Markenrechtliche Erschöpfung bei Mehrzahl von Marken auf Versandkarton des Wiederverkäufers
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 28.6.2018 (I ZR 221/16) mit den Voraussetzungen der markenrechtlichen Erschöpfung auf der Schnittstellte zwischen produkt- und unternehmensbezogener Werbung beschäftigt. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Marken JOOP und DAVIDOFF. Die Beklagte vertreibt über ihren Online-Shop (Original-)Kosmetikprodukte von diversen Markenherstellern, unter anderem auch von JOOP und DAVIDOFF. Sie ist zwar keine autorisierte Händlerin dieser beiden Marken, vertreibt die Waren aber gleichwohl unstreitig rechtmäßig. Zum Versand ihrer Produkte verwendet sie einen Karton, auf dem diverse Marken abgedruckt sind (unter anderem auch JOOP und DAVIDOFF), sowie ein Gefahrgutzeichen und der Schriftzug „beauty for less“. Eine der aufgedruckten Marken war falsch geschrieben („GAUTIER“ statt „GAULTIER“).
Die Klägerin erhob Klage gegen die Verwendung dieses Kartons mit der Begründung, in der konkreten Verwendung der Klagemarken auf dem Karton sei eine Markenverletzung zu sehen und insofern auch keine Erschöpfung eingetreten.
Das Landgericht wies die Klage ab und sowohl die Berufung als auch die Revision der Klägerin hiergegen blieben erfolglos. Der BGH teilte die Auffassung der Untergerichte, dass eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV nicht vorliege, da die Rechte der Klägerin gemäß Art. 15 UMV erschöpft seien.
Zur Begründung führte der BGH an, dass die Marken, auch soweit sie auf dem Karton abgedruckt wurden, für Produkte benutzt wurden, die zulässigerweise in der EU in Verkehr gebracht wurden, unabhängig davon, ob sich in dem Karton auch entsprechende Produkte der jeweiligen Marken befänden. Denn die Situation sei vergleichbar mit derjenigen eines Händlers, der in seinem Laden auf Plakaten die Marken der von ihm vertriebenen Produkten abbilde. Es bestehe der erforderliche Bezug zu konkreten Produkten, nämlich zu denen, die zum Warensortiment des Händlers gehörten. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Händler die Ware bereits vorrätig habe; es genüge, dass er im Zeitpunkt des Absatzes über diese ohne Markenverletzung verfügen könne. Im Übrigen stünden auch keine berechtigten Interessen der Klägerin gemäß Art. 15 Abs. 2 UMV der konkreten Verwendung entgegen. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die beanstandete Werbung unüblich sei. Der Ruf der Klagemarken werde durch die Verwendung auf dem Karton auch trotz des Tippfehlers bei der Marke „GAULTIER“ sowie den Angaben „Beauty for less“ und dem Gefahrgutzeichen, nicht geschädigt.
Praxishinweis:
Die Entscheidung setzt sich in detaillierter und übersichtlicher Weise mit den Voraussetzungen des markenrechtlichen Erschöpfungseinwands auseinander und beschäftigt sich insbesondere mit der Abgrenzung zwischen der Verwendung der Marke für produktbezogene bzw. unternehmensbezogene Werbung, die relevant ist, da nur im ersten Fall Erschöpfung eintreten kann.