7. April 2020
Die Pandemie trifft die Wirtschaft mit voller Wucht und ein Ende ist weiterhin nicht absehbar. Um eine ungeordnete Insolvenzwelle zu vermeiden, hat der Gesetzgeber schnell reagiert und mit dem am 27. März 2020 in Kraft getretenen COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30. September 2020 suspendiert. Per Verordnung kann die Suspendierung bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll der Regelfall sein. Sie ist jedoch nicht ohne Ausnahmen. Wenn (i) die Insolvenzreife nicht auf der Ausbreitung der Pandemie beruht oder wenn (ii) keine Aussicht darauf besteht, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, besteht weiterhin eine Insolvenzantragspflicht.
Geschäftsführer und Vorstände müssen also weiterhin wachsam sein, ansonsten droht ihnen die persönliche Haftung. Denn nach dem CoVInsAG sind nur solche Zahlungen von der Erstattungspflicht für verbotene Zahlung ausgenommen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang während der Suspendierung der Insolvenzantragspflicht erfolgten. Besteht hingegen eine Insolvenzantragspflicht, weil einer der beiden vorgenannten Ausnahmetatbestände erfüllt ist, schützen die Haftungserleichterungen nach dem CO-VInsAG Geschäftsführer und Vorstände nicht.
Die besondere Herausforderung für Geschäftsführer und Vorstände von angeschlagenen Unternehmen liegt darin, die beiden neu geschaffenen Ausnahmetatbestände verlässlich zu beurteilen.
Um sich im Falle einer späteren Insolvenz gegen eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter zu wappnen, sollten Geschäftsführer und Vorstände viel Wert auf eine ordnungsgemäße Dokumentation der Gründe der Krise sowie der Sanierungsbemühungen legen.
Ist zweifelsfrei erkennbar, dass auch die Vielzahl staatlicher Corona-Hilfen die Zahlungsunfähigkeit zum 30. September 2020 nicht abwenden kann, ist Insolvenzantrag zu stellen. Das muss aber nicht das Ende des Unternehmens bedeuten. Der rechtzeitige Gang ins Insolvenz-, Eigenverwaltungs- oder Schutz-schirmverfahren bietet eine Vielzahl von Vorteilen, die für eine nachhaltige Sanierung ausschlaggebend sein können, u.a.:
Gerne unterstützt unser Restrukturierungs- und Insolvenzteam Sie dabei, Insolvenzantragspflichten verlässlich zu prüfen und sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Sanierungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen
von mehreren Autoren