Unternehmen bewerben ihre Produkte und Dienstleistungen gerne mit Testergebnissen oder Prüfzeichen, um die besonderen Vorteile oder Eigenschaften des Produktes bzw. der Dienstleistung herauszustellen bzw. zu belegen. Aus rechtlicher Sicht ist bei dieser Art der Werbung jedoch Vorsicht geboten: Den Werbenden treffen umfangreiche Informationspflichten, denn Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein erhebliches Interesse daran zu erfahren, auf welcher Basis und anhand welcher Kriterien eine Prüfung erfolgt ist. Und die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Erfüllung dieser Pflichten.
Ganz aktuell hat das OLG Bremen in einem umfangreichen Hinweisbeschluss vom 24.01.2024, (Az.: 2 U 60/23) die Anforderungen an die Werbung mit Prüfsiegeln weiter konkretisiert: Es weist darauf hin, dass weitere Informationen zu den Prüfkriterien insbesondere auch dann erfolgen müssen, wenn nicht besonders hervorgehoben mit dem Prüfzeichen an sich geworben, sondern lediglich ein Hinweis auf das Prüfzertifikat in den Fließtext der Produktbeschreibung eingebettet wird. Eine Verlinkung auf weitere Informationen reicht nach Auffassung des OLG Bremen zudem nur dann aus, wenn diese Verlinkung aufgrund der konkreten Gestaltung deutlich als solche erkennbar ist.
Worum geht es?
Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetplattform u.a. einen Fitnesshocker. In der Produktschreibung befand sich ein Hinweis auf ein Prüfzertifikat. Es hieß hier:
„Stufenlose Sitzhöhenverstellung mit Toplift (LGA geprüft)“
Weitere Informationen zu den Kriterien der erfolgten Prüfung wurden nicht erteilt. Auch ein Hinweis auf eine entsprechende Fundstelle wurde nicht angegeben.
Die Beklage verteidigte sich damit, dass durchaus eine Verlinkung auf weitere Informationen erfolgt sei: So seien die Buchstaben „LGA“ in grauer Farbe ausgestaltet und mit einem Link hinterlegt gewesen. Die Nutzer der Seite hätten daher mit einem Klick auf diese farblich hervorgehobenen Buchstaben weitere Informationen zu den Prüfkriterien aufrufen können.
Entscheidung der Vorinstanz: Vorenthalten von Informationen
Das LG Bremen nahm in der 1. Instanz einen Verstoß gegen § 5a UWG an: Den Verbraucherinnen und Verbrauchern seien hier wesentliche Informationen vorenthalten worden, da zur Angabe „LGA geprüft“ weder die Prüfkriterien noch zumindest eine entsprechende Fundstelle mitgeteilt wurden. Es komme, so das Landgericht, auch nicht darauf an, ob ein Hinweis auf ein Prüfzertifikat plakativ herausgestellt oder wie hier in einem Fließtext genannt werde, denn der Hinweis auf ein Prüfzertifikat, wie er hier erfolgt ist, werde jedenfalls zur Kenntnis genommen. Ferner sei es auch unerheblich, dass der Hinweis vorliegend – in Form des Links auf den hervorgehobenen Buchstaben - als Link ausgestaltet war. Es gelte nämlich das Gebot der fachlichen Sorgfalt: Damit dürfe mit einem Testergebnis nur geworben werden, wenn die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und Verbraucherinnen und Verbraucher so eine einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen.
Bestätigung durch OLG Bremen:
Dieser Entscheidung des Landgerichts schloss sich das OLG Bremen im Wesentlichen an: Das OLG stellt zunächst fest, dass Prüfkriterien eines in der Werbung genannten Prüfzeichens wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG seien. Ein Prüfzeichen sei ein Zeichen dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft habe und ein damit gekennzeichnetes Produkt bestimmte, für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist.
Diese Annahme gelte, so das OLG weiter, auch dann, wenn statt mit dem Prüfzeichen an sich lediglich mit einer Angabe „LGA geprüft“ geworben wird. Eine derartige Angabe stehe dem Informationsgehalt des Prüfzeichens nicht nach. Jedenfalls gehe aus dem Zusatz „geprüft“ hervor, dass hier eine Prüfung des Produktes stattgefunden habe. Ebenso spiele es keine Rolle, dass der Hinweis in einen Fließtest eingebettet wurde. Es komme alleine darauf an, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Prüfung des beworbenen Produktes signalisiert werde.
Ferner könne offenbleiben, ob der Hinweis bzw. die Buchstabenfolge „LGA“ als Link ausgestaltet gewesen sei. Die im konkreten Fall gewählte Gestaltung sei jedenfalls als „Vorenthalten wesentlicher Informationen“ zu qualifizieren. Es bestehe die Gefahr, dass der Durchschnittsverbraucher die Tatsache, dass weitere Informationen verlinkt seien, nicht vollständig oder nicht richtig wahrnimmt: Die Buchstabenfolge „LGA“ weise keine besondere Formatierung auf, die typischerweise auf das Vorhandensein eines Links schließen lassen. Es erfolgte insbesondere weder eine Unterstreichung noch ein Fett- oder Kursivdruck. Eine abweichende Farbgebung sei ferner anhand des vorgelegten Screenshots nicht erkennbar.
Selbst eine bloß geringfügig abweichende Farbgebung reiche aber ohnehin nicht aus. Es bestehe auch hier weiterhin zum einen die Gefahr, dass der Durchschnittsverbraucher die Information bereits nicht wahrnimmt. Zum anderen sei aber auch bei Kennzeichnung nur des Namens des Institutes, hier also „LGA“, zu befürchten, dass dies nicht als Link auf das konkrete Prüfzertifikat aufgefasst wird, sondern lediglich als Verweis auf eine Internetseite des Prüfinstitutes mit allgemeinen Informationen über das Prüfinstitut selbst.
Praxishinweis: Werbung mit Prüfzeichen sorgfältig prüfen!
Werbung mit Prüfzertifikaten mag attraktiv sein, birgt aber – wie auch diese aktuelle Entscheidung des OLG Bremen einmal mehr belegt - einige Stolperfallen. Werbenden ist daher geraten, bei derartigen Werbeaktionen sorgfältig sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern alle notwendigen Informationen eindeutig und leicht zugänglich bereitgestellt werden.
Dies gilt im Übrigen auch bei Angeboten im B2B-Bereich. So hat ganz aktuell das LG Hamburg mit Beschluss vom 03.04.2024 (Az. 406 HKO 24/24), in Zusammenhang mit einer Werbung mit TÜV-Siegeln klargestellt, dass im B2B-Bereich ähnliche Informationspflichten nach § 5a UWG bestehen wie im B2C-Bereich.