8. März 2025
Taylor Wessing erinnert jedes Jahr an den Weltfrauentag. In diesem Jahr veröffentlicht die Kanzlei einen Aufsatz von Dr. Gisela Wild (92), der die Geschichte der Gleichberechtigung in Deutschland beleuchtet.
Dr. Wild war 1970 die erste weibliche Vollpartnerin der Kanzlei in Hamburg und erhielt den „Maria-Otto-Preis“ für ihren Beitrag zur Rechtsgeschichte – eine Auszeichnung, den der Deutsche Anwaltverein zum Gedenken an die erste deutsche Rechtsanwältin Maria Otto 1922 in München ins Leben gerufen hatte – als Ehrung, aber auch als Wiedergutmachung. Denn tatsächlich hatten Männer den Frauen Unrecht getan, als sie sie über Jahrzehnte unter abstrusen und verunglimpfenden Begründungen den Zugang zur Rechtsprechung verwehrten.
Es verwundert nicht, das Dr. Gisela Wild diese Auszeichnung als erste entgegennehmen durfte. Ihre Lebensgeschichte ist ein Stück weit deutsche Rechtsgeschichte, in weiten Teilen auch die Geschichte der Geschlechtergerechtigkeit. Die Ereignisse dieser Zeit haben sie geprägt, ihren Werdegang wesentlich bestimmt, vor allem aber ihr Bewusstsein für die Bedeutung und Notwendigkeit der Gleichberechtigung geschärft. Sie hat mithin nicht nur diese Geschichte miterlebt, sondern mitgestaltet. Insofern ist ihre rechtshistorische Betrachtung mit dem Titel „Zur Geschichte der Gleichberechtigung in Deutschland“ die einer Zeitzeugin, deren Werdegang ein unmittelbares Ergebnis der Wechselwirkungen damaliger Zeitläufte war. Es überrascht somit nicht, dass diese Rückschau sehr persönlich ist, es ist ihre eigene.
Weltfrauentag 2025 – die Frauen haben viel erreicht, und vieles bleibt noch zu tun. Es ist wichtig, das Erreichte zu schützen und zu verteidigen, denn noch immer gibt es Menschen, die alte Rollenmuster bevorzugen oder ihre eigenen Interessen über die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau stellen. Die derzeitige gesellschaftliche Verfasstheit gibt Anlass zur Sorge.
Der nachfolgende Beitrag erschien in gekürzter Fassung in der Zeitschrift des Deutschen Juristinnenbund (djbZ Heft 3/4, 2024). Anlässlich des Weltfrauentages veröffentlicht Taylor Wessing an dieser Stelle den vollständigen Artikel.
Die Rolle der Frau in der Gesellschaft hat in meiner Lebenszeit in Deutschland (und nicht nur hier) eine evolutionäre, epochale Änderung erfahren, die überfällig war und noch nicht beendet ist.
Als ich 1932 geboren wurde, galt seit über 30 Jahren das Bürgerliche Gesetzbuch, das BGB. Es war nach der 1871 erfolgten Gründung des Deutschen Reichs, des Kaiserreichs, zur Vereinheitlichung des Rechts im neuen deutschen Staatsgebilde erarbeitet und am 24. August 1896 als das „allen Deutschen gemeinsame Privatrecht“ verkündet worden. Am 1. Januar 1900 trat es in Kraft. Das darin enthaltene Vierte Buch regelte das Familienrecht in tradiertem patriarchalischem Ehe- und Familienverständnis auf der Grundlage der damals bestehenden, sich teilweise überschneidenden Rechtskreise in den deutschen Ländern. Sie umfassten im Wesentlichen das Preußische Allgemeine Landrecht von 1784, den französischen Code Civil von 1804, das Badische Landrecht, das Sächsische Allgemeinen Landrecht in der Folge des berühmten „Sachsenspiegel“ und das adaptierte römische Recht, das die Pandektenwissenschaft als Gewohnheitsrecht pflegte, sowie lokale wie regionale Statute.
Die Herrschaft lag seit Jahrhunderten bei den Männern. Friedrich Schiller hat die Rollen von Mann und Frau in seinem gewaltigen Gedichtepos „Das Lied von der Glocke“ 1799 besungen, als stolzer Mann:
„Der Mann muss hinaus
Ins feindliche Leben,
Muss wirken und streben
Und pflanzen und schaffen,
Erlisten, erraffen,
Muss wetten und wagen,
Das Glück zu erjagen.
