15. Mai 2026
Anfang Mai hat das BAG entschieden, dass das Einwurfeinschreiben keinen beweissicheren Zugangsnachweis darstellt (Urteil vom 7. Mai 2026, 2 AZR 184/25).
In dem konkreten Fall ging es nicht um den Zugang der Kündigung, sondern um den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) per Einwurfeinschreiben. Da der Kläger bestritt, das Einladungsschreiben erhalten zu haben und der Arbeitgeber den Nachweis nicht erbringen konnte, wurde die krankheitsbedingte Kündigung als sozial ungerechtfertigt eingestuft. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Das LAG Hamburg (Urteil vom 14. Juli 2025 – 4 SLa 26/24) hatte konkret dazu ausgeführt, dass das Einwurfeinschreiben – jedenfalls unter den Bedingungen des aktuellen digitalen Zustellverfahrens der Deutschen Post – keinen Anscheinsbeweis mehr für den Zugang begründet. Die bisherige Rechtsprechung, die einen solchen Anscheinsbeweis bei Vorlage von Einlieferungsbeleg und Reproduktion des Auslieferungsbelegs bejahte, bezog sich noch auf das inzwischen abgeschaffte Peel-off-Verfahren. Dabei musste der Zusteller unmittelbar vor dem Einwurf ein Etikett von der Sendung abziehen und auf den Auslieferungsbeleg kleben. Das neue digitale Verfahren ist wie folgt:
Der Zusteller scannt lediglich einen Strichcode auf dem Briefumschlag mit seinem Scanner. Datum und Zustellbezirk werden automatisch vom System erfasst. Der Zustellbeleg enthält weder die genaue Empfängeradresse noch die Uhrzeit der Zustellung. Es ist auf dem Beleg nicht erkennbar, welche Zustellvariante (Übergabe oder Einwurf) tatsächlich gewählt wurde. Die Reproduktion des Auslieferungsbelegs weist die Art der Sendung als „Einschreiben Einwurf“ sowie eine pauschale Empfangsbestätigung aus. Das Abscannen des Strichcodes ist – anders als das Abziehen des Peel-off-Labels – auch möglich, während der Zusteller noch weitere Sendungen in der Hand hält, was die Gefahr eines Fehlwurfs nach Ansicht des LAG Hamburg erhöht. Daraus folgert das Gericht, dass dieser Ablauf nicht mehr hinreichend standardisiert und überprüfbar sei, um den Anscheinsbeweis zu begründen.
Das LAG Hamburg hat in seinem Urteil noch das Übergabeeinschreiben als eine Alternative für Arbeitgeber genannt. Diese Zustellmethode können wir nicht empfehlen. Beim Übergabeeinschreiben wird die Sendung nur gegen Unterschrift ausgehändigt. Trifft der Zusteller den Empfänger nicht an, gilt die Sendung gerade nicht als zugegangen (§ 130 Abs. 1 BGB).
Das Einwurfeinschreiben sollte für fristgebundene und beweisrelevante Erklärungen, insbesondere für Kündigungen, nicht mehr verwendet werden. Kann das Schreiben dem Arbeitnehmer persönlich im Betrieb übergeben werden, empfiehlt sich die Übergabe unter Hinzuziehung eines Zeugen und die Quittierung des Empfangs auf einer Kopie. Wichtige Anwendungsfälle sind:
Bei wichtigen Dokumenten bleibt als rechtssichere Zustellungsmethode unter Abwesenden damit die Zustellung per Boten oder per Gerichtsvollzieher (§ 132 BGB). In der Praxis ist die Zustellung per Boten üblich. Dabei ist wichtig, dass sowohl die Kuvertierung als auch die Zustellung rechtssicher dokumentiert wird – jeweils unter Angabe von Datum, Uhrzeit und beteiligten Personen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass teilweise gefordert wird, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen, der Bote keine Kenntnis von dem Inhalt des Dokuments haben sollte. Beim Einsatz von gewerblichen Kurierdiensten kann man dem nur entsprechen, wenn die Kuvertierung des Schreibens durch z.B. einen Mitarbeiter der Personalabteilung erfolgt und hierfür ein eigenes Protokoll angefertigt wird. Wichtig ist, dass die Übergabe des verschlossenen Umschlags an den Kurierdienst ebenfalls dokumentiert wird, damit eine lückenlose Beweiskette vom Inhalt des Schreibens bis zur Zustellung sichergestellt ist.
Insgesamt wird dadurch deutlich, dass durch den Wegfall des Einwurfeinschreibens der Aufwand für Personalabteilungen deutlich erhöht wird. Bei Verwendung des Einwurfeinschreibens ist nun ein erhebliches Risiko des Nachweises gegeben.