22. September 2022
This article is also available in English and Czech.
Am 1. Oktober 2022 tritt die Novelle des Gesetzes über die Evidenz der wirtschaftlichen Eigentümer (Gesetz Nr. 245/2022 Slg., das das Gesetz Nr. 37/2021 Slg., weiter das „Gesetz“, novelliert, das Gesetz Nr. 245/2022 Slg. weiter die „Novelle“) in Kraft.
Grund für die Novelle ist die unrichtige Umsetzung der fünften AML-Richtlinie in der tschechischen Rechtsordnung. Den Widerspruch zur Richtlinie sieht die Europäische Kommission einerseits in der unrichtigen Abgrenzung des wirtschaftlichen Eigentümers, andererseits in einigen Ausnahmen von der Registrierungspflicht, da das Gesetz in der gegenwärtigen Fassung einen relativ weiten Kreis von Personen umfasst, die keinen wirtschaftlichen Eigentümer haben.
Die gegenwärtige zweigleisige Definition des wirtschaftlichen Eigentümers, wonach dieser sowohl „Endbegünstigter“ als auch „Endeinflussnehmer“ sein konnte, wird durch eine neue einheitliche Definition ersetzt, und nach der Novelle wird unter wirtschaftlichem Eigentümer jede natürliche Person verstanden, die letztlich eine juristische Person oder einen Treuhandfonds im Eigentum hat oder kontrolliert. In der Evidenz der wirtschaftlichen Eigentümer selbst wird weiterhin nicht mehr zwischen einem Endbegünstigten und einem Endeinflussnehmer unterschieden – zur Natur der wirtschaftlichen Eigentümerstellung wird nur mehr angeführt, ob es sich um einen direkten, einen indirekten oder um einen ersatzweise einzutragenden wirtschaftlichen Eigentum handelt und wie er bestimmt wurde.
1. Während die bestehende rechtliche Regelung mit einem materiellen Begriff des Endeinflussnehmers in einer Korporation arbeitet, d.h. durch Verweis auf die (gesellschaftsrechtliche) Beherrschung, definiert die Neuregelung den wirtschaftlichen Eigentümer breiter als eine natürliche Person, die direkt oder indirekt über eine andere Person oder einen Treuhandfonds:
a) einen Anteil in einer Korporation von mehr als 25% (im Sinne einer Vermögensbeteiligung an einer Gesellschaft) oder einen Anteil an den Stimmrechten von mehr als 25% hält (falls der Anteil am Stamm- bzw. Grundkapital geringer sein sollte) – nach der gegenwärtig in Geltung stehenden Regelung ist derjenige, der einen Anteil an Stimmrechten von über 25% hält, nicht (automatisch) wirtschaftlicher Eigentümer, sofern er die Korporation nicht beherrscht.
b) einen Anteil am Gewinn, an anderen eigenen Mitteln oder am Liquidationserlös von mehr als 25% hält – dies entspricht der gegenwärtig in Geltung stehenden Regelung;
c) entscheidenden Einfluss auf eine Korporation oder Korporationen ausübt, die in der konkreten (in der Evidenz zu erfassenden) Korporation einzeln oder gemeinsam einen Anteil von mehr als 25% hält bzw. halten – d.h. eine natürliche Person beherrscht eine Korporation bzw. Korporationen, die in der tschechischen Korporation einen Anteil von mehr als 25% hält bzw. halten (siehe lit. a);
d) entscheidenden Einfluss auf eine Korporation mit anderen Mitteln ausübt – dabei handelt es sich um eine Generalklausel, die sämtliche Formen der Beherrschung umfasst.
Entscheidenden Einfluss nach der neuen rechtlichen Regelung übt derjenige aus, der aufgrund seines eigenen Ermessens direkt oder indirekt bewirken kann, dass die Entscheidungsfindung im obersten Organ der Korporation seinem Willen entspricht. In einer Korporation übt die beherrschende Person (nach der Terminologie des Gesetzes über Gesellschaften und Genossenschaften, Nr. 90/2012 Slg.) entscheidenden Einfluss aus. Die Novelle enthält eine widerlegbare Vermutung, dass entscheidenden Einfluss in einer Korporation derjenige ausübt, der die Mehrheit der Mitglieder des Statutarorgans der Korporationen ernennen oder abberufen kann.
Im Ergebnis erweitert die Novelle den Kreis der einzutragenden wirtschaftlichen Eigentümer dadurch, dass sie die maßgebliche Grenze auf 25% herabsetzt (siehe, lit. a), c) oben).
2. Sofern der wirtschaftliche Eigentümer nach den oben angeführten Definitionen nicht festgestellt werden kann oder sofern die Korporation von einer juristischen Person beherrscht wird, die keinen wirtschaftlichen Eigentümer hat, gilt wie bisher, dass eine tschechische Korporation das oberste Management der Korporation an der Spitze der Eigentümerstruktur als ersatzweise einzutragenden wirtschaftlichen Eigentümer einträgt.