Da strömet herbei die unendliche Gabe,
Es füllt sich der Speicher mit köstlicher Habe,
Die Räume wachsen, es dehnt sich das Haus.
Und drinnen waltet
Die züchtige Hausfrau,
Die Mutter der Kinder,
Und herrschet weise
Im häuslichen Kreise
Und lehret die Mädchen
Und wehret den Knaben,
Und regt ohn‘ Ende
Die fleißigen Hände,
und mehrt den Gewinn
mit ordnendem Sinn,
Und füllet mit Schätzen die duftenden Laden,
Und dreht um die schnurrende Spindel den Faden,
Und sammelt in reinlich geglätteten Schrein
Die schimmernde Wolle, den schneeigten Lein,
Und füget zum Guten den Glanz und den Schimmer,
Und ruhet nimmer.
Und der Vater mit frohem Blick,
von des Hauses weitschauendem Giebel
Überzählet sein blühendes Glück.
Siehet der Pfosten ragende Bäume,
Und der Scheunen gefüllte Räume
Und die Speicher, vom Segen gebogen
Und des Kornes bewegte Wogen.
Rühmt sich mit stolzem Mund:
Fest, wie der Erde Grund
Gegen des Unglücks Macht,
Steht mir des Hauses Pracht!“.
(aus der vierten Reflexionsstrophe)
Als ich siebzehn Jahre alt war, lernten wir diese Verse im Mädchengymnasium zum Deutschunterricht auswendig. Die Zeilen liegen mir noch heute auf der Zunge. „Das Lied von der Glocke“ gehörte zum Unterrichtsstoff; ich bewunderte das grandiose Sprachwerk, aber es glitt an mir ab. Schillers Rollenbild passte so gar nicht in unsere Familie. Ich hatte eine sehr besondere Urgroßmutter mütterlicherseits. Sie war die erste preußische Postbeamtin in Schlesien. Seit 1870 vertrat die junge Ehegefährtin des Postverwalters von Löwen ihren Mann neben ihrer häuslichen Arbeit im Schalterdienst – mit Erlaubnis der Behörde – und, als dieser nach Leubus versetzt wurde, nun als amtliche Hilfskraft mit eigenem Gehalt von anfangs monatlich 50 Mark. Trotz der sechs Kinder, die sich einstellten, nahm sie die Funktion des Postverwalters als amtliche Vertreterin wahr. Die Breslauer Neuesten Nachrichten vom 30.11.1928 ehrten sie mit einem Artikel zu ihrem 85. Geburtstag. Drei Söhne und eine Tochter wurden Postbeamte, eine weitere Tochter heiratete einen Postbeamten, die älteste Tochter, unverheiratet, ging in den Dienst der Eisenbahn. Ich bin sehr stolz auf diese Urgroßmutter. Dank ihres Vorbilds wurde die Gleichberechtigung in meiner Familie mütterlicherseits schon sehr früh praktiziert, und das strahlte aus. Auch meine Mutter forderte sie ein. Mein Vater war zwei Jahre jünger. Meine Mutter wartete als Grundschullehrerin auf ihn, bis er eine Stellung als Finanzbeamter erhielt und sie heirateten. Er hätte „sein Glück“ nie ohne meine Mutter „gerühmt“. Was erreicht wurde, war gemeinsam erreicht und gehörte – anders als in Schillers Glocke - beiden. Für mich war das völlig selbstverständlich. Meine Eltern lebten mir die Gleichberechtigung vor; mein Vater sprach schon zu meiner Schulzeit von meinem juristischem Studium und von seiner „Kronjuristin“. Erst mit Beginn dieses Studiums packte mich das Thema Gleichberechtigung. In einem Streitgespräch hatte ein Kommilitone mir süffisant empfohlen, das geltende Recht zur Kenntnis zu nehmen, das Vierte Buch des BGB, dann würde ich schnell sehr still. Mit Staunen lernte ich daraufhin, dass wir Frauen seit 1900 in der Ehe per Reichsgesetz entrechtet waren. So stand es im Vierten Buch des BGB zum Familienrecht:
