16. April 2018

Die außerordentliche fristlose Kündigung von Vertriebsverträgen

Neues vom OLG München, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 23 U 1932/17 (Handelsvertretervertrag)

Die außerordentliche Kündigung von Vertriebsverträgen ist und bleibt ein spannendes und herausforderndes Thema. Wir geben Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick über wesentliche Grundlagen des Rechts der außerordentlichen Kündigung (unter 1.) und beschäftigen uns im Anschluss mit einer neuen Entscheidung des OLG München, soweit diese die außerordentliche Kündigung betrifft (unter 2.). Am Ende des Beitrags (unter 3.) finden Sie einige zusätzliche Anmerkungen. Die Entscheidung ist auch abseits der kündigungsrelevanten Aspekte lesenswert, zumal sie insbesondere Ausführungen zu Schadensersatzansprüchen gemäß § 89a Abs. 2 HGB, zu Ausgleichsansprüchen gemäß § 89b HGB und prozessualen Aspekten (Stufenklage/Teilurteil) beinhaltet. Darauf soll hier allerdings wegen des thematischen Schwerpunkts beim Kündigungsrecht nicht eingegangen werden.

1. Überblick über einige Grundlagen des Rechts der außerordentlichen Kündigung

Die außerordentliche Kündigung setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus (vgl. § 89a Abs. 1 HGB). Etwas vereinfacht kann zwischen leistungsbezogenen wichtigen Gründen (z.B.: der Handelsvertreter vernachlässigt seine Pflicht, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen) und sonstigen wichtigen Gründen unterschieden werden, wobei der in der Praxis wohl interessanteste sonstige wichtige Grund die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist.In der Praxis werden häufig vertraglich „wichtige Gründe“ vereinbart. Inwieweit sie wirksam sind, ist im Einzelnen strittig. § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB legt explizit fest, dass das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund „nicht ausgeschlossen oder beschränkt“ werden könne; eine „Erweiterung“ des Rechts, etwa durch vertraglich festgelegte „wichtige Gründe“, wird dabei aber nicht genannt. D.h. eine Erweiterung dürfte grundsätzlich zulässig sein. Zugleich kann aber nicht gewollt sein, dass das gesetzliche vorgesehene Erfordernis eines wichtigen Grundes von den Parteien ausgehöhlt werden kann, indem sie beispielsweise harmlose Verfehlungen als „wichtige Gründe“ definieren. Unter Berücksichtigung der bisherigen BGH-Rechtsprechung kann als Leitlinie für die Praxis gelten, dass vertraglich geregelte Kündigungsgründe insoweit wirksam vereinbart werden können, wie sie als Konkretisierung der gesetzlichen Anforderung eines „wichtigen Grundes“ erscheinen.Während bei leistungsbezogenen Gründen in der Regel eine Abmahnung (bzw. je nach Art des (Fehl-)Verhaltens das Setzen einer Abhilfefrist) erforderlich ist, um den Vertragspartner an seine Pflichten zu erinnern und ihn vor der Beendigung des Vertrages für den Fall einer Wiederholung zu warnen, ist bei sonstigen wichtigen Gründen wie insbesondere bei einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses häufig eine Abmahnung entbehrlich. Denn wenn z.B. das Vertrauensverhältnis zerstört ist, hilft eine Abmahnung nichts mehr. Eine Angabe von Kündigungsgründen in der Kündigungserklärung ist nicht erforderlich. Es muss vielmehr tatsächlich ein wichtiger Grund bestehen. Hierfür sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen. Dabei ist auch nach der Kündigung, z.B. im Prozess, ein Nachschieben von Gründen möglich, d.h. auch nicht in der Kündigungserklärung genannte Umstände können dann noch vorgebracht werden (soweit sie zur Zeit der Kündigung objektiv vorlagen). Eine außerordentliche Kündigung ist dann berechtigt, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt (Laufzeitende) oder bis zum Ablauf der Frist zur nächstmöglichen ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann.

