Die sogenannten „Lieferschwellen“ stellen sich für international agierende Versandhändler bislang nicht selten als ein wahrer Stolperstein für deren Vertrieb dar. Das Umsatzsteuerrecht sieht nämlich für Warenlieferungen an Nichtunternehmer (also zumeist Verbraucher) ins europäische Ausland von Land zu Land unterschiedliche Schwellenwerte vor. Beispielsweise fällt bei Versendungen nach Österreich bei Überschreiten der jährlichen Lieferschwelle iHv. EUR 35.000,00 österreichische Mehrwertsteuer und nicht mehr deutsche Umsatzsteuer an. Bei Überschreiten der jeweiligen Lieferschwelle ist somit nicht mehr die deutsche, sondern die jeweils im anderen EU-Mitgliedstaat geltende Mehrwertsteuer auf den Rechnungen auszuweisen und an das jeweilige Land abzuführen. Zusätzlich bedarf es einer umsatzsteuerlichen Registrierung des Versandhändlers im Ausland. Zum 1. Juli 2021 wird die Lieferschwelle nun reformiert und soll nach der Intention des Gesetzgebers für Versandhändler zu einer deutlichen Vereinfachung führen.
Falls Fehler beim Umgang mit der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer unterlaufen, potenzieren sich aufgrund von Massentransaktionen nicht nur steuerliche und steuerstrafrechtliche Risiken für Unternehmen und deren Verantwortliche. Oftmals werden selbst gegenüber privaten Verbrauchern Rechnungsberichtigungen notwendig, um nicht zusätzlich zur ausländischen Mehrwertsteuer auch noch deutsche Umsatzsteuer zu schulden. Eine solche Rechnungsberichtigung ist jedoch aufwendig und kann für Irritationen in der Kundenbeziehung sorgen. Je nach Design des Vertriebssystems sollten daher die umsatzsteuerlichen Anforderungen sorgfältig geprüft werden.
Nachfolgend sollen die wesentlichen umsatzsteuerlichen Neuerungen für Versandhändler dargestellt werden, die aus Deutschland heraus Ware an private Verbraucher („B2C“) in das europäische Ausland versenden.
Status Quo: Lieferung über die Grenze führt zu Deklarations- und Registrierungspflicht im europäischen Ausland
Versandhändler mit Sitz in Deutschland richten sich mit ihrem Sortiment längst nicht mehr nur an inländische Kunden, sondern verstärkt auch an Kunden aus anderen europäischen Mitgliedstaaten. Leistungsfähige Vertriebssysteme mit einer ausgeklügelten Transport- und Lagerlogistik machen dies möglich. Jedoch gehen mit Überschreiten der länderspezifischen Lieferschwellen zwischen jährlich EUR 35.000,00 und EUR 100.000,00 Nettoumsatz besondere umsatzsteuerliche Deklarations- und Registrierungspflichten einher (sog. „Versandhandelsregelung“). Umsatzsteuerlich wird der Ort der Lieferung nämlich in den anderen Mitgliedstaat verlagert, denn dort befindet sich die Ware nach dem Transport. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Mehrwertsteuer in demjenigen Mitgliedstaat erhoben wird, in dem die Ware auch verbraucht wird (sog. „Verbrauchsort- bzw. Bestimmungslandprinzip“). So ist die im jeweiligen europäischen Ausland geltende Mehrwertsteuer an das andere Land abzuführen und gleichzeitig in der inländischen Umsatzsteuererklärung unter den nicht steuerbaren Umsätzen aufzuführen. Zuvor hat sich der Versandhändler auch in dem anderen Mitgliedstaat zu registrieren. Folge davon war zusätzlicher Aufwand in Form von regelmäßigen Steuererklärungen sowie ggf. Beratungskosten.
Versandhändler von verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B. Wein konnten die derzeitige Versandhandelsregelung für diese Waren dagegen schon bisher nicht in Anspruch nehmen. Diese müssen sich in jedem Absatzland mehrwertsteuerlich registrieren lassen und dort die auf verbrauchsteuerpflichtige Waren entfallende Mehrwertsteuer anmelden und abführen.
Ab dem 1. Juli 2021: Fernverkäufe können im One-Stop-Shop-Verfahren gemeldet werden
Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 wurde das Umsatzsteuergesetz unter anderem in § 3c und § 18j UStG n.F. an die Direktiven des europäischen „E-Commerce-Pakets“ (RL 2017/2455) angepasst. Ab dem 1. Juli 2021 gilt zum Zwecke der weiteren Vereinheitlichung des europäischen Mehrwertsteuerraums für Fernverkäufe eine europaweite und sämtliche EU-Mitgliedstaaten umfassende einheitliche Lieferschwelle von EUR 10.000,00/Jahr. Ein solcher innergemeinschaftlicher Fernverkauf liegt vor, wenn eine Lieferung an einen Nichtunternehmer grenzüberschreitend innerhalb der EU erfolgt und der Versandhändler den Transport veranlasst. Der Schwellenwert gilt dabei für alle Lieferungen in andere Mitgliedstaaten, sodass er beispielsweise bereits dann überschritten ist, wenn ein Versandhändler Waren im Wert von EUR 5.000,00 nach Österreich und im Wert von EUR 5.001,00 nach Ungarn liefert. Die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen gelten dagegen nicht mehr. In der Praxis wird der Schwellenwert daher häufig überschritten sein und Versandhändler werden die einzelnen Landes-Umsätze nicht mehr verfolgen müssen.
