Eine der wichtigsten Neuerungen im Rahmen der Verwaltung von Unternehmen in Italien ist die elektronische Rechnungsstellung, die seit dem 1. Januar 2019 laut dem italienischen Haushaltsgesetz 2018 (Gesetz Nr. 205 vom 27. Dezember 2017) mit wenigen Ausnahmen für alle Geschäfte verpflichtend ist.
Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung besteht bereits seit dem 6. Juni 2014 für Business-to-Government Geschäfte (B2G). Seit dem 1. Januar 2017 ist es auch für in Italien ansässige Privatunternehmen möglich, Rechnungen im Rahmen des sog. „Clearance-Verfahrens“ über eine staatliche Online-Plattform zu prüfen, zu übermitteln und zu registrieren.
Doch nun sind alle in Italien ansässigen Unternehmer im Sinne des Mehrwertsteuerrechts verpflichtet, die vom Finanzamt vorgegebenen Standards zu beachten und die folgende Vorgehensweise einzuhalten:
- Mehrwertsteuerrelevante Unterlagen sind mit den kostenlos vom Finanzamt bereitgestellten Instrumenten oder mit marktüblicher Software als Datei im XML-Format zu erstellen;
Die so erstellten elektronischen Rechnungen sind per zertifizierter E-Mail-Adresse („PEC“), über die Website bzw. per App des Finanzamts oder über das offizielle Austauschsystem „Sistema di Interscambio“ („SdI“) zu übermitteln,per PEC oder über das SdI zu
- empfangen und
- mit dem vom Finanzamt bereitgestellten Service für XML-Rechnungen
- aufzubewahren.
Für ausländische Unternehmen gilt die Neuregelung nur dann, wenn sie in Italien ansässig sind, sprich, wenn sie über eine italienische Tochtergesellschaftoder eine feste Niederlassung (Betriebsstätte) in Italien verfügen.
Die Neuregelung betrifft den Verkauf von Gütern sowie die Erbringung von Dienstleistungen, sowohl von Unternehmer zu Unternehmer (B2B) als auch von einem Unternehmer an einen Verbraucher (B2C), falls der leistende Unternehmer eine Rechnung mit italienischer MwSt. ausstellen muss und sein Kunde in Italien ansässig ist.
Denn für grenzüberschreitende Geschäfte muss keine elektronische Rechnung erstellt werden. Solche Geschäfte müssen aber trotzdem von zur E-Rechnungsstellung verpflichteten Unternehmern dem Finanzamt per elektronischer Sammelmeldung mitgeteilt werden, wenn sie weder durch Zollförmlichkeiten noch mit einer E-Rechnung dokumentiert wurden. So kann das Finanzamt auch die Informationen über grenzüberschreitende mehrwertsteuerrelevante Geschäfte, die nicht von der Pflicht zur E-Rechnung betroffen sind, erfassen. Wird diese Mitteilung unterlassen oder werden die entsprechenden Daten falsch übermittelt, ist eine Verwaltungsstrafe bis zu € 1.000 je Quartal, in dem eine solche Mitteilung unterblieben oder falsch erfolgt ist, fällig.
Eine Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer E-Rechnung gilt nur für: diejenigen Mehrwertsteuerpflichtigen, die von dem begünstigten (gem. 27. Abs. 1 und 2 der Gesetzesverordnung Nr. 98/2011) bzw. pauschalen (gem. Art. 1, Abs. 54 ff. des Gesetzes Nr. 190/2014)
Werden die Vorgaben hinsichtlich des XML-Formats bzw. der SdI-Übertragung missachtet, gelten die betroffenen Rechnungen als nicht ausgestellt und als steuer- und zivilrechtlich ungültig. Dafür können Verwaltungsstrafen ausgesprochen werden, die zwischen 90% und 180% der auf die nicht ordnungsgemäß übermittelten bzw. aufbewahrten Rechnung anzuwendenden MwSt. betragen (vgl. Art. 6 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 471/1997).
Die Zielsetzung dieser Neuregelung besteht darin, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung im Bereich der MwSt. zu bekämpfen – und damit Mehreinnahmen von € 2 Milliarden zu ermöglichen – sowie die Digitalisierung voranzutreiben und die Steuererhebung zu vereinfachen.
Italien hat damit eine Vorreiterrolle in der EU im Rahmen solcher Meldesysteme eingenommen, da diese bislang nur in Spanien (wo das System „Suministro de Información Inmediata“ oder „SII“ am 1. Juli 2017 eingeführt wurde) und Ungarn (mit dem NAV-System „Nemzeti Adó- és Vámhivatal“, in Betrieb seit dem 1. Juli 2018) umgesetzt wurden. Aber der Trend zur Real-Time-Steuerinformationsbeschaffung scheint sich immer mehr durchzusetzen. Sollten diese Modelle zum Erfolg führen, könnte es nur eine Frage der Zeit sein, bis andere EU-Mitgliedstaaten sich diesen Ländern anschließen und entsprechende Modelle zur automatisierten Nachprüfung der zutreffenden Entrichtung der MwSt. und der daraus folgenden Entlastung der Wirtschaft (dank einer Senkung des Büroaufwands und der damit verbundenen Kosten), einführen werden.