Autoren

Hauke Bornschein, LL.M.

Partner

Read More

Claus Goedecke

Partner

Read More

Ulf Gosejacob

Partner

Read More

Clemens Niedner

Partner

Read More

Sabine Schomaker

Partnerin

Read More

Dr. Peter Seemann, LL.M. (University of Essex)

Partner

Read More

Dr. Jens Wiesner, LL.M. (Chicago)

Partner

Read More

Dr. Michael Beyer, Dipl.-Volkswirt

Salary Partner

Read More

Maike Schöber

Partnerin

Read More
Autoren

Hauke Bornschein, LL.M.

Partner

Read More

Claus Goedecke

Partner

Read More

Ulf Gosejacob

Partner

Read More

Clemens Niedner

Partner

Read More

Sabine Schomaker

Partnerin

Read More

Dr. Peter Seemann, LL.M. (University of Essex)

Partner

Read More

Dr. Jens Wiesner, LL.M. (Chicago)

Partner

Read More

Dr. Michael Beyer, Dipl.-Volkswirt

Salary Partner

Read More

Maike Schöber

Partnerin

Read More

7. August 2020

Green and sustainable finance

Green & Sustainable Finance – Maßstäbe und Leitlinien

Green and Sustainable Finance hat sich in den letzten Jahren deutlich etabliert und ist trotz der Corona-Krise nach wie vor im Aufschwung. Sowohl die europäischen Klimaziele als auch die Nachhaltigkeitspolitik nehmen auch das Finanzsystem in die Pflicht. „Making finance flows consistent with a pathway towards low greenhouse gas emissions and climate-resilient development“, fordert das Pariser Klimaabkommen. Mit dem Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen der Europäischen Kommission soll die Rolle des Finanzsektors bei der Verwirklichung einer funktionierenden Wirtschaft, in der umwelt- und sozialpolitische Ziele verwirklicht werden, gestärkt werden. Hierfür werden auf regulatorischer und organisatorischer Ebene zahlreiche Maßstäbe und Leitlinien an die Hand gegeben.

Die Taxonomie als rechtlicher Rahmen

Am 12. Juli 2020 ist die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Taxonomie-Verordnung) in Kraft getreten. Sie bietet den rechtlichen Rahmen für ein EU-weit einheitliches Klassifizierungssystem für nachhaltige Investitionen und die Kriterien zur Bestimmung, wann eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Auch im Bereich der Kreditfinanzierung kann sich in Zukunft an der Taxonomie orientiert werden.

Grüne und nachhaltigkeitsbezogene Kredite

Immer häufiger werden grüne und nachhaltigkeitsbezogene Kredite ausgegeben. Der Unterschied zwischen diesen beiden Kreditinstrumenten ist wesentlich. Während bei grünen Krediten die Darlehensvaluta in grüne Projekte fließen muss, knüpfen nachhaltigkeitsbezogene Kredite bei der Nachhaltigkeitsperformance des Kreditnehmers an und machen Kreditbedingungen, wie beispielsweise die Marge, von dieser abhängig.

Green Loan Principles & Sustainability Linked Loan Principles

Für diese Kredite haben die drei großen Verbände für die Entwicklung von standardisierten Vertragsmustern für internationale Finanzierungen, die Loan Market Association (LMA), die Asia-Pacific Loan Market Association (APLMA) und die Loan Syndications and Trading Association (LSTA) unverbindliche Leitlinien – Green Loan Principles und Sustainability Linked Loan Principles – sowie diesbezügliche Leitfäden – Guidance on Green Loan Principles und Guidance on Sustainability Linked Loan Principles – geschaffen, die im Rahmen der Kreditvergabe beachtet werden sollten. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen an grüne und nachhaltigkeitsbezogene Kredite gilt es, die hierin niedergelegten Vorgaben einzuhalten.

Bei grünen Krediten sind dies folgende Kriterien:

  • Verwendung der Darlehensvaluta für grüne Projekte;
  • Projektbewertung und -auswahl;
  • Management der Darlehensmittel für die grüne Tranche separat von anderen Tranchen; und
  • Berichterstattung über die Projekte und diesbezügliche Verwendung der Darlehensmittel.

