Autor

Dr. Martin Heidrich, LL.M.

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20. März 2018

Steuerberatung in der Krise des Mandanten

Neue Risiken, aber auch neue Chancen

Der BGH hat mit dem am Anfang des Jahres erschienenen Urteil vom 26. 1. 2017 – IX ZR 285/14 seine Rechtsprechung in Bezug auf die Steuerberaterhaftung zulasten des Steuerberaters verändert und nimmt den Steuerberater mehr denn je in die Haftung.


I. Einführung

Bislang konnte der Steuerberater bei Krisenunternehmen noch die Augen vor möglichen Insolvenzgründen verschließen, ohne sich haftbar zu machen. Dies hat sich allerdings mit dem zugrundeliegenden Urteil geändert. Nunmehr oktroyiert der BGH dem Steuerberater im Rahmen der Befassung der Jahresabschlussprüfung eine Hinweis- und Warnpflicht bezüglich des Vorliegens möglicher Insolvenzgründe auf. In der Konsequenz gibt der BGH mit seiner Entscheidung Leitlinien vor, die in der Tendenz Steuerberater zu einer Art Insolvenz-Wirtschaftsprüfer umfunktionieren. Für die steuerberaterliche Praxis bedeutet dies, dass sie aufgrund des strengeren Haftungsregimes in Zukunft häufiger von Insolvenzverwaltern in Anspruch genommen werden.

II. Sachverhalt

In dem Urteil ging es um einen Steuerberater, der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragt wurde. Der beklagte Steuerberater hatte für die Insolvenzschuldnerin – eine GmbH – die Jahresabschlüsse 2003 bis 2007 erstellt, die jeweils nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge auswiesen. Sein Mandat bezog sich lediglich auf die steuerliche Beratung und Erstellung von Jahresabschlüssen.

Im Einklang zur bisherigen Rechtsprechung beschränkte sich der Steuerberater auf allgemeine Hinweise an die Mandantin, wonach das Nichtvorliegen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vom Geschäftsführer regelmäßig und eigenständig zu prüfen sei und bilanzierte weiterhin zu Fortführungswerten.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juli 2009 machte der klagende Insolvenzverwalter geltend, dass die GmbH jedenfalls seit Übernahme des Mandats durch den Beklagten Mitte 2005 insolvenzreif gewesen wäre und begehrte , dass der Beklagte sämtliche Schäden zu ersetzen habe, die durch eine verschleppte Insolvenzantragsstellung bei der Schuldnerin seit Mitte 2005 entstanden sind.

III. Entscheidung BGH

Der BGH urteilte, dass der Steuerberater nicht nur wegen der fehlerhaften Erstellung eines Jahresabschlusses haftet, sofern er bei einem Krisenunternehmen zu Fortführungswerten bilanziert, ohne sich durch konkrete Nachfrage vergewissert zu haben, dass die Fortführung nicht gefährdet ist.

Ferner - so der BGH - kommt eine Haftung des Steuerberaters in Betracht, wenn dieser Anzeichen von möglichen Insolvenzgründen erkennt, aber dennoch schweigt und weiter bilanziert. Insofern wurde erstmals im Zuge des Urteils dem Steuerberater Warn-und Hinweispflichten dahingehend aufoktroyiert, dass er den Mandanten auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen hat.

IV. Praxishinweise

Im Zuge des Aufsatzes werden Hinweise gegeben, inwiefern sich der Steuerberater trotz dieses strengen Haftungsregimes einer möglichen Haftung entziehen kann.

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