21. Januar 2021

Ehrenamt ist Ehren-, aber regelmäßig auch Privatsache

  • Briefing
Das Jahr 2020 stellte uns vor schwierige und persönliche Herausforderungen, wie sie es auch 2021 zu überwinden gilt. Bewundernswert: Es gibt immer mehr Ehrenamtliche, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit Jung und Alt bei der Überwindung solcher Herausforderungen unterstützten. Wir haben zusammengefasst, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu diesem Thema wissen sollten.

Es ist zwischen dem privaten und dem öffentlichen Ehrenamt zu unterscheiden. Zu den öffentlichen Ehrenämtern gehören ehrenamtliche Tätigkeiten, die (in einer Vielzahl unterschiedlicher Vorschriften) gesetzlich geregelt sind. Zu ihnen gehören Tätigkeiten, die im besonderen öffentlichen Interesse stehen. Beispiele öffentlicher Ehrenämter sind das Schöffenamt, die Mitgliedschaft beim Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammern, der Sitz im Gemeinderat oder auch die aktive Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr und dem Technischen Hilfswerk. Sonstige Ehrenämter, die der Unterstützung von Vereinigungen mit sportlicher, religiöser, karitativer oder auch künstlerischer Zielsetzung dienen, unterfallen den privaten Ehrenämtern.

Grundsätzlich gilt: Ehrenämter sind Privatangelegenheiten. Wenn sich ein Arbeitnehmer ehrenamtlich engagieren möchte, muss er das außerhalb seiner Arbeitszeit tun. Einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitszeit „für die gute Sache“ gibt es pauschal nicht. Der Einkauf für die sich in Corona-Quarantäne befindende Familie muss daher vor oder nach der Arbeitszeit erledigt werden. Darüber hinaus ist es die Pflicht des Arbeitnehmers sicherzustellen, dass er seine Arbeit nicht wegen (s)eines Ehrenamts vernachlässigt. Führt das ehrenamtliche Engagement des Arbeitnehmers beispielsweise zu (regelmäßigen) Verspätungen oder gänzlich zu einem unerlaubten Fernbleiben von der Arbeit, hat der Arbeitgeber insoweit ein Abmahnungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. In drastischen Fällen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sogar die (auch teilweise außerordentliche) Kündigung aussprechen.

Mehr Rechte hat der Arbeitnehmer, wenn er ein öffentliches Ehrenamt ausübt. Denn bei der Ausübung eines öffentlichen Ehrenamts kann der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber – insbesondere bei Notfällen wie z. B. einem Löscheinsatz der freiwilligen Feuerwehr – ein Anspruch auf bezahlte Freistellung haben. Wann und in welchem Umfang die Freistellung erfolgen muss und ob der Arbeitgeber etwaige Ausgleichsansprüche erhält, ist in unterschiedlichen Bundes- und Landesgesetzen geregelt. Ein Beispiel sind die Landesgesetze zum Brand- und Katastrophenschutz sowie das THW-Gesetz für Mitglieder des Technischen Hilfswerk. Teilweise Ehrenämter gewähren den Arbeitnehmern sogar einen besonderen Kündigungsschutz. Während dies beispielsweise bei Betriebsratsmitgliedern allgemein bekannt ist, dürfte zum Beispiel der besondere Kündigungsschutz für Schöffen in Brandenburg eher unbekannt sein, vgl. Art. 110 Abs. 1 S. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg.

Ob der Arbeitnehmer für seinen ehrenamtlichen Einsatz einen Freistellungsanspruch hat, ist im Einzelfall zu prüfen. Gleiches gilt für etwaige Ausgleichsansprüche des Arbeitgebers. So existieren eine Vielzahl von Regelungen, die dem Arbeitgeber Erstattungsansprüche wegen der Freistellung eines Arbeitnehmers zusagen. Im Zweifel sollte juristischer Rat eingeholt werden. So lässt sich vermeiden, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer grundlos freistellt oder ihnen eine Freistellung widerrechtlich versagt. Ferner kann so sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber etwaige Erstattungsansprüche auch wirklich geltend macht.
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