 

Nachhaltigkeitsbezogene Kredite sind an folgende Anforderungen geknüpft:

  • Vereinbarung und Kommunikation von Nachhaltigkeitszielen;
  • Messbarkeit der Nachhaltigkeit des Kreditnehmers;
  • Berichterstattung über Nachhaltigkeitsperformance; und
  • (Externe) Überprüfung der Erfüllung der Nachhaltigkeitsziele.

 

Kreditvertragsdokumentation

Bisher haben sich zwar keine einheitlichen Standards im Rahmen der Dokumentation grüner oder nachhaltigkeitsbezogener Kredite etabliert. Jedoch geben die LMA, die APLMA und die LSTA in ihren Leitfäden Empfehlungen, wie die Anforderungen an grüne und nachhaltigkeitsbezogene Kredite in der Kreditvertragsdokumentation umgesetzt werden können.

Bei der Dokumentation grüner Kredite sollten insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Die Verwendung der Darlehensvaluta zur Finanzierung grüner Projekte sollte als Verwendungszweck festgelegt werden.
  • Die Nichtverwendung der Darlehensvaluta für ein grünes Projekt kann als Kündigungsgrund qualifiziert werden.
  • Die Einrichtung und Führung eines separaten Kontos für die grüne Tranche kann als Verpflichtung im Kreditvertrag aufgenommen werden.
  • Es sollten Informations- und Offenlegungspflichten im Hinblick auf die Verwendung der Darlehenserlöse und die Umsetzung der grünen Projekte festgelegt werden.
  • An die Informationspflichten anknüpfende Zusicherungen können festgelegt werden.
  • Bei Verstoß gegen Berichtspflichten könnte an den Eintritt eines Kündigungsgrundes gedacht werden.

 

Bei nachhaltigkeitsbezogenen Krediten sollten folgende Regelungen in Betracht gezogen werden:

  • Die Nachhaltigkeitsziele, an die die Bedingungen des Kreditvertrags geknüpft werden, können im Kreditvertrag, beispielsweise als Covenants, eindeutig festgelegt werden.
  • Gegebenenfalls sind Anforderungen an eventuelle Aktualisierungen der Nachhaltigkeitsziele im Kreditvertrag festzuhalten.
  • Die Auszahlung des Kredits kann von einer Third Party Opinion bzgl. der Angemessenheit der Nachhaltigkeitsziele abhängig gemacht werden.
  • Die Nichterfüllung von Nachhaltigkeitszielen wird in der Regel keinen Kündigungsgrund darstellen, sondern wirtschaftliche Auswirkungen, wie zum Beispiel einen Margenaufschlag, haben.
  • Wie beim Green Loan sollten die Berichtspflichten anhand von Offenlegungspflichten im Kreditvertrag niedergelegt werden. Ebenso könnte bei Verstoß gegen die Berichterstattungspflichten ein Kündigungsgrund vorgesehen werden.

 

Fazit und Ausblick

In den letzten Jahren hat Green and Sustainable Finance auf regulatorischer Ebene und am Markt eine immense Entwicklung erfahren. Auch die Corona-Krise hat diesem Finanzsegment keinen wesentlichen Abbruch getan. Vielmehr könnte die Krise als Anreiz dienen, um nachhaltige Unternehmensführung und Finanzierung weiter zu verfolgen. Auch auf europäischer Regierungsebene wird das Ziel eines nachhaltigen Finanzsystems stets weiterentwickelt. So ist im dritten Quartal dieses Jahres die Renewed Sustainable Finance Strategy der Europäischen Kommission zu erwarten.

Die Taxonomie und die Leitlinien der LMA, APLMA und LSTA bieten den Marktteilnehmern gutes Handwerkszeug, um die Kreditvertragsdokumentation auf den Einzelfall zuzuschneiden. Werden die Abschlüsse grüner und nachhaltigkeitsbezogener Kredite weiter kontinuierlich steigen, sollte sich eine einheitliche Standarddokumentation entwickeln.

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Bank- & Finanzrecht

Konflikt in der Ukraine: Europäische Union beschließt Sanktionen gegen die Russische Föderation – Auswirkungen auf den Finanzsektor

1. März 2022
Briefing

von Dr. Alper Utlu und Clemens Niedner

Klicken Sie hier für Details
Coronavirus

EZB legt Augenmerk auf Leveraged Finance in Zeiten von Corona

19. Mai 2020

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details
Bank- & Finanzrecht

Coronavirus SARS-COV 2: FAQ – Staatliche Liquiditätshilfen – KfW-Förderung

20. April 2020

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details