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27. Mai 2019

Wesentliche Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes

- Wie sie in Artikel 19 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Finanzen für ein Jahressteuergesetz 2019 vom 8. Mai 2019 vorgesehen sind

1. Änderungen in § 1 Abs. 2a GrEStG:

§ 1 Absatz 2a GrEStG neu erfasst jetzt unmittelbare und mittelbare Gesellschafterwechsel an Personengesellschaften mit inländischem Grundbesitz in Höhe von mindestens 90 Prozent (bislang 95 Prozent) innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren (bislang 5 Jahren). Der Tatbestand fingiert die Übertragung der inländischen Gesellschaftsgrundstücke von der Personengesellschaft in „alter“ Zusammensetzung auf die Personengesellschaft in „neuer“ Zusammensetzung. Durch diese Änderungen hat sich die Struktur der Vorschrift nicht wesentlich verändert. Nach der Gesetzesbegründung sollen die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 95 auf 90 Prozent sowie die Verlängerung der Frist von fünf auf zehn Jahre die Gestaltungsspielräume verengen und damit die missbräuchliche Vermeidung der Steuer einschränken. Denn beide Maßnahmen machen Gestaltungen unattraktiver.

Komplex sind die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift. Nach § 23 Abs. 17 GrEStG neu ist § 1 Absatz 2a GrEStG neu erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 durch Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der Personengesellschaft verwirklicht werden. Alle vor dem 1. Januar 2020 verwirklichten Erwerbsvorgänge bleiben unberührt; wobei ein Gesellschafterwechsel erst dann tatbestandsauslösend ist, wenn das dingliche Geschäft vollzogen wurde.

Nach § 23 Abs. 18 GrEStG neu bleiben bei der Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG neu auf Gesellschafterwechsel ab 1. Januar 2020 Übergänge von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf Gesellschafter aus der Vergangenheit unberücksichtigt, die mit Ablauf des 31. Dezember 2019 keine neuen Gesellschafter im Sinne des § 1 Absatz 2a in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung mehr sind. Es zählen also diejenigen Gesellschafterwechsel nicht mehr mit, die länger als fünf Jahre zurückliegen, und durch den Zeitablauf von fünf Jahren der Altregelung entsprechend der vor mehr als fünf Jahren hinzugetretene Gesellschafter bereits zum „Altgesellschafter“ geworden ist. Durch die Neuregelung der Frist wird kein Altgesellschafter zum Neugesellschafter.

Die ganze Zusammenstellung finden Sie hier: Wesentlichen Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes

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