Der Mann ist das Oberhaupt der Familie. „Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes“ (§ 1355 BGB). Als Oberhaupt der Familie steht ihm „die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben bestreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung“ (§ 1354 Absatz 1 BGB). „Die Frau ist berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten“ (§ 1356 Absatz 1 BGB); die Oberhoheit bleibt auch insoweit beim Mann (ebd.). Als Vater hat er kraft elterlicher Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen (§ 1627 BGB), die Mutter hat die „Nebensorge“ für die Person des Kindes; „zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt“, so wörtlich der Gesetzestext (§ 1634 BGB). Das Vermögen der Frau wird durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen, auch das, was die Frau während der Ehe erwirbt (§ 1363 BGB). Die „Schlüsselgewalt“, die ihr § 1357 Absatz 1 BGB innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises einräumt, kann der Mann nach Absatz 2 beschränken oder ausschließen. Es bleibt ihr nur die Verfügung über das zugeteilte Haushaltsgeld und ein Taschengeld. Ein eigenes Konto besitzt sie nur, wenn der Mann es erlaubt. Eine Erwerbstätigkeit der Frau bedarf der Zustimmung des Ehemannes und kann von diesem gekündigt werden (§ 1358 BGB). Kurzum: Gesetzlich war die verheiratete Frau ab 1. Januar 1900 eine Ehesklavin, wenn sie sich nicht durch einen speziellen Ehevertrag eine gewisse persönliche Freiheit verschaffen konnte. Das waren seltene Ausnahmen.
Das Ergebnis meiner Beschäftigung mit diesem immer noch geltendem Recht war: Nicht heiraten, solange es gilt, und neues Recht schaffen. Bis heute bewegt mich die Frage, wie sich dieses autoritäre Ehe- und Familienrecht bis in die Zeit der Bundesrepublik halten konnte. Hatten sich die Rollenbilder über die Jahrhunderte so verfestigt, dass am Ende naturgegeben erschien, was das BGB zur Jahrhundertwende 1990 für das deutsche Reichsgebiet normierte? Immerhin hatten schon einige Denker der Aufklärung vertreten, dass die Frau in gleicher Weise wie der Mann die Rechte der Menschheit innehabe. Seit der französischen Revolution von 1789 lagen „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“ in Europa in der Luft, _allerdings nur für die Männer, nicht für die Frauen. Die Pariserinnen hatten zwar mit einem eigenen, revolutionären Marsch den französischen König aus Versailles nach Paris geholt und an der Erstürmung der Bastille teilgenommen, die verkündeten Freiheitsrechte der Verfassung 1791 galten nicht für sie. Die mutige Olympe de Gouges, Rechtsphilosophin und Schriftstellerin, die mit ihrer „Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne“ lautstark die volle Gleichberechtigung der Frau mit dem Mann forderte „Menschenrechte sind auch Frauenrechte“, wurde verhaftet und hingerichtet. Männermacht herrschte in allen Phasen der großen französischen Revolution bis zum herrschaftsgierigen Kaiser Napoleon, der den einflussreichen Code Civil von 1804 verfasste. In ihn nahm er die revolutionären Forderungen auf, schaffte das Zunftrecht ab und normierte gleiche Rechte für die Bevölkerung in allen Regionen seines Machtbereichs. Die Frauen blieben auch hier auf der Strecke. Sie erhielten einen gesetzlichen Vormund und ihr Recht auf Scheidung wurde begrenzt. Nach der Abdankung von Napoleon und dem Wiener Kongress folgte die Restauration, in Deutschland das Biedermeier, zurück zu alten Zeiten, zu häuslicher Behaglichkeit, zu Salons der weiblichen Elite. Diese förderten Kultur, besaßen freilich noch lange keine gleichen Rechte.
