2. April 2020
Die COVID-19-Pandemie stellt eine erhebliche Gefährdung der Wirtschaft der Staaten der Europäischen Union dar, es gibt deutliche Verzögerungen bei Lieferungen von Waren, die internationale Zusammenarbeit in der Lieferkette wird unterbrochen, staatliche Grenzen werden geschlossen, ebenso wie die meisten Geschäfte und Produktionsbetriebe.
Um die negativen Auswirkungen zu mildern, hat die Europäische Kommission einen befristeten Rahmen für öffentliche Beihilfen genehmigt, der den EU-Mitgliedstaaten die Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie ermöglichen soll. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun die Möglichkeit, Programme zu erstellen, auf deren Grundlage sie bis zu fünf Arten von Beihilfen bereitstellen können. Es handelt sich um eine direkte Subventionsbeihilfe für Gesellschaften bis zu einer Höhe von EUR 800.000, Steuervorteile und rückzahlbare Vorschüsse, staatliche Garantien für Bankdarlehen mit einer Fälligkeit bis zu
6 Jahren; subventionierte Zinssätze für Kredite mit einer Fälligkeit bis zu 6 Jahren; staatliche Garantien für Banken, die subventionierte Kredite gewähren und damit die staatlichen Beihilfen der Realwirtschaft zuführen; kurzfristige Exportkreditversicherungen. Die Europäische Kommission bereitet die Erweiterung des befristeten Rahmens auch zur Unterstützung der Forschung und Entwicklung der medizinischen Ausrüstung sowie Lohnzuschüsse für Arbeitnehmer vor.
Die Mitgliedstaaten können nun Förderprogramme vorbereiten, die so einzurichten sind, dass sie die im befristeten Rahmen für öffentliche Beihilfen festgelegten Bedingungen enthalten und erfüllen. Danach kann das entsprechende Beihilfenprogramm von der Europäischen Kommission genehmigt werden und die Staaten können damit beginnen, Gesellschaften zu unterstützen, die durch die Verbreitung des Coronavirus und die damit verbundenen Maßnahmen der Regierung betroffen sind. Bisher haben 10 EU-Mitgliedstaaten diese Möglichkeit genutzt, die Tschechische Republik hat bislang bei der Europäischen Kommission noch keinen Antrag auf Genehmigung eines nationalen Programms für staatliche Beihilfen im Rahmen des oben genannten befristeten Rahmens für öffentliche Beihilfen gestellt. Die Unterstützung nach dem befristeten Rahmen für öffentliche Beihilfen wird bis Ende 2020 gewährt werden können.
Die Staaten können jedoch auch andere finanzielle Maßnahmen nutzen, um ihre Wirtschaft wiederzubeleben, beispielsweise durch den Aufschub von Steuern, die Unterstützung von Arbeitgebern oder durch den Ersatz von durch COVID-19 verursachte Schäden.
Welche bedeutenden finanziellen Unterstützungsmaßnahmen bietet die Tschechische Republik derzeit an?
Finanzielle Beihilfenmaßnahmen – COVID II-Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen
Diese Beihilfe richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (bis zu 250 Arbeitnehmer und mit einem Umsatz von bis zu EUR 50 Millionen).
Im COVID II-Programm werden die Ressourcen von Geschäftsbanken eingesetzt. Antragstellern wird ermöglicht, durch die Regierung garantierte und subventionierte Darlehen von Geschäftsbanken zu erhalten. Die Garantie wird bis zu einem garantierten Darlehensbetrag von CZK 15 Mio., jedoch maximal in Höhe von 80 % des Darlehens, für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren gewährt. Ein Antragsteller kann auch eine finanzielle Beihilfe zur Zahlung von Zinsen für das garantierte Darlehen bis zu CZK 1 Mio. beantragen.
Das garantierte Unternehmensdarlehen kann nur zur Deckung von Betriebskosten wie Löhnen, Mieten, Lieferanten-Kunden-Rechnungen, Vorräten usw. verwendet werden. Unternehmer können im Rahmen dieses Programms keine Unterstützung für ihre wirtschaftlichen Aktivitäten in Prag beantragen. Anträge werden ab 02.04.2020 angenommen.
