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15. Februar 2019

EuG: Neues vom EuG zur Schutzfähigkeit von 3D-Marken für Verpackungsformen

Das Europäische Gericht (EuG) hat mit Urteil vom 3. Oktober 2018 (T-313/17) entschieden, dass das unten abgebildete Behältnis von Haus aus eine unterscheidungskräftige 3D-Marke in Bezug auf eine Vielzahl von Waren in den Klassen 29, 30, 32 und 33 sein kann (z.B. für Speiseöle und Getränke).

Der Prüfer hatte die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 Buchst. B UMV zukomme. Die Beschwerdekammer hatte diese Sichtweise bestätigt. Die Anmeldemarke unterscheide sich nicht erheblich von den im betroffenen Marktsegment üblichen Formen. Das einzige Merkmal, das der angemeldeten Marke eine gewisse Besonderheit verleihen könne, sei der mittige Wulst. Dieser werde jedoch nicht als Herkunftshinweis erkannt, sondern als Stützrand, der die Lagerung des amphorenartigen Gefäßes erleichtere.

Die gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung gerichtete Klage war nunmehr erfolgreich. Die Kombination der Elemente, aus denen die Anmeldemarke besteht, kann nach Ansicht des EuG „nicht als völlig alltäglich angesehen werden“. Durch den auffällig ausgeprägten Wulst unterscheide sich das Behältnis von den üblicherweise auf dem Markt verfügbaren Flaschen. Obwohl der Wulst technisch bedingt sei, verleihe er der Marke „einen ästhetischen Wert“. Folglich bestehe die Marke aus einer charakteristischen Kombination von Aufmachungselementen, die es Verbrauchern ermögliche, die von der Marke erfassten Waren von Waren anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

Praxishinweis

Die Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechungslinie des EuGH ab, nach der eine Verpackungsform-Marke nur dann unterscheidungskräftig ist, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht. Der bloße Umstand, dass die angemeldete Form eine „Variante“ der üblichen Formen einer bestimmten Waren- oder Verpackungsgattung darstellt, konnte bislang keine Unterscheidungskraft begründen. Zudem gingen bisherige Entscheidungen davon aus, dass bloß funktionelle Formen vom Verbraucher als solche (und nicht etwa als Herkunftshinweis) wahrgenommen werden.

Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob die geringen Anforderungen, die das EuG im vorliegenden Fall an die Unterscheidungskraft von 3D-Marken stellt, in der künftigen EU-Rechtsprechung von Bedeutung sein werden. Vorerst empfiehlt es sich jedoch, die Entscheidung für solche Fälle im Hinterkopf zu behalten, in denen die Schutzfähigkeit von jedenfalls nicht völlig alltäglichen Formen begründet werden soll.

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