Zu dieser Zeit wuchsen aber auch die nationalen Freiheitsbewegungen heran. Von der Pariser Juli-Revolution 1830 ausgehend und verstärkt durch die französischen Februar-Revolution 1848 sprang der revolutionäre Funke auf Deutschland über. Die dadurch ausgelöste Bewegung veranlasste die deutschen Monarchen 1848, wesentliche politische Zugeständnisse zu machen und selbst der Einberufung der ersten frei gewählten Nationalversammlung zur Errichtung eines deutschen Nationalstaats zuzustimmen. Dieses erste gesamtdeutsche Parlament, bestehend aus 587 volljährigen selbständigen Männern (Frauen besaßen noch keine Wahlrechte) tagte in der Frankfurter Paulskirche. Es entwarf und verabschiedete die erste gesamtdeutsche Reichsverfassung. Sie ging unter dem Titel „Paulskirchenverfassung“ in die Geschichte ein, gewährte dem Volk politische Mitspracherechte und den Bürgerinnen und Bürgern Grundrechte, die in einem Grundrechtekatalog beschrieben und garantiert wurden. Seine Kernelemente sind: die Aufhebung aller Standesvorrechte, die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die Gewährleistung persönlicher und politischer Freiheitsrechte wie Freiheit der Person, Unverletzlichkeit des Eigentums, Meinungs- und Glaubensfreiheit, Versammlungsfreiheit, Gewerbefreiheit. Freizügigkeit, Freiheit von Wissenschaft und Lehre, Petitionsrecht, Abschaffung der Todesstrafe und weitere (Verfassung des Deutschen Reichs vom 28. März 1848 Abschnitt VI §§ 130 bis 189). Aufregend, mitreißend, befreiend liest sich diese Verfassung heute noch.
Der Traum, das Ziel, einen einheitlichen Bundesstaat auf der Grundlage einer rechtsstaatlichen Verfassung zu schaffen, scheiterte 1849, weil der preußische König Friedrich Wilhelm IV. seine Wahl zum “Kaiser der Deutschen“ ablehnte. Er sah sich von „Gottes Gnaden“ berufen. Nach seinem Verständnis hatte die Nationalversammlung keine Legitimation zu einer Änderung. Damit verlor das Einführungsgesetz zum Grundrechtskatalog seine Gültigkeit, ebenso die Reichsverfassung, die mit dem Scheitern der Bewegung obsolet geworden war.
Aber die „Flamme der Freiheit“, die durch die Paulskirchenverfassung entzündet worden war (so der Titel des Buches von Jörg Bong zur deutschen Revolution 1848/1849), erlosch nicht, sondern beförderte die Freiheitsbewegungen umso mehr. So entwickelte sich auch eine starke deutsche Frauenbewegung mit dem Ziel der Gleichberechtigung der Geschlechter und ihrer politischen Teilhabe. Intellektuelle Bildung für Mädchen war die Losung, Zugang zum Studium an Universitäten, zu Geschichte, Philosophie, Medizin, Rechtswissenschaften im Blick auf die entsprechenden Berufe. Töchter aus wohlhabenden Familien wählten zunehmend ein Universitätsstudium statt einer Ausbildung zu perfekter Hauswirtschaft und Kinderpflege in einem Schweizer Mädchenpensionat. Bücher und Debatten statt Häkeln und Sticken. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts waren die Frauenvereinigungen so stark, dass sie die Entstehung des BGB begleiteten und mit Änderungsvorschlägen Einfluss zu nehmen suchten. Noch waren sie nicht stark genug, um eine radikale Änderung zu erreichen. Die beschriebenen Bestimmungen zum Familienrecht im BGB wurden vom Reichstag unbeirrt beschlossen. Die Frauenverbände kämpften weiter mit dem Erfolg, dass das Reichsvereinigungsgesetz vom 15. Mai 1908 den Frauen Vereinigungsfreiheit gewährte und ihnen die Mitgliedschaft in einer Partei erlaubte. Das verstand sich für die Frauen geradezu als politischer Aufruf, eigene Rechte und Interessen wahrzunehmen. Es war ihre Chance.
