25. März 2020
Welche Regelungen zur Schließung von Einzelhandelsbetrieben gibt es in NRW?
In NRW gilt seit dem 22.03.2020 die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vom 22.03.2020 (CoronaSchVO). Die Verordnung orientiert sich an den von Bund und Länder vereinbarten Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte vom 22.03.2020. Insbesondere § 5 CoronaSchVO NRW trifft Regelungen zur Schließung von Einzelhandels-betrieben. Alle Bundesländer haben mittlerweile eine der CoronaSchVO NRW vergleichbare Regelung in Form von Verordnungen oder Allgemeinverfügungen erlassen
Welche Geschäfte sind von den Schließungen betroffen; welche nicht?
Die Pflicht zur Schließung hängt bei Einzelhandelsbetrieben im Wesentlichen vom Sortiment des einzelnen Betriebs ab. Insbesondere Einzelhandelsbetriebe, die zur Versorgung der Bevölkerung beitragen (etwa Lebensmittel- und Drogeriebetriebe) sind von den Schließungsanordnungen nicht betroffen. Dagegen müssen alle Einzelhandelsbetriebe, die nicht zur Versorgung der Bevölkerung beitragen, geschlossen werden. Was über klassische Lebensmittel, Getränke und Drogeriewaren hinaus noch unter die Kategorie von Waren fällt, deren Verkauf in den Bundesländern weiterhin möglich sein soll, lässt sich nicht pauschal beantworten. Denn die Bundesländer haben diesbezüglich zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen getroffen. So hat sich etwa die in NRW einschlägige Verordnung darauf beschränkt, bestimmte Betriebstypen („Lebensmittelbetrieb“, „Drogeriebetriebe“, etc.) zuzulassen, ohne weitergehend nach Sortimenten bzw. Artikeln zu unterscheiden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Dokument: Coronavirus FAQ Schließung von Einzelhandelsbetrieben
Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen