln von Geo-Daten, Nachweisen der rechtskonformen Erzeugung, etc.) sollten sich Unternehmen insbesondere auch der Etablierung einer Sorgfaltspflichtregelung widmen und dies mit aussagekräftigen Dokumenten nachweisen können. Denn wie erläutert erwartet die BLE die Vorlage solcher Dokumente im Falle einer EUDR-Kontrolle.
Zur Einführung einer Sorgfaltspflichtregelung sollten interne Verhaltensrichtlinien eingeführt oder mit Blick auf die EUDR angepasst werden, wobei solche Richtlinien die Pflichten klar definieren und Verantwortlichkeiten verbindlich festlegen sollten (z.B. auch in Form einer Delegationsrichtlinie; dies insbesondere auch mit Blick auf die Umweltstrafrechtsrichtlinie und die Vermeidung des Vorwurfs eines „Organisationsverschuldens“). Ebenso bietet es sich an, EUDR-spezifische Freigabeprozesse einzuführen, um sicherzustellen, dass bereits „kein EUDR-Risiko eingekauft“ wird.
Gerne unterstützen wir Sie beim Aufsetzen solcher Dokumente oder Stellen Ihnen unsere EUDR-Toolbox, die eben solche Muster-Dokumente enthält, zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.