Nach der deutschen Niederlage im Ersten Weltkrieg und dem Ende des Deutschen Kaiserreichs musste das Deutsche Reich von der abgedankten konstitutionellen Monarchie über Volkssouveränität zur Republik umgebaut werden. Der Rat der Volksbeauftragten rief am 12. November 1918 das allgemeine, unmittelbare, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen aus. Damit war das feudale Dreiklassenwahlrecht, nach dem nur Männer wahlberechtigt waren, abgeschafft und der Weg frei, durch Verordnung des Rats vom 30. November 1918 das aktive und passive Frauenwahlrecht reichsweit einzuführen, rechtzeitig zur Wahl der Deutschen Nationalversammlung am 19. Januar 1919. An ihr nahmen 82,3 % der wahlberechtigten Frauen teil. Von den 300 Kandidatinnen wurden 37 gewählt. Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 legitimierte dieses Geschehen durch Artikel 109 Abs. 1, der besagte: „Alle Deutschen sind vor dem Gesetz gleich“, „Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“. Dazu erklärte Artikel 128 Abs. 1 und 2 WV: „Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zugelassen. Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.“ Das waren große Worte, doch nur Versprechen, wie sich zeigte. Um sie durchzusetzen, musste hart gerungen werden. Die Geschichte der Zulassung der Frauen zu juristischen Berufen gibt ein anschauliches Bild dieses geradezu dramatischen Geschlechterkampfs. Der Deutsche Richterbund und der Deutsche Anwaltverein sperrten sich mit Argumenten, die heute abstrus klingen, damals aber wohl „aus dem Volksmund“ kamen. Hier einige Stimmen von der Tagung des Deutschen Richterbundes im Mai 1921 in Leipzig
„Psychisch ungeeignet wegen seelischer Eigenart, Abweichungen im Gehirn und Nervenbau, erhöhter Zustand der Reizbarkeit in der Zeit der Monatsperiode, Schwangerschaft, Wechseljahre…“ (DRiZ 1921 Sp. 199 f.)
„Die Unterstellung des Mannes unter den Willen und den Urteilsspruch einer Frau, widerspricht der Stellung, welche die Natur dem Manne gegenüber der Frau angewiesen hat und wie sie durch die Verschiedenheit des Geschlechts begründet ist. Sie widerspricht dem natürlichen Charakter des Mannes. Sie widerspricht auch dem besonderen deutschen Mannesgefühl, wie es bei der Mehrzahl der Männer ausgebildet ist. Sie widerspricht aber auch der Stellung, welche die Frau bei uns in der Familie und außerhalb derselben dem Manne gegenüber in der Regel tatsächlich noch einnimmt…“DRRiZ 1921 Sp. 201).
„Das Recht ist ja seiner ganzen Anlage nach auf ein normatives, abstraktes Denken zugeschnitten, das der Frau nicht liege.“. Durch die Zulassung der Frau als Berufsrichterin „würde der Rechtsprechung das Grab gegraben. “(DRiZ 1921, Sp. 202).
Die rund 250 anwesenden Richter und Staatsanwälte stimmten nahezu einhellig gegen die Frauen als Berufsrichterinnen, Geschworene, Schöffinnen. Nur bei Jugend- und Vormundschaftssachen gab es kleine Konzessionen.
Die Vertreterversammlung des Deutschen Anwaltsvereins entschied im Januar 1922 mit 45 zu 22 Stimmen etwas liberaler, aber ebenfalls negativ: „zur Rechtanwaltschaft oder zum Richteramt nicht geeignet“.
Zitat: „Übermäßige Gehirntätigkeit macht das Weib nicht nur verkehrt, sondern auch krank. Soll das Weib das sein, wozu es die Natur bestimmt hat, so darf es nicht mit dem Manne wetteifern. Die modernen Närrinnen sind schlechte Gebärerinnen und schlechte Mütter“ (Juristische Wochenschrift 1922, S. 1241).
Welches verquere Rollenbild! Es half nicht: Am 11. Juli 1922 entschied das Parlament auf Drängen des Bundes Deutscher Frauenvereine, die Versprechen der Verfassung einzulösen und die Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege zuzulassen. Am 23. November 1922 trat das Gesetz in Kraft. Als erste deutsche Rechtsanwältin wurde am 7. Dezember 1922 Maria Otto in München zugelassen; 1927 nahm Maria Hagemeyer als erste deutsche Richterin ihren Dienst am Amts- und Landgericht Bonn auf.
Das war ein großer Erfolg der Frauen zur politischen Teilhabe; im Privatrecht sah es anders aus. Zum Gemeinschaftsleben stand in der Weimarer Verfassung in Artikel 119 Abs. 1 „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.“ In Artikel 120 heißt es „Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.“ Artikel 121 besagt: „Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“ In die Praxis umgesetzt wurde davon so gut wie nichts. Die tradierte Gestalt von Ehe und Familie war im gesellschaftlichen Bewusstsein offenbar so fest verinnerlicht, dass selbst die Aufgabe des „ehemännlichen Mundiums“, insbesondere der gesetzlichen Vertretungsmacht für die Frau auf Kritik stieß. Das Bürgerliche Gesetzbuch der Jahrhundertwende blieb ehern in Kraft, begründet mit der „natürlichen Ordnung“, der „Natur der Dinge“. Unter dem Eindruck der Frauenbewegung waren gerade noch der unverheirateten Frau gleiche Rechtsfähigkeit und gleiche Geschäftsfähigkeit zugestanden. Doch welche Frau wollte ledig bleiben? Die Reformbewegungen spielten sich im Wesentlichen im Schrifttum und in Tagungen ab. Von besonderer Bedeutung sind die Gutachten und Vorträge des 36. Juristentags 1931 in Lübeck. Sie dienten nach 1949 der Neugestaltung des Ehe- und Familienrechts.