Aus dem Antivirus-Programm können die Lohnkosten der Arbeitgeber, die während der Arbeitshindernisse ihrer Arbeitnehmer (im Arbeitsverhältnis) durch Quarantäne, außerordentliche Maßnahmen oder Krisenmaßnahmen, die mit der Ausbreitung des COVID-19 zusammenhängen, entstehen, teilweise kompensiert werden. Aus diesem Programm können Beiträge zu den bezahlten Lohnkosten, die nach dem 12.03.2020 (einschließlich) entstanden sind, erstattet werden. Die Laufzeit des Programms dauert bis einschließlich 30.04.2020 (mit Verlängerungsmöglichkeit). Das Programm ist nur für Arbeitgeber, deren Lohnzahlungen nicht durch öffentliche Mittel gedeckt sind, bestimmt.
Das Antivirus-Programm gliedert sich in folgende zwei Regime:
Die Höhe der Beihilfe nach Regime A beträgt für Arbeitgeber 80 % des bezahlten Lohnersatzes einschließlich der Abgaben, bis zu einem Höchstbetrag von CZK 39.000 monatlich pro Arbeitnehmer.
Die Höhe der Beihilfe nach dem Regime B für Arbeitgeber beträgt 60 % des bezahlten Lohnersatzes einschließlich der Abgaben, bis zu einem Höchstbetrag von CZK 29.000 monatlich pro Arbeitnehmer.
Anträge werden von den nach dem Sitz des Arbeitgebers zuständigen Arbeitsämtern der Tschechischen Republik ab 06.04.2020 ausschließlich elektronisch angenommen.
Selbständige können für den Zeitraum von 12.03.2020 bis 30.04.2020 eine direkte Beihilfe in Höhe von CZK 25.000 pro Monat erhalten, falls sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Der Gesetzesentwurf wurde von der Regierung der Tschechischen Republik genehmigt. Das Finanzministerium geht davon aus, dass der Gesetzgebungsprozess bis zum 12.04.2020 abgeschlossen sein könnte.
Einkommens- und Körperschaftssteuererklärungen für den Zeitraum 2019 können bis zum 01.07.2020 eingereicht werden, eine Fristverlängerung muss nicht beantragt werden. Etwaige Strafen werden automatisch unter der Voraussetzung erlassen, dass die Steuererklärung eingereicht und die entsprechende Steuer innerhalb dieser verlängerten Frist gezahlt wird.
Bei der Grunderwerbssteuererklärung, bei der die Frist für die Einreichung der Steuererklärung zwischen 31.03.2020 und 31.07.2020 abläuft, kann die Steuer bis zum 31.08.2020 bezahlt werden und es besteht keine Notwendigkeit, eine solche Verlängerung zu beantragen.
Ein Kontrollbericht zur Mehrwertsteuer ist nach wie vor einzureichen. Ist dies im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht möglich, erlässt der Steuerverwalter automatisch die Strafe in Höhe von CZK 1.000 für verspätete Meldungen für den Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.07.2020. Andere Strafen werden individuell auf Ersuchen erlassen.
Das Finanzministerium bereitet eine Novelle des Einkommenssteuergesetzes vor, die die Möglichkeit der rückwirkenden Geltendmachung von Verlusten einführt, d.h. die Möglichkeit, einen potenziellen steuerlichen Verlust ab 2020 rückwirkend geltend zu machen, sodass der Steuerpflichtige einen potenziellen Verlust für das Jahr 2020 von der für die Jahre 2018 und 2019 ausgewiesenen Steuerbemessungsgrundlage abziehen kann.
Dies betrifft die vollständige Aussetzung der elektronischen Kassensysteme für die Dauer des Notstands und die darauffolgenden drei Monate.
Bei allen Anträgen ist zu beachten, dass es in jedem Fall wichtig ist, vollständige Informationen anzugeben. Insbesondere bei Anträgen auf staatliche Beihilfen ist es jeweils erforderlich, genaue und zutreffende Daten und Informationen zu gewähren. Andernfalls droht die Rückzahlung erhaltener staatlicher Beihilfen. Bei Subventionen können falsche Angaben als Subventionsbetrug beurteilt werden, wofür eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren droht.
Falls Sie gerade eines der oben beschriebenen Probleme lösen oder weitere Fragen im Zusammenhang mit der aktuellen Situation haben, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden. Wir sind für Sie da.
von mehreren Autoren
Available in Czech
Available in Czech