17. Februar 2026
Am 21. Januar 2026 hat der österreichische Nationalrat das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) beschlossen und damit die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in der Fassung der „Stop-the-Clock“ Richtlinie (EU-Richtlinie 2025/794), unter Berücksichtigung der Erleichterungen durch die erwartete „Omnibus“-Richtlinie, umgesetzt. Das NaBeG enthält umfassende Änderungen des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs (UGB) und führt zudem das eigenständige Drittlandsunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG) ein. Dies entspricht der Zielsetzung der CSRD, gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie eine umfassende ESG-Transparenz im EU-Binnenmarkt sicherzustellen.
Der Anwendungsbereich des NaBeG im Hinblick auf die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung umfasst insbesondere:
Damit können auch Nicht-EU/EWR-Unternehmen über ihre österreichische Präsenz einer verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung auf CSRD-Niveau unterliegen.
Unternehmen im Anwendungsbereich des NaBeG müssen einen Nachhaltigkeitsbericht in den (Konzern-)Lagebericht aufnehmen oder einen separaten Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Die Berichtspflichten umfassen insbesondere Angaben hinsichtlich der eigenen Geschäftstätigkeit, aber auch der Wertschöpfungskette zu:
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat nach den von der Europäischen Kommission verabschiedeten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erfolgen. Für Drittlandunternehmen kann alternativ auf spezielle CSRD-Drittlandstandards oder andere von der Europäischen Kommission als gleichwertig anerkannte Standards zurückgegriffen werden.
Nachhaltigkeitsberichte unterliegen einer verpflichtenden externen Prüfung, vorerst auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung „begrenzter Prüfungssicherheit“. Damit gehen erweiterte Verantwortlichkeiten für Leitungs- und Aufsichtsorgane einher; zudem sind Arbeitnehmervertretungen zu informieren und einzubinden.
Das NaBeG enthält auch rechnungslegungsbezogene Änderungen außerhalb des ESG-Bereichs, insbesondere:
Die meisten berichtsbezogenen Pflichten gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem erwarteten Inkrafttreten des NaBeG (voraussichtlich Ende Februar 2026) enden. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen ist für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2028 vorgesehen, vorbehaltlich Übergangsbestimmungen.
Das NaBeG stellt einen wesentlichen Schritt hin zu einer vollständig integrierten ESG-Berichterstattung in Österreich dar. Für internationale Unternehmensgruppen unterstreicht das neue Regime die Notwendigkeit einer frühzeitigen Abgrenzung des Anwendungsbereichs, einer gruppenweiten Daten-Governance und einer abgestimmten Nachhaltigkeitsberichterstattung über mehrere Jurisdiktionen hinweg. Zugleich ist das NaBeG nicht ausschließlich ein ESG-Thema, sondern hat auch erhebliche Auswirkungen auf Finanzberichterstattung und Corporate Governance von Unternehmen.