28. Oktober 2021
Ab 1.11.2021 gilt in Österreich die dritte COVID-19-Maßnahmenverordnung (3.COVID-19-MV), die eine „3G“-Regelung am Arbeitsplatz vorsieht. Diese gilt (vorerst) bis Ende November 2021, mit weiteren Verschärfungen oder auch einer Verlängerung ist zu rechnen. Aus diesem Anlass haben wir einen kurzen Überblick und Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt:
Neu ist, dass Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Unter dem „Betreten“ ist auch das „Verweilen“ zu verstehen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen also grundsätzlich einen 3G-Nachweis während der Arbeit bereithalten. Das gilt sowohl bei der Arbeit in geschlossenen Räumen als auch im Freien.
Ausgenommen sind nur Arbeiten, bei denen ein physischer Kontakt ausgeschlossen werden kann, weiters dort, wo es höchstens zwei physische Kontakte pro Tag im Freien gibt, die jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern. Weiters ausdrücklich ausgenommen ist die Arbeit im eigenen privaten Wohnbereich, also vor allem im Home-Office. Wird hingegen etwa in einem fremden privaten Wohnbereich gearbeitet, etwa bei Handwerksarbeiten, ist ein 3G-Nachweis mitzuführen (außer wiederum, wenn ein physischer Kontakt ausgeschlossen werden kann, z.B. die Putzfrau, die eine Wohnung putzt, während die Bewohner nicht dort sind).
Das sind jedenfalls alle Arbeitsstellen gemäß Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), nach den Erläuterungen des Gesundheitsministeriums aber eigentlich überall, wo gearbeitet wird. Dort ist ein 3G-Nachweis mitzuführen, es sei denn, es gibt eine Ausnahme.
Was ist unter „physischem Kontakt“ zu verstehen?
Das wird leider nicht klar definiert. Das Gesundheitsministerium sagt dazu, dass unmittelbarer Kundenkontakt und Kontakt zu anderen Mitarbeitern gemeint sind. Lieferanten und dergleichen wohl auch. Es geht hier offenbar um das mögliche Zusammentreffen mit anderen Personen, z.B. in Gemeinschaftseinrichtungen (Sozialraum, sanitäre Einrichtungen, Besprechungsräume, etc.). Die Beurteilung darüber hat laut Ministerium anhand einer Durchschnittsbetrachtung abstrakt und nicht etwa jeweils am konkreten Tag bei Arbeitsverrichtung zu erfolgen und muss vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Unbeantwortet bleibt etwa die Frage, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst durch Abstandsregeln, etc. einen physischen Kontakt ausschließen können.
von mehreren Autoren
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