Autor

Thomas Rechberger, Ph.D.

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24. April 2020

COVID-19 Maßnahmen im Insolvenzrecht

Das sog. tschechische Covid-Gesetz, das seit 24. April 2020 in Kraft ist, umfasst u.a. auch eine Änderung des Insolvenzgesetzes und der Exekutionsordnung. Ein weiteres Gesetz über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Darlehen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, das seit 17. April 2020 in Kraft ist, greift darüberhinaus in die Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger ein.

Gesetzgeberische Maßnahmen in Bezug zum Insolvenzrecht umfassen vor allem:

Zahlungsverzug des Schuldners: Sofern ein Schuldner, der ab dem 12. März 2020 in Zahlungsverzug ist, nachweist, dass eine außerordentliche Maßnahme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie („Außerordentliche Maßnahme“) die rechtzeitige Zahlung der Schuld verhindert oder wesentlich erschwert hat, ist der Gläubiger für die Dauer dieser Maßnahme, spätestens jedoch bis 30. Juni 2020, nur zu Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 9% berechtigt. Dies gilt nicht für Verträge, die nach Inkrafttreten des Covid-Gesetzes abgeschlossen wurden.

Insolvenzantrag des Schuldners: Die Verpflichtung des Schuldners, unverzüglich nach Feststellung der Insolvenz einen Insolvenzantrag zu stellen, gilt nicht für den Zeitraum ab Inkrafttreten des Covid- Gesetzes bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Aufhebung der Außerordentlichen Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2020. Dieser Zeitraum, in dem die Antragspflicht nicht gilt, wird nicht bei Berechnung der Fristen berücksichtigt, in denen Rechtsgeschäfte des Schuldners angefochten werden können.

Die Ausnahme von der Antragspflicht gilt jedoch nicht für Schuldner, deren Insolvenz vor Erlass der Außerordentlichen Maßnahme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingetreten ist oder deren Insolvenz nicht wesentlich durch die Umstände im Zusammenhang mit der Außerordentlichen Maßnahme verursacht wurde.

Insolvenzantrag von Gläubigern: Das Insolvenzgericht wird Gläubigeranträge nicht berücksichtigen, wenn ein solcher ab Inkrafttreten des Covid-Gesetzes bis zum 31. August 2020 eingereicht wird. Dies hindert Gläubiger jedoch nicht daran, einen solchen Antrag nach dem 31. August 2020 zu stellen.

Außerordentliches Moratorium: Bis 31. August 2020 kann ein Schuldner, der Unternehmer  ist und am 12. März 2020 nicht zahlungsunfähig war, einen Antrag auf ein außerordentliches Moratorium stellen (dabei handelt es sich um eine Schutzfrist, in der z.B. Fristen für die Ausübung der Gläubigerrechte gegen den Schuldner nicht zu laufen beginnen oder nicht ablaufen), wobei die Genehmigungsvoraussetzungen gegenüber einem ordentlichen Moratorium erleichtert sind. Die maximale Dauer eines außerordentlichen Moratoriums beträgt 3 Monate, der Schuldner ist jedoch berechtigt, eine Verlängerung um weitere 3 Monate zu beantragen. Der Schuldner muss erklären, dass der Antrag im Zusammenhang mit dem Notstand in Bezug auf COVID-19-Pandemie gestellt wurde und, dass er seit 12. Jänner 2020 keine außerordentlichen Anteile an Gewinn oder sonstigen Eigenmitteln  an seine Mitglieder, Gesellschafter, herrschenden oder beherrschten Personen oder Organmitglieder ausgezahlt hat und, dass er keine außerordentlichen Leistungen erbracht hat, einschließlich einer vorzeitigen Rückzahlung von Darlehen oder, dass alle derartigen Zahlungen an den Schuldner zurückgezahlt wurden. Anders als bei einem ordentlichen Moratorium muss der Schuldner bei einem außerordentlichen Moratorium keine schriftliche Zustimmung der Mehrheit seiner Gläubiger (berechnet nach der Höhe ihrer Forderungen) beibringen. Wenn der Schuldner jedoch um eine Verlängerung des außerordentlichen Moratoriums ersucht, muss er diese Zustimmung aber bereits vorlegen. In praktischer und strategischer Sicht muss überlegt werden, ob ein Moratorium und/oder nicht gleich eine vorabgenehmigte Reorganisation angestrebt werden soll.

Während eines außerordentlichen Moratoriums muss der Schuldner solche Handlungen unterlassen, die zu einer wesentlichen Änderung in der Zusammensetzung, Verwendung oder Bestimmung des Vermögens des Schuldners oder zu dessen Herabsetzung führen können. Gläubiger können weiterhin eine Klage gegen den Schuldner erheben, wobei ein außerordentliches Moratorium kein Hindernis für ein solches Verfahren darstellt. Es gilt lediglich ein Insolvenzstopp während des Moratoriums

Reorganisation/Umstrukturierung: Bei einem bis zum 12. März 2020 genehmigten Reorganisationsplan kann ein Schuldner eine vorübergehende Aussetzung der Planerfüllung beantragen. Die Erfüllung des Reorganisationsplans kann für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Aufhebung der Außerordentlichen Maßnahme, spätestens bis 31. Dezember 2020 ausgesetzt werden.

Bankensektor: Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sind berechtigt, die Ratenzahlung von Darlehen um maximal 6 Monate aufzuschieben, d.h. bis 31. Oktober 2020 oder 31. Juli 2020 (wenn der Schuldner nur die kürzere Frist in Anspruch nehmen möchte). Schuldner, die zum 26. März 2020 mehr als 30 Tage mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Geldschulden in Verzug waren, werden diese Möglichkeit aber nicht haben. Die Laufzeit dieses Aufschubs wird generell nur für Darlehen relevant sein, die vor dem 26. März 2020 abgeschlossen und in Anspruch genommen wurden, sowie für Darlehen, die vor dem 26. März 2020 abgeschlossen wurden, wenn es um Hypotheken und andere Darlehen geht, die zum Erwerb, zur Auseinandersetzung oder zur Bewahrung von Rechten an einer Immobilie, zu Bauarbeiten, zu Änderungen von Gebäuden usw. bestimmt sind. Umgekehrt ist es nicht möglich, einen solchen Aufschub z.B. für operatives Leasing, Revolvingkredite oder Darlehen für den Handel mit Wertpapieren anzuwenden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die nunmehrigen Maßnahmen der tschechischen Regierung und der Gesetzgebung grossteils die unmittelbare Gefahr der Insolvenz oder der Nichterfüllung von Reorganisationsplänen bannen und auf einen späteren Zeitpunkt in diesem Jahr verschieben, jedoch keine Abhilfe für die durch die Corona-Krise verursachte finanzielle Situation der Schuldner selbst schaffen.

Falls Sie gerade eines der oben skizzierten Probleme lösen oder weitere Fragen im Zusammenhang mit der aktuellen Situation haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir sind gerne für Sie da.

 
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