Hinsichtlich der Registrierungs- und Meldepflichten im europäischen Ausland hat die Neuregelung zum Fernverkauf zur Folge, dass sich Versandhändler in den anderen europäischen Mitgliedstaaten nicht mehr mit einer eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer registrieren lassen müssen. Es genügt fortan, wenn die im EU-Ausland geschuldeten Umsatzsteuerbeträge über das sogenannte „One-Stop-Shop“-Verfahren, kurz „OSS“ beim Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland gemeldet und (im OSS quartalsweise) abgeführt werden. Insoweit besteht die Hoffnung, dass sich künftig über die zentrale Meldemöglichkeit über den OSS der Verwaltungsaufwand für Lieferungen über die Grenze reduzieren lässt. Auch wenn der Schwellenwert von EUR 10.000,00/Jahr nicht überschritten werden sollte, steht es einem Versandhändler grundsätzlich frei, auf die Anwendung der Schwelle zu verzichten und ab der ersten Lieferung ins EU-Ausland die dortigen Umsatzsteuerbeträge abzuführen (§ 3c Abs. 4 S. 2 UStG n.F.). In den meisten Fällen wird dies allerdings nicht sinnvoll sein, da in allen EU-Ländern außer Luxemburg und Malta ein höherer Mehrwertsteuersatz als in Deutschland gilt und sich im Falle eines gleichbleibenden Brutto-Preises die Nettomarge des Versandhändlers verringert.
Unter der künftigen Neuregelung gilt für Versandhändler mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Angebot die Lieferschwelle iHv. EUR 10.000,00 jedoch weiterhin nicht, sodass wie bisher ab dem ersten Euro Umsatz im jeweiligen Absatz-Land eine mehrwertsteuerliche Registrierung vorzunehmen ist, Erklärungen abzugeben sind und die Mehrwertsteuer nach dem lokalen Steuersatz zu entrichten ist. Die Erwartung, im Zuge der Einführung des OSS-Verfahrens für umsatzsteuerliche Prozesse mit einem „One Stop“ nur noch eine einzige Anlaufstelle zu haben, ist in diesen Fällen somit unberechtigt.
Besonderheiten bei Vertrieb über Lager im EU-Ausland und „Umlagerung“ durch Online-Marktplätze
Wie ist jedoch die Lage, wenn der Versandhändler die Ware gar nicht aus seinem eigenen Lager in Deutschland, sondern aus dem Lager eines anderen EU-Landes versendet oder versenden lässt, um z.B. Versandkosten und –dauer zu reduzieren? Eine solche Konstellation kann beispielsweise vorliegen, wenn sich das händlereigene Warenlager in einem anderen Mitgliedstaat befindet oder der Versand über die Vermittlung eines Online-Marktplatzes abgewickelt wird und sich dieses Lager in einem anderen Mitgliedstaat befindet (z.B. „Fulfillment by Amazon – FBA“).
Dann findet durch die Lagerung im EU-Ausland eine sogenannte „Umlagerung“ statt. Dies hat zur Folge, dass damit umsatzsteuerlich eine „innergemeinschaftliche Verbringung“ stattfindet und der Versandhändler nach wie vor verpflichtet ist, sich im jeweiligen EU-Land des Lagerstandortes zu registrieren und die dort geltende - nicht die deutsche - Mehrwertsteuer auszuweisen.
Nach dem Brexit: Lieferungen nach Großbritannien weiterhin nur mit Registrierung
Für Lieferungen nach Großbritannien dagegen bedarf es nach dem Brexit seit dem Jahreswechsel auch künftig einer eigenständigen umsatzsteuerlichen Registrierung und dem Ausweis von britischer Mehrwertsteuer ab dem ersten Pfund Umsatz, da es sich nunmehr um ein Drittland außerhalb der EU handelt und sowohl die derzeit geltende Versandhandelsregelung als auch das künftige OSS-Verfahren auf den Geltungsbereich innerhalb der EU begrenzt ist.
Fazit
Durch das OSS-Verfahren wird der Versandhandel auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ein gutes Stück weiter europäisiert. Nennenswerte verfahrensmäßige Vereinfachungen sind daraus für solche Versandhändler zu erwarten, die ihr Sortiment aus ihrem inländischen Lager heraus versenden. Wer seine Kunden von im EU-Ausland befindlichen Lagern bedient, wird von seinen Deklarations- und Registrierungspflichten dagegen nicht entlastet. Auch für Versandhändler von verbrauchsteuerpflichtiger Ware ändert sich nichts.
Versandhändler sollten frühzeitig ihre Rechnungsmuster und Geschäftsprozesse auf die Neuerungen vorbereiten. Eine fehlerhafte Umsetzung kann zur Folge haben, dass zusätzlich zur Mehrwertsteuer des Bestimmungslandes auch die deutsche Umsatzsteuer abzuführen ist.