Das alte Recht galt weiter unter dem Nationalsozialismus und in der Nachkriegszeit nach der Kapitulation am 8. Mai 1945 und unter dem Regiment der Alliierten. Es galt in Westdeutschland bis zur Verabschiedung des Grundgesetzes, das durch den Parlamentarischen Rat geschaffen wurde und mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1948 in Kraft trat. Dort stand in Artikel 3 Abs, 1 „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ und in Absatz 2: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, dazu in Artikel 117 Abs. 1 „Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an die Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, “jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953“. Das hatte im Parlamentarischen Rat (65 Mitglieder, die von den 11 Länderparlamenten gewählt waren, davon 4 weibliche Abgeordnete Friederike Nadig (SPD), Dr. Elisabeth Selbert (SPD), Dr. Helene Weber (CDU), Helene Wessel (Vorsitzende des Zentrums) und bei der Endfassung des Entwurfs beim Herrenchiemsee- Verfassungskonvent harte Auseinandersetzungen gekostet. Treibende Kraft und unermüdliche Kämpferin für die Sicherung der vollständigen Gleichberechtigung im neuen Grundgesetz war Dr. Elisabeth Selber, eine der wenigen Juristinnen, die 1934 als eine der Letzten ihre Zulassung als Anwältin erlangt hatte und ausnahmsweise während des „Dritten Reiches“ praktizieren durfte. Elisabeth Selber hatte über „Ehezerrüttung als Scheidungsgrund“ promoviert und wusste aus anwaltlicher Erfahrung, wie schlecht Frauen im Ehe-, Familien- und Arbeitsrecht gestellt waren. Da ihr Mann 1933 seiner beruflichen und politischen Funktionen enthoben worden war, sorgte sie während der NS-Zeit für die Ernährung der Familie. Ihr ist der unmissverständliche Satz in Artikel 3 Abs. 2 zu verdanken „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ und die Frist des Artikel 117 Absatz 1 GG. Ohne diese klaren Ansagen im Verfassungsrang gäbe es den heutigen Stand der Gleichberechtigung vermutlich immer noch nicht. Die bis zuletzt heftig geführte, streitige Geschichte lässt darauf schließen. Elisabeth Selber hatte die Frauenverbände für ihre Argumente und Formulierungen gewonnen. Diese trugen wesentlich zum Erfolg bei. Elisabeth Selber hatte klug vorausgesehen, dass der Termin des 31. März 1953 ungenutzt verstreichen werde.
Nun musste zwingend neues Ehe- und Familienrecht geschaffen werden. Ich erinnere mich nicht, ob es im Sommersemester 1953 und folgende an der Universität Freiburg Vorlesungen zum Ehe- und Familienrecht gab. Es kam nun jedenfalls politisch Bewegung in die Sache. Das OLG Frankfurt/Main stellte dem Bundesverfassungsgericht die Frage, ob die Übergangsfrist des Artikel 117 Abs. 1 GG verfassungsgemäß sei. Der Verfassungstext lautete: „Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.“ Das Bundesverfassungsgericht entschied durch Urteil vom 18. Dezember 1953, der Artikel ist „insoweit wirksam, als er das dem Artikel 3 Abs. 2 GG entgegenstehende bürgerliche Gesetz auf dem Gebiete von Ehe und Familie mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft setzt“. Damit wurden die Frauen endlich als gleichwertige Menschengeschöpfe wahrgenommen. Aber was nun?
