6. März 2025
Der Innovationsfonds wurde eingerichtet, um die Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu fördern und innovative Versorgungsformen sowie Versorgungsforschung zu unterstützen. Der Fonds wurde erstmals 2016 eingeführt und wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verwaltet. Ziel des Innovationsfonds ist es neue Ansätze zu erproben und wissenschaftlich zu evaluieren. Jüngst wurden hierfür neue Förderbekanntmachungen erlassen.
Der Hauptzweck des Innovationsfonds ist es, die Qualität und Effizienz der Gesundheitsversorgung zu verbessern. Dies geschieht durch die Förderung von Projekten, die neue Versorgungsformen erproben oder wissenschaftliche Erkenntnisse zur Verbesserung der Versorgung bereitstellen.
Der Fonds wird jährlich mit einem erheblichen Betrag ausgestattet, ursprünglich 300 Millionen Euro pro Jahr, um Projekte zu finanzieren. Ein Teil dieser Mittel ist für innovative Versorgungsformen reserviert, während ein anderer Teil für die Versorgungsforschung vorgesehen ist.
Die Projekte müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um gefördert zu werden. Dazu gehören unter anderem eine klare Zielsetzung, wissenschaftliche Fundierung und das Potenzial zur nachhaltigen Verbesserung der Versorgungssituation.
Geförderte Projekte werden regelmäßig evaluiert, um ihre Wirksamkeit und Übertragbarkeit in den Regelbetrieb zu prüfen.
Der Innovationsfonds spielt somit eine wichtige Rolle bei der Förderung innovativer Ansätze im deutschen Gesundheitssystem und trägt dazu bei, neue Erkenntnisse in die Praxis umzusetzen.
Wir beraten Sie gern, wie Sie die Förderungen erhalten und voll ausschöpfen können.
Der Innovationsfonds nach § 92a SGB V ist ein Finanzierungsinstrument, das im Jahr 2016 eingeführt wurde, um die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland qualitativ weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck wurde für die Jahre 2016 bis 2019 eine jährliche Fördersumme von 300 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Ziel der Förderung ist es, die Qualität und Effizienz der Versorgung im Gesundheitswesen zu verbessern.
Die Mittel des Innovationsfonds werden durch den Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vergeben. Es gibt zwei Hauptbereiche der Förderung:
Der Fonds stellt jährlich einen festgelegten Betrag zur Verfügung, um innovative Projekte zu unterstützen, die über die reguläre Gesundheitsversorgung hinausgehen und das Potenzial haben, langfristig in die Regelversorgung übernommen zu werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 92a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB V) beträgt die zur Verfügung stehende Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung jährlich 200 Mio. Euro.
Der Innovationsausschuss führt in der Regel drei Verfahren zur Auswahl von Vorhaben zur Förderung durch.
Für eine Förderung der neuen Versorgungsformen wird zwischen einem einstufig kurzen Förderverfahren (bis zu 24 Monate Projektlaufzeit), einem einstufig langen Förderverfahren (in der Regel 36 bzw. max. 48 Monate Projektlaufzeit) sowie einem zweistufigen (langen) Förderverfahren (in der Regel 36 bzw. max. 48 Monate Projektlaufzeit) unterschieden.
Das zweistufige Verfahren setzt sich zusammen aus der Konzeptentwicklung (1. Phase) und der Umsetzung (2. Phase). Eine Förderantrag im zweistufigen Verfahren macht insbesondere für Antragstellende Sinn, deren Projektidee noch mit einem erhöhten Aufwand und Vorbereitungsbedarf verbunden ist und die deshalb bis zur Stellung eines qualifizierten Antrags (Vollantrag) noch eine Konzeptentwicklungsphase benötigen.
Im Gegensatz dazu ist die Konzeptentwicklung beim einstufigen Verfahren mit langer Laufzeit bereits abgeschlossen, weswegen direkt mit der Umsetzungsphase begonnen werden kann. Die Förderung adressiert insbesondere Antragstellende, deren Vorhaben bereits so weit entwickelt sind, dass sie unmittelbar einen qualifizierten Antrag (Vollantrag) vorlegen können.
Das einstufige Verfahren mit kurzer Laufzeit adressiert insbesondere Antragstellende, deren Vorhaben nach Art und Umfang geeignet ist, bereits innerhalb von zwei Jahren Ergebnisse zur Verbesserung der Versorgung zu generieren. Dies können insbesondere Vorhaben sein, die gesundheitsbezogene Verbesserungen oder patientenrelevante Struktur- oder Verfahrensverbesserungen nachweisen wollen oder eine Pilotierung größerer komplexer Versorgungsansätze verfolgen. Erste Erkenntnisse zur Wirksamkeit der zugrundeliegenden Intervention müssen bereits vorliegen.
Aus den Mitteln des Innovationsfonds werden Projekte zu neuen Versorgungsformen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen, sowie Projekte zur Versorgungsforschung gefördert.
1. Neue Versorgungsformen
Für die neuen Versorgungsformen hat der Innovationsausschuss nun für 2025 eine themenoffene Förderbekanntmachung veröffentlicht. Daneben veröffentlichte der Innovationsausschuss eine themenspezifische Förderbekanntmachung. Gefördert werden darin neue Versorgungsformen, die insbesondere eine Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potenzial aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden.
