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17. Dezember 2019

Forschungszulagengesetz ab 2020

Bis zu 500.000 € jährliche Zulagen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte von Unternehmen

Voraussichtlich am 01.01.2020 tritt das Gesetz zur Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz; „FZulG“) in Kraft. Durch eine staatliche Förderung in Form einer Forschungszulage sollen deutsche Unternehmen dazu angehalten werden, intensiver in die Forschung und Entwicklung zu investieren, um international konkurrenzfähig zu bleiben und den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken.

Wie hoch ist die Forschungszulage?

Das FZulG eröffnet für Unternehmen die Möglichkeit, eine Forschungszulage von bis zu 500.000 € pro Wirtschaftsjahr zu erhalten. Für die Höhe der Zulage kommt es auf die Höhe der förderfähigen Aufwendungen an, die ein Unternehmen im Zusammenhang mit begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben tätigt. Dies sind insbesondere die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der an den Vorhaben mitwirkenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei der Auftragsforschung zählen 60 % des Entgeltes, welches an den Auftragnehmer geleistet wird, zu den förderfähigen Aufwendungen. Die Forschungszulage beträgt 25 % der gesamten förderungsfähigen Aufwendungen, wobei die Bemessungsgrundlage auf 2.000.000 € pro Wirtschaftsjahr gedeckelt ist, so dass die Forschungszulage höchstens 500.000 € beträgt.

Welche Projekte sind förderungsfähig?

Förderungsfähig sind Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben, wenn sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Mit Grundlagenforschung sind experimentelle oder theoretische Arbeiten gemeint, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.

Industrielle Forschung meint das planmäßige Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen.

Unter experimentelle Entwicklung fallen Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.

Wer profitiert von der Forschungszulage?

Anspruchsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen dürften jedoch besonders profitieren. Mangels eigener Forschungskapazitäten sind diese oft auf die Auftragsforschung angewiesen und können in Zukunft dank der Forschungszulage verstärkt im Bereich der Forschung und Entwicklung tätig werden.

Auch Unternehmen in der Verlustphase werden durch das FZulG gefördert. Die Forschungszulage wird grundsätzlich auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Sofern und soweit der Betrag der Zulage die festgesetzte Ertragssteuer übersteigt, wird die Zulage in Form einer Steuererstattung ausgezahlt. Dies ist vor allem für Unternehmen in der Verlustphase (z. B. typischerweise Start-ups), die deshalb wenig oder keine Steuern zahlen, von Bedeutung.

Muss die Forschungszulage beantragt werden?

Die Zulage muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Dazu muss das Unternehmen durch eine Bescheinigung nachweisen, dass das entsprechende Vorhaben förderungsfähig ist. Die Bescheinigung stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmende Stellen aus, die beurteilen, ob ein bestimmtes Vorhaben unter eine der begünstigten Forschungskategorien fällt.

Hier geht es zum PDF:  Forschungszulagengesetz ab 2020

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