22. Juni 2026
Der BFH hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 3. März 2026 (Az. IX R 1/25) zur ertragsteuerlichen Behandlung von zusätzlichen Kaufpreisanteilen bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft geäußert. Die Entscheidung enthält vor allem wichtige Hinweise zur Gestaltung von zusätzlichen Kaufpreisen für Management-Retentions, hat aber auch Bedeutung für die Besteuerung von Earn-outs.
Sachverhalt
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hatte seine Geschäftsanteile an der GmbH veräußert. Neben dem Fixkaufpreis war mit dem Käufer ein zusätzlicher Kaufpreis vereinbart worden, den der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer für die Fortsetzung seiner Tätigkeit für die GmbH über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren (Retention) erhielt. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass es sich bei dem zusätzlichen Kaufpreis um eine Tätigkeitsvergütung handelt (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG), die dem persönlichen Steuersatz des Verkäufers unterliegen (maximal rund 48% Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Der Verkäufer stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass der zusätzliche Kaufpreis als Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zu versteuern ist, der dem Teileinkünfteverfahren unterliegt und damit einem maximalen Steuersatz von rund 29%.
Entscheidung
Der BFH hat zwar keine abschließende Entscheidung getroffen, weil das Finanzgericht den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt hatte. Erfreulicherweise hat der BFH jedoch die Sichtweise des Verkäufers im Grundsatz bestätigt.
Zur Begründung führt der BFH aus, dass als Veräußerungsgewinn i.S.v. § 17 EStG der gesamte Wertzuwachs der Beteiligung zu erfassen ist. Daher sind alle Ansprüche des Verkäufers aus dem Anteilskaufvertrag als Teil des Veräußerungspreises anzusehen, wenn sie Elemente der Gesamtpreisbildung und damit jeweils nur unselbständige Kalkulationsfaktoren sind. Ob eine zusätzliche Leistung dem Veräußerungspreis zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob der zusätzlichen Leistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Nur wenn dies der Fall ist, ist die Zusatzleistung kein Teil des Veräußerungspreises, sondern je nach Fall z.B. als Arbeitslohn zu versteuern.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts hat der BFH klargestellt, dass die Qualität und Stabilität des Managements im Regelfall ein den Wert einer Kapitalgesellschaft beeinflussender Faktor ist, der im Geschäftswert/Firmenwert (Goodwill) enthalten ist. Deswegen war der vorliegend vereinbarte zusätzliche Kaufpreis für die Management-Retention als unselbständiger Kalkulationsbestandteil der Gegenleistung für den Unternehmenswert anzusehen und damit kein Arbeitslohn.
Bedeutung für die Praxis
Aus dem Urteil ergeben sich einige wichtige Erkenntnisse; insbesondere lassen sich daraus für die Abgrenzung von Arbeitslohn und Veräußerungspreis folgende zwei Testfragen ableiten:
Die Entscheidung des BFH hat nicht nur Bedeutung für Anteilsveräußerungen durch natürliche Personen, sondern auch für variable Kaufpreise bei Veräußerungen durch Kapitalgesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften stellt sich zwar nicht die Frage, ob der variable Kaufpreis eine Tätigkeitsvergütung ist. Vielmehr geht es darum, ob der variable Kaufpreis als Teil des Veräußerungspreises dem Schachtelprivileg nach § 8b KStG unterliegt – und damit im Ergebnis zu 95% steuerfrei ist – oder ob es sich um laufende Betriebseinnahmen handelt, die voll steuerpflichtig sind und damit mit dem regulären Unternehmenssteuersatz (Körperschaftsteuer + Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) von oftmals über 30% besteuert werden.
Bei „klassischen“ Earn-outs, die auf Bewertungsunsicherheiten bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrags beruhen und an Unternehmenskennziffern wie das EBITDA anknüpfen, dürfte regelmäßig klar sein, dass der variable Kaufpreis Gegenleistung für den Verkehrswert der verkauften Anteile ist.
Die erste Testfrage verdeutlicht aber, dass bei der Vertragsgestaltung dann Vorsicht geboten ist, wenn dem Verkäufer variable, von bestimmten Benchmarks abhängige Rückbeteiligungen am Käufer (oder an einem verbundenen Unternehmen) gewährt werden sollen (z.B. Virtual Shares, Preferred Shares oder reguläre Anteile). Denn die eingeräumte Rückbeteiligung kann zu einer Vergütung führen, die den Verkehrswert der ursprünglich übertragenen Anteile übersteigt. Dies ist dann ein Indiz für das Vorliegen von Arbeitslohn oder laufenden Betriebseinnahmen.
Dieser Punkt ist vor allem dann zu beachten, wenn sich der Wert der Rückbeteiligung nicht allein aus dem Wert der übertragenen Anteile ergibt, sondern – z.B. bei der Rückbeteiligung an einer Holding – auch aus anderen Beteiligungen des Käufers. Solche Fälle sind häufig anzutreffen beim Einstieg von Venture Capital-Investoren in Start-ups, wenn der mit den Gründern vereinbarte variable Kaufpreis zugleich auch die weitere Tätigkeit der Gründer incentivieren soll. Hier kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Finanzverwaltung den variablen Kaufpreis dem Veräußerungsgewinn zurechnet.
Vertragliche Vereinbarungen zu zusätzlichen und variablen Kaufpreisbestandteilen sollten immer sorgfältig auf ihre wirtschaftliche Bedeutung und die damit verbundenen (lohn-)steuerlichen Risiken untersucht werden. Zur Absicherung der Behandlung von Kaufpreisbestandteilen als Veräußerungspreis anstelle von Arbeitslohn empfiehlt es sich vielfach, vorab eine Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG einzuholen, die die Finanzämter gebührenfrei erteilen. Die Zeit, die steuerliche Behandlung der Kaufpreisregelungen im Vorfeld einer Transaktion durch eine (gebührenpflichtige) verbindliche Auskunft abzuklären, wird den Beteiligten in der Regel nicht zur Verfügung stehen.