Im Rahmen der themenspezifischen Förderung werden neue Versorgungsformen in folgenden Themenfelder gefördert:
2. Versorgungsforschung
Für die Versorgungsforschung wird am 20. Juni 2025 eine Förderungsbekanntmachungen zu
veröffentlicht.
Förderfähig sind Personal- und Sachmittel für die Vernetzung der relevanten Akteure, die Entwicklung der neuen Versorgungsform inklusive der Vorbereitung der erforderlichen Rechtsgrundlage, das Evaluationskonzept inklusive Stichprobengewinnung und Datenerhebung, die Sicherstellung der notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die Entwicklung konkreter kooperativer Maßnahmen sowie die Durchführung von Workshops und Recherche. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Investitionen und sonstige Gegenstände, Rechnerleistungen und Mieten.
Anträge auf eine Projektförderung, die keinem der vorgenannten Themenfelder zuzuordnen sind, können über die themenoffene Förderbekanntmachung gestellt werden.
Die Fördersumme beträgt jährlich EUR 200 Mio. wovon EUR 160. Mio. auf die neuen Versorgungsformen und EUR 40. Mio. (davon mindestens 5 Mio. Euro für die Entwicklung und Weiterentwicklung medizinischer Leitlinien) auf die Versorgungsforschung anfallen.
Im zweistufigen Verfahren für die neuen Versorgungsformen wird die Ausarbeitung (Konzeptentwicklungsphase) für bis zu sechs Monate mit einem Förderbetrag von bis zu EUR 75.000 gefördert.
a) Neue Versorgungsformen:
Interessierte für das einstufig kurze Verfahren können ihre Anträge fortlaufend einreichen. Der Innovationsausschuss wird in regelmäßigen Abständen über eine Förderung entscheiden, bis die Fördermittel ausgeschöpft sind.
Interessierte für das einstufig lange Verfahren haben die Möglichkeit, sich bis zum 6. Mai 2025 zu bewerben. Der Innovationsausschuss wird voraussichtlich im 4. Quartal 2025 über die Anträge entscheiden.
Interessierte für das zweistufige Verfahren haben die Möglichkeit, sich bis zum 15. April 2025 mit einer Ideenskizze zu bewerben. Der Innovationsausschuss wird voraussichtlich im 4. Quartal 2025 entscheiden.
b) Versorgungsforschung:
Anträge können ab dem 20. Juni 2025 eingereicht werden.
Antragsberechtigt sind alle rechtsfähigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen und Personengesellschaften. Bei der Antragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen.
Die beantragte neue Versorgungsform muss zur Weiterentwicklung der Versorgung beitragen und hinreichendes Potenzial aufweisen, dauerhaft in die Versorgung von gesetzlich Versicherten aufgenommen zu werden. Dies erfordert beim Vollantrag zwingend ein wissenschaftlich fundiertes Evaluationskonzept. Der Beitrag der neuen Versorgungsform zur Weiterentwicklung der Versorgung muss im Hinblick auf Förderkriterien wie Relevanz, Verbesserung der Versorgung, Umsetzungspotenzial, Evaluierbarkeit und Patientenbeteiligung sowohl in der Ideenskizze als auch im Vollantrag plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden.
Die Fördermittel sind zweckgebunden und stets wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. D. h. Aufträge an Dritte können nur dann vergeben werden, falls die Leistung nicht selbst vom Förderempfänger, beteiligten Konsortialpartnern oder von Dritten wirtschaftlicher erbracht werden kann. Nach Nr. 6 ANBest-IF bedarf die Vergabe eines Auftrags der vorherigen Zustimmung des Förderers, sofern der Auftrag nicht bereits im genehmigten Finanzierungsplan enthalten ist. Gemäß Nr. 9 ANBest-IF sind ggf. Angebote beizufügen. Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte müssen die sich aus dem Förderbescheid im Verhältnis zum Förderer ergebenden Rechte und Pflichten ebenfalls Bestandteil des Vertrags zu dem Dritten sein.
Förderempfänger, die Vergabevorschriften unterliegen, haben diese bei der Auftragsvergabe zu beachten. Zudem gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V.
Der Innovationsfonds ist ein Finanzierungsinstrument, das zur Förderung von innovativen Projekten und Technologien eingerichtet wurde. Gefördert werden sollen innovative Versorgungsformen und die Versorgungsforschung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Unternehmen, Forschungsinstitute und andere Organisationen, die innovative Projekte verfolgen, können sich um Mittel aus dem Innovationsfonds bewerben.
Der Fonds fördert Projekte, die technologische Innovationen vorantreiben und einen positiven Einfluss auf Wirtschaft und Gesellschaft haben.
Die Höhe der Fördermittel variiert je nach Projekt und Bedarf. Genauere Informationen finden Sie im jeweiligen Ausschreibungstext.
Zu den Kriterien zählen unter anderem die Innovativität des Projekts, der potenzielle wirtschaftliche Nutzen und die Umsetzbarkeit.
Die Bearbeitungszeit kann je nach Anzahl der eingehenden Bewerbungen variieren, beträgt aber in der Regel mehrere Monate.
Dies hängt von den spezifischen Bedingungen ab, unter denen die Mittel gewährt wurden. In einigen Fällen handelt es sich um Zuschüsse, in anderen um Darlehen.
Detaillierte Informationen zum Bewerbungsprozess gibt es im Text.