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7. November 2022

Franchise-Verträge: Rentenversicherungspflicht für Ein-Personen-Franchisenehmer

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind Solo-Franchisenehmer (auch: „Ein-Mann- bzw. Ein-Frau-Franchise-Nehmer“) in Deutschland rentenversicherungspflichtig, soweit sie ihre Tätigkeit tatsächlich dauerhaft ausschließlich im Rahmen eines Franchisevertrages für den Franchisegeber als einzigen Auftraggeber ausüben:

"§ 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45 S 20)....

 

Im Hinblick hierauf werden von dem Normprogramm des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI typischerweise auch Personen erfasst, die wie die Klägerin als Franchise-Nehmer in einem vertikal-kooperativ organisierten Absatzmittlungsverhältnis stehen. In einer solchen Vertriebskette ist für den Franchise-Nehmer, der als selbstständig Tätiger für den Franchise-Geber Waren und/oder Dienstleistungen vermarktet, der Franchise-Geber, der die Produkte her- und für die Vermarktung zur Verfügung stellt, einziger Auftraggeber.“

 

(Urteil vom 4. November 2009, Az.: B 12 R 3/08 R).

 

Diese Entscheidung stellt fest, dass Franchisenehmer rentenversicherungspflichtig sind, wenn sie (i) als Solo-Selbstständige agieren und (ii) keine Arbeitnehmer beschäftigen, deren Gehalt den Betrag für sogenannte Minijobber (seit Oktober 2022: 520 EUR/Monat) übersteigt. Beschäftigt der Solo-Franchisenehmer mehr als eine Person, wird das Gehalt aller Minijobber zusammengerechnet. Diese Entscheidung betraf den Vertrieb von Einzelhandelswaren (Backwaren) im Franchisesystem "Backshop".

 

Diesem Leitsatz folgen seitdem auch die Gerichte, so hat z.B. das Landessozialgericht Schleswig-Holstein diese Grundsätze in seiner Entscheidung zur Eingruppierung eines Geschäftsführers eines Nachhilfeinstituts angewandt und darauf hingewiesen, dass die soziale Schutzbedürftigkeit eines Ein-Mann-Franchisenehmers unabhängig davon besteht, ob der Franchisenehmer Waren oder Dienstleistungen anbietet (Urteil vom 5. Dezember 2011, Az. L 1 R 59/11). Der Grund für das Erfordernis des sozialen Schutzes von Solo-Franchisenehmern in vertikal kooperativ organisierten Vertriebsbeziehungen liege nicht in der vertriebenen Ware oder Dienstleistung, sondern in der Macht- und Interessenkonstellation des Franchisevertrages.

 

Diesem Grundsatzurteil ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2022 (Az. L 3 R 662/21) in Bezug auf ein Franchiseunternehmen, das Nachhilfeunterricht für Schüler anbietet, nun erneut gefolgt .

 

Praktische Ratschläge

 

  1. Die Altersversorgung und die soziale Absicherung von Franchisenehmern liegt in der Regel in der Verantwortung der Franchisenehmer.
  2. Dennoch sollten Franchisegeber Franchisenehmer im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung idealerweise auch auf diesen Aspekt hinweisen und empfehlen, mindestens einen oder mehrere Mitarbeiter zu beschäftigen, deren Vergütung bzw. Gesamtvergütung die Vergütung für geringfügig Beschäftigte übersteigt (seit Oktober 2022: 520,00 EUR).

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