Autor

Dr. Tobias Schelinski

Partner

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11. Mai 2022

Neues Verbraucherrecht in Deutschland – Was ist anders

Im deutschen Verbraucherrecht hat es in letzter Zeit einige Änderungen gegeben. Dieser Beitrag informiert über die wichtigsten Neuerungen, die den B2C-Bereich betreffen.

Hintergrund

Hintergrund für diese Änderungen im Verbraucherrecht sind die folgenden EU-Richtlinien (jeweils in der in deutsches Recht umgesetzten Fassung) und ein neues, genuin deutsches Gesetz:

Timeline

1. Oktober 2021

Das FVVG verbietet nun (über § 308 Nr. 9 BGB) bestimmte Abtretungsverbotsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern.

To Dos: Allgemeine Geschäftsbedingungen auf unzulässige Abtretungsverbotsklauseln prüfen.

1. Januar 2022

Die deutschen Umsetzungsgesetze zur DIR und zur WKR treten in Kraft.

  • Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen werden zum ersten Mal legaldefiniert (§ 327 BGB).
  • Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen sowie Waren mit digitalen Elementen unterliegen einem eigenen neuen Regelungsregime, das über deren Konformität bestimmt ("subjektive und objektive Konformitätsanforderungen"), zu denen u.a. die berechtigten Erwartungen der Empfänger, eine ausreichende Installationsanleitung und Informationen über Interoperabilität und Kompatibilität gehören (§§ 327d BGB ff.).
  • Die Unternehmen müssen neue Aktualisierungspflichten erfüllen (Software-Updates), wenn sie digitale Inhalte, digitale Dienstleistungen oder Waren mit digitalen Elementen anbieten (§ 327f BGB).
  • Personenbezogene Daten können als "Währung" verwendet werden (§§ 312 Abs. 1a, 327 Abs. 3 BGB).

To Dos:

  • Identifizieren und Kategorisieren der angebotenen digitalen Inhalte und Dienste, die der DIR unterliegen.
  • Identifizieren und Kategorisieren von Waren mit digitalen Elementen, die der WKR unterworfen sind.
  • Beurteilung, ob kostenlose Produkte oder Dienstleistungen noch als kostenlos zu betrachten sind oder ob das Konzept der "Bezahlung mit Daten" Anwendung findet.
  • Identifizierung von Update-Pflichten; Abgleichung dieser Pflichten mit Vereinbarungen mit Dienstleistern, wenn sie nicht ohne deren Hilfe erfüllt werden können.
  • Erarbeitung neuer vertraglicher Leitlinien mit den Dienstleistern, um im Falle von Gewährleistungsansprüchen der Verbraucher gewappnet zu sein.

1. März 2022

Das FVVG schränkt die Zulässigkeit der automatischen Verlängerung von bestimmten Dauerschuldverhältnissen für bestimmte Arten von Verträgen ein (§ 309 Nr. 9 BGB). Diese dürfen Verbraucher nicht mehr länger als zwei Jahre binden. Automatische Verlängerungen können solche Dauerschuldverhältnisse nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern, wenn dem Verbraucher eine Kündigungsfrist von nur einem Monat zusteht.

To Do:

  • Identifizieren, überprüfen und anpassen relevanter Dauerschuldverhältnisse.
  • entsprechende Überarbeitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für B2C.

1. Mai 2022

Einige Vorschriften zur Umsetzung der Omnibusrichtlinie in deutsches Recht treten in Kraft. Sie haben u.a. zur Folge, dass bestimmte Verstöße gegen Verbraucherrecht mit Bußgeldern geahndet werden können, ähnlich den Bußgeldern der DSGVO (Art. 246e EGBGB).

  • Bei den Informationen über und die Mechanismen zur Ermöglichung des vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts von Verbrauchern ist zwischen Verträgen, die auf die Zahlung von Geld und solchen, die auf "Zahlung mit Daten" gerichtet sind, zu unterscheiden, sowie Verträgen über digitale Inhalte und solchen über digitale Dienstleistungen (§ 356 BGB).
  • Wenn mit Verbraucherbewertungen für Produkte geworben wird, muss klargestellt werden, ob die Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich gekauft oder benutzt haben, und, wenn ja, wie dies ermittelt wird (§ 5b Abs. 3 und 4 UWG).
  • Anbieter von Marktplätzen müssen Verbraucher darüber informieren, ob es sich bei den Verkäufern auf dem Marktplatz um Verbraucher oder Unternehmer handelt (§ 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG).
  • Bei der Ankündigung von Preissenkungen für physische Produkte muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden (§ 11 PAngVO).
  • Anbieter von Marktplätzen, die die Möglichkeit bieten, nach Produkten verschiedener Verkäufer zu suchen, müssen Verbraucher über bezahlte Werbung oder Zahlungen speziell für eine höhere Platzierung von Produkten in den Suchergebnissen informieren (Nr. 11a im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
  • Verbraucher können im Zusammenhang mit unlauteren Geschäftspraktiken, von denen sie betroffen sind, Schadensersatzansprüche geltend machen (§ 9 UWG).
  • Verbraucher müssen darüber informiert werden, wenn ein ihnen angebotener Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EGBGB).

To Dos:

  • Überarbeiten der Informationen über Widerrufsrechte, einschließlich (verschiedener) Mechanismen, die zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen führen.
  • Überprüfen der Handhabung von werbend verwendeten Verbraucherbewertungen.
  • Sicherstellen, dass Rabatte für physische Waren, ordnungsgemäß dargestellt werden.
  • Marktplätze: Bereitstellen der Informationen über Drittanbieter.
  • Marktplätze: Prüfung der Ranking-Parameter.
  • Marktplätze: Hinweis auf die Verwendung personalisierter Preisgestaltungsmethoden.

1. Juli 2022

Das FVVG verlangt von Online-Unternehmen, dass sie auf ihren Websites (und auf einer bestimmten Landing Page) eine "Kündigungsschaltfläche" bereitstellen (§ 312k BGB), wenn sie den Online-Abschluss bestimmter Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern ermöglichen. Wird diese Schaltfläche nicht (ordnungsgemäß) implementiert, haben die Verbraucher das Recht, jeden Vertrag, der über diese Schaltfläche gekündigt werden können müsste, jederzeit und ohne Vorankündigung zu beenden.

To Do:

  • Evaluieren der Notwendigkeit und Implementieren solcher Kündigungsschaltflächen.
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