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11. Februar 2022

Kartellschadensersatz wegen des Brückendehnfugenkartells

  • Quick read

Das Bundeskartellamt hat gestern (10.2.2022) mitgeteilt, Geldbußen in Höhe von insgesamt rund EUR 7,3 Mio. gegen zwei Hersteller von mehrprofiligen Brückendehnfugen wegen eines verbotenen Quotenkartells verhängt zu haben (Az.: B11-22/17). Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um die Maurer SE und die Mageba GmbH. Die Bußgeldbescheide sind rechtskräftig.

Damit steht bindend fest, dass Verantwortliche der Unternehmen Maurer SE und Mageba GmbH (bis zum 15. September 2014 firmierend unter RW Solinger Hütte GmbH), Göttingen, zwischen 2004 und 2019 eine Quotenabsprache bezüglich des Vertriebs von Übergangskonstruktionen für Straßenbrücken in Deutschland getroffen haben. Als drittes Unternehmen war zwischen 2004 bis zu ihrer Verschmelzung im Jahr 2014 auf die Mageba GmbH (seinerzeit firmierend unter RW Solinger Hütte) die ehemalige Mageba GmbH, Uslar, an den Absprachen beteiligt.

Im Folgenden fassen wir die wichtigsten bisher bekannten Fakten zu der Kartellabsprache zusammen und geben Antwort auf einige zentrale Fragen für potentiell Betroffene:

Was war Gegenstand des Kartells?

Die Kartellabsprache bezog sich auf Brückendehnfugen. Dies sind Übergangskonstruktionen, die dazu dienen, die aufgrund von Temperaturschwankungen erfolgende Längenänderung von Brücken auszugleichen. Von den Absprachen betroffen waren mehrprofilige Übergangskonstruktionen mit und ohne Geräuschminderung. Einprofilige Übergangskonstruktionen waren von den Absprachen dann umfasst, wenn der Auftrag für das Brückenbauprojekt auch mehrprofilige Übergangskonstruktionen betraf. Die Absprachen umfassten sowohl Aufträge für Brückenneubauten als auch für Brückensanierungen, soweit letztere mit dem Neueinbau einer Übergangskonstruktion verbunden waren.

Wer ist Abnehmer und damit potentiell Geschädigter des Kartells?

Nachfrager von Brückendehnfugen für Straßenbrücken sind die Eigentümer der Brücken. Dies sind in der Regel Gemeinden, Bundesländer oder der Bund. Allerdings fragen die Eigentümer die Brückendehnfugen in der Regel nicht direkt bei den Herstellern nach. Vielmehr bewerben sich auf die Ausschreibungen für Straßenbrücken durch öffentliche Auftraggeber Bauunternehmen (ggf. in Arbeitsgemeinschaften) als Generalunternehmer. Die Bauunternehmen sind damit die unmittelbaren Abnehmer der Brückendehnfugen. Möglicherweise haben die Bauunternehmen aber etwaige kartellbedingte Preisüberhöhungen ganz oder teilweise an die öffentlichen Auftraggeber weitergereicht (sog. Pass-on). Dann wären (auch) die öffentlichen Auftraggeber berechtigt, Kartellschadensersatz zu verlangen.

Was können potentiell geschädigte Abnehmer nun tun?

Direkte und indirekte Abnehmer der Kartellanten, die im Kartellzeitraum kartellierte Brückendehnfugen bezogen haben, können wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen Schadensersatz verlangen. Bei Kartellen, die sich wie vorliegend über einen langen Zeitraum erstrecken und lange zurückliegen, besteht zudem ein erheblicher Zinsschaden, der zusätzlich geltend gemacht werden kann. Geschädigte Unternehmen müssen den Verstoß der Kartellanten gegen das Kartellrecht nicht beweisen. Vielmehr sind die Gerichte an den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts gebunden.
Die bislang vorliegenden Informationen, die sich aus dem Fallbericht des Bundeskartellamts ergeben, liefern erste Anhaltspunkte für eine Betroffenheit durch die Kartelle. Spätestens für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wird es aber erforderlich sein, dass der Geschädigte Einsicht in den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts erhält. Dieser kann im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens direkt von dem jeweiligen Kartellanten herausverlangt werden.

Was gilt es für Geschädigte zu beachten?

Abnehmer die möglicherweise von dem Kartell geschädigt sind, sollten Unterlagen, mit denen sie den Bezug von Brückendehnfugen nachweisen können (Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen, Rechnungen, Zahlungsnachweise usw.) nicht vernichten. Diese Dokumente sind erforderlich, um in einem möglichen Schadensersatzprozess nachweisen zu können, dass und in welchem Umfang die kartellierten Produkte bezogen wurden.

Die Kartellrechtspraxis von Taylor Wessing berät regelmäßig Mandanten in Kartellschadensersatzprozessen. Fragen zu potenziellen Ansprüchen wegen des Brückendehnfugenkartells beantworten Ihnen gerne unsere Kartellrechtsexperten Dr. Stefan Horn und Dr. Marco Hartmann-Rüppel.

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