2. Wesentliche Aspekte der Entscheidung des OLG München im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung

In dem hier relevanten Rechtsstreit geht es um die Abwicklung eines Handelsvertretervertrags zwischen der klagenden Handelsvertreterin und der Beklagten zu 1), für die die Klägerin als Handelsvertreterin tätig war. Im Hinblick auf Fragen der außerordentlichen Kündigung ist Folgendes von Interesse: Die Handelsvertretertätigkeit wurde seitens der Klägerin von Anfang an durch deren Ehemann im allseitigen Einvernehmen ausgeübt. Im September 2014 lud dieser unbefugt umfangreiche Datensätze auf seinen privaten PC herunter und speicherte sie dort. Die Beklagte zu 1) kündigte daraufhin binnen weniger Tage den Handelsvertretervertrag im Wege der außerordentlichen Kündigung. Das OLG München hielt die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) für wirksam.In dem unbefugten Herunterladen und Speichern der Datensätze erblickte es einen wichtigen Grund, den sich die Klägerin, für die ihr Ehemann (s. oben) tätig war, zurechnen lassen müsse (nach § 278 BGB).Wichtig ist hier zunächst der Aspekt der Zurechnung. Das Gericht begründet dies nicht näher, obgleich sich z.B. die Frage stellte, ob der Ehemann hier nur für sich selbst (bei Gelegenheit) handelte bzw. ob die Klägerin es versäumte, sich von dem Verhalten zu distanzieren / es zu sanktionieren. Die Klägerin selbst lud die Dateien jedenfalls nicht herunter und speicherte diese. Allerdings basierte ihre Argumentation wesentlich darauf, dass das Verhalten ihres Ehemannes für ihre eigene Tätigkeit erforderlich gewesen sei; so argumentierte sie unter anderem, sie sei stellvertretende Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) gewesen (was offen blieb), und der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sei zu jener Zeit urlaubsbedingt abwesend gewesen. Das Herunterladen und Speichern der Datensätze durch ihren Ehemann sei für ihre eigene Tätigkeit als stellvertretende Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) erforderlich gewesen.Dies dürfte das Gericht zur Zurechnung nach § 278 BGB bewogen haben, auch wenn offen bleibt, ob der Ehemann der Klägerin insoweit überhaupt für die Klägerin handelte – oder nur im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Handelsvertreter.

Aus Sicht des Gerichts war inhaltlich entscheidend, dass die Klägerin „nicht ansatzweise vorgetragen“ habe, und es auch sonst nicht ersichtlich sei, dass sie die heruntergeladenen Daten für ihre Handelsvertreter- oder (angeblichen) Geschäftsführertätigkeiten benötigte. Insbesondere habe die Beklagte zu 1) die heruntergeladenen Daten im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass kein einziges der in den 48 Download-Vorgängen enthaltenen Dokumente mit dem operativen Geschäft eines Handelsvertreters überhaupt unmittelbar zu tun habe. Die Klägerin habe demgegenüber lediglich – nicht überzeugende – Erläuterungen zu einzelnen Aspekten bzw. Downloads vorgebracht; z.B. habe sie lediglich vorgetragen, das Herunterladen und Ausdrucken sei hinsichtlich der Unterlagen, die zwei Kunden betrafen, für die anstehenden Jahreskundengespräche wenige Tage später erforderlich gewesen; weshalb das Herunterladen der weiteren umfangreichen Datensätze erforderlich war, habe sie jedoch nicht dargelegt. Weiteren allgemeinen Vortrag der Klägerin etwa dazu, die Datensätze seien aus Gründen einer Liquiditätsprüfung erforderlich gewesen, hielt das Gericht für unzureichend bzw. unsubstantiiert.Das Gericht führte aus, durch das der Klägerin zurechenbare unbefugte Herunterladen der Daten sei das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zerstört worden, und eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei der Beklagten zu 1) nicht zumutbar gewesen. Hierbei stellte das Gericht auch auf den großen Umfang der Downloads ab. Dass die Vertragsbeziehung mehr als zwei Jahrzehnte angedauert habe, hielt das Gericht angesichts der angenommenen Schwere des Verstoßes für nicht hinreichend gravierend, um eine Fortsetzung der Vertragsbeziehung zu rechtfertigen. Eine Abmahnung der Klägerin hielt das Gericht für entbehrlich, da das Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert habe, dass diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte.