Die Politik reagierte mit einem Antrag auf Fristverlängerung. Das Bundesverfassungsgericht lehnte ihn ab mit der Maßgabe, dass nunmehr die ordentlichen Gerichte die konkreten Lösungen finden müssten. 1954 wurden ein Entwurf der Regierung und Anträge der FDP-Fraktion und der SPD- Fraktion zu einem Gleichberechtigungsgesetz an den Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht übermittelt. Danach beschäftigte sich ein neugegründeter Unterausschuss namens „Familienrechtsgesetz“ von 1955 bis 1957 mit den anstehenden Fragen und notwendigen Änderungen. In diesem Unterausschuss wurde 1956 der Letztentscheid des Mannes in der Ehe mit knapper Mehrheit abgelehnt (acht zu sieben Stimmen). Zur abschließenden zweiten und dritten Lesung am 3. Mai 1957 forderten CDU/CSU erneut die Wiedereinführung des Letztentscheidungsrecht des Mannes bei ungleichen Meinungen in der Ehe, die angesichts Artikel 6 des Grundgesetzes zum Schutz von Ehe und Familie geboten sei. Nach weiterer langer und hitziger Debatte wurde der Antrag auf Wiedereinführung des Stichentscheids in der Ehe mit 186 zu 172 Stimmen bei sechs Enthaltungen abgelehnt. In Fragen der Erziehung erfolgte ein Kompromiss zulasten der Mutter. Die Eltern hatten nun zwar die Pflicht, die elterliche Gewalt in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben und bei Meinungsverschiedenheiten zu versuchen, sich zu einigen, so die neue Fassung des § 1627 BGB. Scheiterte eine Einigung, hatte der Vater gemäß § 1628 Abs. 1 BGB (neu) den Stichentscheid mit der Maßgabe, auf die Auffassung der Mutter Rücksicht zu nehmen.
Das am 3. Mai 1957 vom Deutschen Bundestag letztlich beschlossene „Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts (Erstes Gleichberechtigungsgesetz) trat am 1. Juli 1958 in Kraft. Die neuen Regelungen fanden überwiegend Zustimmung. Ehe- und Familienname ist weiterhin der Name des Mannes. Die Frau ist jedoch berechtigt, ihren Namen beizubehalten, indem sie gegenüber dem Standesbeamten erklärt, ihren Mädchennamen hinzuzufügen (§ 1355 BGB neu). Mann und Frau haben gleiche Rechts- und Geschäftsfähigkeit und gleiches Stimmrecht, für die Ehe ist der Stichentscheid des Mannes abgeschafft. Künftig darf die Frau auch gegen den Willen des Mannes erwerbstätig sein, soweit sie Mann und Kinder nicht vernachlässigt. Sie darf ein eigenes Konto unterhalten. Das von der Frau in die Ehe eingebrachte Vermögen gehört nicht mehr dem Mann. Er hat nicht automatisch die Verwaltung und Nutznießung. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig nach Regeln, die für beide gleichermaßen gelten (§ 1364 BGB neu). Alles, was die Eheleute in der Ehe erwirtschaften, wird zu gleichen Teilen unter den Partnern aufgeteilt. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB neu). Mit dem „Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und des Verfahrensrechts“ vom 18.7.1958 wird ergänzend das „Ehegattensplitting“ eingeführt. Empörung löste der als unentbehrlich verteidigte väterliche Stichentscheid aus. Ein Mitglied des Deutschen Juristinnenbundes erhob Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht erklärte ihn durch Entscheidung vom 29.7.1959 für verfassungswidrig. Wenn sich Vater und Mutter nicht einigen, kann jeder das Vormundschaftsgericht anrufen. Das prognostizierte Chaos blieb aus. Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge“ vom 1.1.1980 wurde der väterliche Stichentscheid endgültig entsorgt.
Das Erste Gleichberechtigungsgesetz war in der Bundesrepublik der erste große Schritt zur Durchsetzung der vollen Gleichberechtigung. Der nächste, existenzielle Schritt folgte mit Wirkung vom 1. Juli 1977 mit dem „Ersten Eherechtsreformgesetz“. Dieses Gesetz brach radikal mit dem Jahrhunderte gelebten Rollenbild der Hausfrauenehe. Durch das Reformgesetz werden Frauen in der Ehe nunmehr zu gleichberechtigten Partnerinnen. Familienname ist nicht mehr automatisch der Mannesname. Jetzt obliegt den Partnern zu entscheiden, ob der Mannesname oder der Frauenname Familienname wird. Der andere Ehepartner kann seinen Geburtsnamen voranstellen. Waren sich die Eheleute nicht einig, blieb es auch nach diesem Gesetz automatisch beim Mannesnamen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Bestimmung 1991 für verfassungswidrig. Seit 1994 können beide Ehegatten ihren Namen behalten. Die Frauen sind nicht mehr verpflichtet, persönlich den Haushalt zu führen und die Kinder persönlich zu betreuen. Sie dürfen nun unbeschränkt erwerbstätig sein und Unterstützung Dritter einsetzen. Im Scheidungsrecht wird das Verschuldensprinzip durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt. Scheidung wird möglich, wenn die Partner drei Jahre getrennt leben, und bei Getrenntleben von einem Jahr, wenn beide einig sind. Die Scheidungsfolgen werden soweit möglich gerecht verteilt.