Eine wesentliche Änderung stellen die neuen Regeln für die Berechnung von indirekten Anteilen dar, die für Situationen gelten, in denen jemand einen Anteil indirekt über andere Personen oder Treuhandfonds hält, infolgedessen er wirtschaftlicher Eigentümer ist. Im Fall einer Verkettung (d.h. von Eigentum oder Kontrolle über nacheinander geschaltete Subjekte oder Beziehungen) werden die Anteile, die die nacheinander geschalteten Subjekte haben, multipliziert. Die Methode, die bisher nur auf die Bestimmung des Endbegünstigten Anwendung fand, soll somit neuerdings auf alle Fälle der Verkettung angewendet werden. Sofern sich in der Struktur der Beziehungen eine Verzweigung zeigt (d.h. mehrere einzelne Verkettungen nebeneinander), werden die Produkte der Anteile aus den einzelnen Verkettungen addiert.
Welche Subjekte sind verpflichtet, den wirtschaftlichen Eigentümer zu registrieren?
Neben den oben angeführten Änderungen wurde gleichzeitig die Liste der Subjekte, die keinen wirtschaftlichen Eigentümer haben, verkürzt: z.B. der Staat und Gebietskörperschaften, Staatliche Beitragsorganisationen; weiter tschechische juristische Personen, gegründet oder errichtet zum Zweck der Deckung des Bedarfs im öffentlichen Interesse, die keinen industriellen oder geschäftlichen Charakter haben, sofern die Tschechische Republik, ein Kreis oder eine Gemeinde (i) sie überwiegend finanziert, (ii) überwiegend einen entscheidenden Einfluss in ihnen ausübt oder (iii) die Mehrheit der Mitglieder ihres Statutar- oder Kontrollorgans ernennt oder abberuft (z.B. Tschechische Staatsbahnen, Staatliche Fonds, Hochschulen, etc.).
Für bestimmte Subjekte, z.B. schulische Rechtsträger, errichtet durch den Staat oder eine Gebietskörperschaft, öffentliche Forschungseinrichtungen, juristische Personen, errichtet durch Gesetz oder völkerrechtliche Verträge, oder Staats- und Nationalunternehmen gilt die widerlegliche Vermutung, dass sie keinen wirtschaftlichen Eigentümer haben.
Zu den Subjekten, die umgekehrt neuerdings eine Pflicht zur Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers trifft, gehören z.B. freiwillige Gemeindeverbände, politische Parteien und Bewegungen, Kirchen und Religionsgemeinschaften oder auch Gewerkschaftsorganisationen und Wohnungseigentümergemeinschaften.
Da aufgrund der Änderung der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers in einigen Fällen andere Personen eingetragen werden müssen als diejenigen, die nach der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes wirtschaftliche Eigentümer waren, empfehlen wir allen Korporationen zu überprüfen, ob die gegenwärtige Eintragung in der Evidenz der wirtschaftlichen Eigentümer noch den neuen Regeln für die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers entspricht, ggf. eine Änderung der Eintragung in der Evidenz durchzuführen. Dem Antrag auf Eintragung der Änderungen müssen entsprechende Dokumente beigelegt werden, weshalb wir empfehlen, mit der Kontrolle der Angaben ehestmöglich zu beginnen, sodass allfällige Änderungen innerhalb der Frist eingetragen werden können.
Bis 30. September 2022 (bei Gericht oder über Notare) eingebrachte Anträge werden nach dem alten Recht erledigt. Ab 1. Oktober 2022 muss für den Eintragungsantrag ein neues Formular verwendet werden. (Der Vollständigkeit halber führen wir an, dass ein Antrag, der auf einem Formular vor dem 1. Oktober 2022 ausgefüllt wird und dem Gericht nach dem 30. September 2022 zugestellt wird, zurückgewiesen wird. Darüber hinaus wird die Evidenz der wirtschaftlichen Eigentümer ab dem 1. Oktober 2022 aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Novelle für etwa einen Monat außer Betrieb sein und es wird nicht möglich sein, Informationen/Daten einzutragen.)
Bei der Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer und der Sammlung von Dokumenten, die gerade durchgeführt werden, sollte die bevorstehende Anpassung bereits berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang machen wir auf die Sanktionen für die Verletzung der Eintragungspflicht aufmerksam (vor allem finanzielle Strafen, Verbot der Gewinnausschüttung bzw. Ausschüttung von anderen eigenen Mitteln oder des Liquidationserlöses oder Verbot der Stimmabgabe).
Das Verbot der Gewinnausschüttung und der Stimmabgabe soll jedoch nach der Novelle nicht in jenen Fällen gelten, in denen eine Korporation keinen materiellen wirtschaftlichen Eigentümer hat, wenn also in die Evidenz ein ersatzweise einzutragender wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen ist und dieser nicht eingetragen wird. Die Regierungsvorlage führt als mögliche Anwendungsfälle einer solchen „eher formalen Verfehlung“ die ungenaue / unrichtige Bestimmung der Personen im obersten Management der Korporation oder die unrichtige Bestimmung der Korporation an der Spitze der Eigentümerstruktur an. Auch in diesem Fall ist es jedoch unbedingt erforderlich, vorher gründlich festzustellen, ob die Korporation einen materiellen wirtschaftlichen Eigentümer hat oder nicht.