3. Weitere Anmerkungen

Die Entscheidung belegt nachdrücklich die Wichtigkeit des „Vertrauens“ als Grundlage von Dauerschuldverhältnissen wie z.B. Handelsvertreterverträgen, die durch eine enge Zusammenarbeit geprägt werden. Das (Fehl-)Verhalten eingeschalteter Dritter/Mitarbeiter wird dabei dem jeweiligen Vertragspartner nach den gesetzlichen Regelungen zugerechnet. Zwar sind grundsätzlich nur wenige Pflichtverletzungen geeignet, das Vertrauensverhältnis der Parteien zu beschädigen oder gar zu zerstören. Gerade besondere Umstände wie Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, Straftaten zulasten des Vertragspartners, herabsetzende Äußerungen oder auch, wie hier, das unbefugte und nicht nachvollziehbare Herunterladen von Dateien des Vertragspartners auf einen privaten PC können jedoch das Vertrauen in den Vertragspartner und seine Integrität irreparabel beschädigen. In einem solchen Fall ist eine Abmahnung entbehrlich.

Es handelt sich allerdings jeweils um eine Einzelfallentscheidung. So gravierend der Verstoß im Einzelnen sein kann, so genau müssen die Umstände des Einzelfalls im Blick behalten werden

  • D.h. die potenziellen wichtigen Gründe müssen zu der Wichtigkeit sonstiger Umstände ins Verhältnis gesetzt werden. Ein Fehlverhalten im Rahmen einer kurzen Vertragsbeziehung wird im Regelfall schwerer wiegen als dasselbe Fehlverhalten im Rahmen einer langen, gefestigten Beziehung. Daher beschäftigte sich das OLG München auch zumindest kurz mit dem Aspekt, dass die Vertragsbeziehung mehr als zwei Jahrzehnte angedauert habe (s. oben), auch wenn es dies angesichts der angenommenen Schwere des Verstoßes für nicht hinreichend hielt, um die Beklagte zu 1) am Vertrag festzuhalten. Insoweit wäre eine nähere Begründung durch das Gericht wünschenswert gewesen.

Ein wesentlicher Grundsatz ist ferner, dass die Umstände, auf welche die Kündigung gestützt wird, aus dem Risikobereich des Kündigungsgegners stammen müssen. Umstände, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und vielmehr aus dem eigenen

  • Risikobereich des Kündigenden stammen, können eine Kündigung nur in Ausnahmefällen rechtfertigen. So sind beispielsweise eigene wirtschaftliche Probleme im Regelfall kein wichtiger Grund, den Vertrag mit einem Handelsvertreter zu kündigen. Welchem Risikobereich der jeweilige Umstand entstammt, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag, seinem Zweck und den anwendbaren gesetzlichen Regelungen.

Die obigen Ausführungen lassen sich auf das Recht der weiteren Vertriebsmittler wie insbesondere Vertragshändler, Franchisenehmer und Kommissionsagenten übertragen. Auch solche Vertriebsverhältnisse werden im Regelfall durch eine im Vergleich zu anderen Vertragsverhältnissen enge Zusammenarbeit geprägt. Auch dies ist allerdings eine Einzelfallfrage, und Umstände wie die Häufigkeit und Intensität der Kontakte zwischen den Parteien können im Hinblick auf die Würdigung des Vertrauensverhältnisses eine Rolle spielen. Eine genaue Prüfung aller Umstände im Einzelfall ist daher notwendig und lohnenswert, zumal die unberechtigte außerordentliche Kündigung den Vertragspartner zum Schadensersatz berechtigen kann.

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