27. März 2018

Grenzüberschreitender Vertrieb von Investmentfonds

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 12. März 2018 ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds (2018/0041 (COD)).

Der Rechtsakt soll zu einer europaweiten Harmonisierung hinsichtlich der Regelungen zum grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds beitragen und führt zu Änderungen der AIFM-Richtlinie (2011/61/EU) sowie der OGAW-Richtlinie (2009/65/EG). Dabei stehen folgende Aspekte im Vordergrund:

Die bisherige AIFM-Richtlinie soll in Artikel 4 Abs. 1 um eine Definition des Begriffs „Pre-Marketing“, somit dem Tätigwerden des Fondsverwalters, bevor der Fonds registriert wurde, ergänzt werden. „Pre-Marketing“ die durch einen AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem noch nicht registrierten AIF haben.

Ein neu einzufügender Artikel 30a regelt die Voraussetzungen für das Pre-Marketing in der Union durch einen EU-AIFM. Das Pre-Marketing sollte sich bereits auf ein Anlagekonzept oder eine Anlagestrategie beziehen, wobei die Anleger zu diesem Zeitpunkt noch keine Anteile an dem Fonds zeichnen können, da dieser noch nicht existiert. Auch darf es den Anlegern in diesem Zeitpunkt nicht gestattet sein, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten. Ferner sollte es in diesem Stadium auch nicht erlaubt sein, Angebotsunterlagen, Prospekte, Gründungsdokumente oder Zeichnungsformulare an potentielle Anleger zu verteilen. Ein Verweis auf bereits bestehende AIF, oder das Bereitstellen von Informationen, die einen bereits bestehenden AIF betreffen, ist nicht gestattet. Wenn der AIFM nach dem Pre-Marketing Anteile eines AIF zur Zeichnung anbietet, dessen Merkmale dem vorvermarkteten Anlagekonzept ähnlich sind, sollte das geeignete Verfahren für Marketing-Anzeigen befolgt werden, und der AIFM sollte kein „Reverse Solicitation“ geltend machen können.

  • Artikel 32a der AIFM-Richtlinie, sowie Artikel 93a der OGAW-Richtlinie sollen fortan Regelungen hinsichtlich des Anzeigeverfahrens bei Beendigung der Vertriebstätigkeit in einem Mitgliedsstaat des Fonds enthalten. Ein Widerruf der Marketing-Anzeigen der Fonds durch die Vermögensverwalter ist nur dann möglich, wenn höchstens zehn Anleger, die bis zu 1% der von dem Fonds verwalteten Vermögenswerte halten, in einem bestimmten Mitgliedsstaat in den Fonds investiert haben. Die Einhaltung dieser Anforderungen einschließlich der Anforderungen bezüglich Transparenz und Veröffentlichung für die Anleger sowie des Rücknahmeangebots ist durch die zuständige Behörde des Mitgliedsstaats sicherzustellen.
  • Die behördlichen Gebühren sollten auf EU-Ebene transparenter werden, und es sollten übergeordnete Grundsätze eingeführt werden, um mehr Kohärenz bei der Festsetzung behördlicher Gebühren zu gewährleisten.
  • In der Praxis schreiben viele Mitgliedstaaten vor, dass Investmentfonds über lokale Einrichtungen in jedem Mitgliedsstaat verfügen müssen, in dem sie vertrieben werden. Diese lokalen Einrichtungen sind mit hohen Kosten verbunden und bieten angesichts der Möglichkeiten digitaler Technologien nur einen begrenzten Mehrwert. Daher wird vorgesehen Artikel 92 der OGAW-Richtlinie dahingehend zu ändern, dass keine physische Präsenz verlangt werden darf. Vielmehr soll der Rückgriff auf elektronische oder sonstige Mittel der Fernkommunikation mit dem Anleger erlaubt werden.
  • Artikel 43a AIFM-Richtlinie sollen AIFM den Kleinanlegern, an die sie die AIF-Anteile vertreiben, Einrichtungen zur Verfügung stellen, von denen beispielsweise die Zeichnung von Anteilen abgewickelt werden kann, wobei es den AIFM gestattet ist diesbezüglich auf elektronische oder sonstige Mittel für die Fernkommunikation zurückzugreifen.

Des Weiteren veröffentlichte die Europäische Kommission ebenfalls am 12. März 2018 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 (2018/0045 (COD)). Dieser Vorschlag führt u.a. zu Änderungen der EuVECA-Verordnung ((EU) Nr. 345/2013) und der EuSEF Verordnung ((EU) Nr. 346/2013).

Der Vorschlag sieht u.a. vor:

  • Nach Artikel 2 des Verordnungs-Vorschlags sollen Marketing-Anzeigen, die sich an Anleger in AIF und OGAW richten, auch als solche erkennbar sein und die Risiken und Chancen hinsichtlich des Erwerbs von Anteilen an AIF bzw. OGAW vergleichbar deutlich aufzeigen. Die in Marketing-Anzeigen enthaltenen Informationen sollen dabei in fairer, eindeutiger und nicht irreführender Weise dargestellt werden.
  • Ferner soll gem. Artikel 3 f. und Artikel 7 f. des Vorschlags die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine Datenbank bereitstellen, welche Informationen hinsichtlich nationaler Vertriebsanforderungen, Goldplating durch Mitgliedsstaaten sowie über die Gebühren der Aufsichtsbehörden zur Verfügung stellt.
  • Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne des Artikels 3 Lit. b EuVECA-Verordnung bzw. qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne des Artikels 3 Lit. b der EuSEF-Verordnung zu gewährleisten, sind in die entsprechenden Verordnungen ebenfalls Regelungen hinsichtlich des Pre-Marketing aufzunehmen (siehe Artikel 12 f. des Verordnungs-Vorschlags).

Mit dem Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) haben sich bereits erste kritische Stimmen geäußert (siehe Pressemitteilung hier). Der BVI geht davon aus, dass v.a. die Regelungen zum Pre-Marketing und De-Registrierung den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb weiter erschweren werden. So könnten z.B. die strengen Anforderungen zur De-Registrierung dazu führen, dass Fondsverwalter in dem entsprechenden Markt erst überhaupt nicht tätig werden. Auch geht der BVI davon aus, dass die EU-Kommission plant, die Fondsaufsicht schrittweise auf die ESMA zu verlagern, zunächst nur für europäische langfristige Investmentfonds (ELTIFs), Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEFs) und Risikokapitalfonds (EuVECAs), in Zukunft vielleicht sogar für OGAWs und AIFs.

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