Autor

Dieter Lang, LL.M.Eur.

Partner

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7. Mai 2021

Poison Center

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Neue Datenbank für verschärfte Meldepflichten freigeschaltet

Seit dem 5. Januar 2021 gelten verschärfte Meldepflichten für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC).  Die Nutzung einer hierfür eingerichteten Datenbank zur Dokumentation und Nachverfolgung ist in Deutschland (noch) nicht zwingend erforderlich, aber dringend empfohlen. 

Seit dem 5. Januar 2021 trifft die Anbieter von Waren in der Europäischen Union (EU) einschließlich des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nach § 16f ChemG eine weitgehende neue Verpflichtung: Der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) sind Angaben zu Erzeugnissen zu melden, die SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Lieferkette, ausgenommen hiervon sind Einzelhändler, die Waren ausschließlich Endverbrauchern anbieten.

Pflicht zur Meldung aber nicht zur Nutzung von SCIP

Die ECHA war auf Grundlage des Artikel 9 Abs. 2 der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL (EU) 2018/851) beauftragt, eine Datenbank zur Erfassung von SVHC einzurichten und ist dem mit der SCIP-Datenbank (Substances of Concern In Articles as such or in complex Products) nachgekommen. Noch ist die Nutzung dieser Datenbank für die verpflichtenden Meldungen in Deutschland freigestellt. Eine formlose Mitteilung an die ECHA ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichend, aus Beweisgründen sollte die Meldung und der Empfang durch die ECHA allerdings dokumentiert werden. Aber Achtung: Auf Grundlage von § 16f Abs. 2 ChemG könnte diese Option kurzfristig wegfallen – ohne Übergangsfrist! Daher ist es empfehlenswert, meldepflichtige Waren bereits jetzt in der SCIP-Datenbank zu vermerken und so möglichen Verstößen vorzubeugen. 

Mit der Meldepflicht erweitern sich die unter REACH bestehenden Pflichten zur Informationen über SVHC, die unverändert zusätzlich zu beachten sind. Laut ECHA waren am 19. Januar 2021 bereits fünf Millionen Erzeugnisse notifiziert. 

Notwendiger Inhalt der Meldung an die ECHA

Die Meldung an die ECHA (und in der SCIP-Datenbank) muss mindestens die in Art. 33 REACH genannten Informationen umfassen, geht aber auch darüber hinaus, vor allem 

  • Angaben zur Identifizierung des Erzeugnisses,
  • Name, Konzentrationsbereich und konkrete Verwendung der SVHC in dem Erzeugnis und
  • sonstige Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses.

Oberste Zielsetzung dieser Regelung ist die transparente und lückenlose Nachverfolgbarkeit aller Erzeugnisse mit meldepflichtigen Substanzen nach § 16f ChemG über den gesamten Lebenszyklus. Daher sind alle Angaben hierzu, ungeachtet ob sie direkt in der SCIP-Datenbank hinterlegt sind oder anderweitig der ECHA gemeldet wurden, grundsätzlich zur Veröffentlichung vorgesehen. 

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der ECHA.

Sollten Sie Fragen zur Meldepflicht zur SCIP-Datenbank haben, stehen Ihnen unsere Experten auf diesem Gebiet, Herr Dieter Lang und Herr Lars Borchardt, gerne zur Verfügung.


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