Das war und ist 1977 ein Paradigmenwechsel von gewaltigem Ausmaß mit erheblichen Anforderungen an die Familiengerichte. Die DDR hatte die veränderten Anschauungen schon mit dem Familiengesetzbuch von 1966 vollzogen, nachdem in Artikel 7 der DDR-Verfassung von 1949 der Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ verankert und 1950 im „Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau“ ihre Rolle definiert worden war. Das Familienrecht der DDR zeigte von Beginn an ein emanzipierteres Rollenverständnis als das Familienrecht der Bundesrepublik. Im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung wurde auf Empfehlung der gemeinsamen Verfassungskommission das Grundgesetz durch Artikel 3 Abs. 2 ergänzt, der lautet: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“ (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994).
Im Kern wurde die Gleichberechtigung von Männern und Frauen in Westdeutschland mit dem „Ersten Eherechtsreformgesetz“ 1977 erreicht. Der zunehmende Autoritätsverlusts in den sechziger und siebziger Jahren in nahezu allen Bereichen und die geradezu revolutionäre sexuelle Entwicklung der Gesellschaft dürften zu diesem Umbruch beigetragen haben. Die Antibabypille, die Anfang der sechziger Jahre auf den Markt kam, befreite die Frauen von der Angst auf Schwangerschaft und machte Lust auf selbstbestimmte Sexualität. Diese Lust erfasste alle Kreise. Der Gesetzgeber reagierte 1969 mit der großen Reform des Sexualstrafrechts, wozu gehörte: keine Strafe bei Ehebruch, Straflosigkeit der Homosexualität bei Männern über 21 Jahren, Entschärfung der Strafbarkeit von „Kuppelei“ (§ 175 StGB wurde 1994 endgültig gestrichen).
Seit 1977 folgen Gesetze, die den Frauen Recht verschaffen: 1980 verbietet das „Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz“ die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; 1994 tritt das Zweite Gleichberechtigungsgesetz, das „Frauenförderungsgesetz“, in Kraft, das in einer Vielzahl bestehender Gesetze dem Wortlaut eine gleichberechtigte Fassung gibt. 1997 wird der neu gefasste § 177 StGB in Kraft gesetzt, der die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe stellt; 2006 gewährt das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ diskriminierten Personen bei Verstößen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Privatpersonen; 2015 tritt das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ in Kraft. 2016 erfolgt die Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung, Stichwort „Nein heißt Nein!“ Noch sind Lücken zu schließen, vordringlich die Durchsetzung des Rechts auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit. Im Namensrecht ist eine weitere Liberalisierung in Kraft gesetzt: Künftig können Eheleute einen Doppelnamen mit Bindestrich als Familiennamen führen. Der Name kann dann auch zum Geburtsnamen der Kinder werden.
Rückblickend wurden damit Jahrtausende überwunden. Doch wir dürfen nicht ruhen. Leben und Geschichte bewegen sich, wie wir bei Betrachtung der Welt erfahren, nicht immer zum Guten. Unsere vollen Frauenrechte müssen selbstverständlich gelebt werden. Sorge macht die in einigen Kreisen aufkommende Stimmung, Hausfrauenehe und „männliche Behütung“ zurückzusehnen. Das wäre ein verhängnisvoller Rückschritt mit unvorhersagbar schwerwiegenden Folgen. Dem müssen wir sensibel durch gezielte und verständnisvolle Aufklärung begegnen und die Gleichberechtigung für alle begehrenswert machen. Sie wird nicht nur den Frauen gerecht, sondern nützt bei verständigem Umgang auch den Männern.
von mehreren Autoren
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von Maxime van Dort