20. Mai 2020

Bundesgerichtshof: „Metall auf Metall“ geht in die nächste Runde

Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat in der Sache Metall auf Metall (I ZR 115/16) erneut entschieden, inwieweit Tonträgersampling ohne vorherige Rechteeinholung unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten erlaubt sei. Hintergrund dieses seit mittlerweile 21 Jahren andauernden Rechtstreits ist die Verwendung einer zweisekündigen Musiksequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ in einem Lied von Sabrina Setlur. Die übernommene Sequenz wird hierbei in Dauerschleife abgespielt. Nach zahlreichen Vorentscheidungen, unter anderem durch das Bundesverfassungsgericht („BVerfG“, Urteil vom 31.0.5.2016, 1 BvR 1585/13) und den Europäischen Gerichtshof („EuGH“, Urteil vom 29.07.2019, C-476/17), hat der BGH die Streitigkeit nunmehr an das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg („HansOLG“) als Vorinstanz zur Entscheidung zurückverwiesen.

Freie Benutzung nicht ausgeschlossen, aber richtlinienkonforme Auslegung des § 24 UrhG erforderlich

Laut der Pressemitteilung vom 30.04.2020 hat der BGH in seiner Entscheidung zwischen der Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG differenziert. Für den Zeitraum vor dem 22.12.2002 nimmt der BGH zwar keine abschließende Beurteilung vor. Er nimmt aber unter Berufung auf die Entscheidung des BVerfG an, dass eine Verwendung der Musiksequenz von einer freien Benutzung im Sinne des § 24 Urheberrechtsgesetz („UrhG“) gedeckt sein könnte. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig, wenn hieraus ein neues Werk entsteht, das seinerseits den Schutz des Urheberrechts beanspruchen kann. Auf die Frage, ob die fragliche Tonfolge auch selbst hätte eingespielt werden können (vgl. so noch BGH, Beschluss vom 01.06.2017, I ZR 115/16), soll es infolge der Entscheidung des BVerfG und nach nunmehr geänderter Auffassung des BGH nicht mehr ankommen.

 

Eine andere Beurteilung ergebe sich nach Auffassung des BGH für den Zeitraum ab dem 22.12.2002 infolge einer richtlinienkonformen Auslegung des § 24 UrhG. Denn insoweit hat der EuGH entschieden (C476/17), dass es einem Mitgliedstaat versagt sei, durch nationale Vorschriften das Recht des Tonträgerherstellers zu beschneiden oder hiervon Ausnahmen vorzusehen, die nicht in der Urheberrechtsrichtlinie verankert sind. Zwar hat der EuGH zunächst festgestellt, dass das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers es dem Tonträgerhersteller erlaube, sich gegen eine Vervielfältigung seines Tonträgers zu wehren, wenn der Dritte ein – auch nur sehr kurzes – Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen, es sei denn, dass dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt wird. Allerdings sei eine Regelung wie die freie Benutzung in § 24 UrhG nicht im abschließenden Schrankenkatalog des Art. 5 der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehen. Dementsprechend könnten sich die Verwender der Musiksequenz auch nicht auf eine freie Benutzung in diesem Sinne berufen. Andere Schrankenregelungen schieden im vorliegenden Falle aus.

 

Feststellungen sind durch das HansOLG zu treffen

Der BGH verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Nach Auffassung des BGH obliege es nunmehr dem HansOLG, eine Beurteilung darüber zu treffen, ob und inwieweit Vervielfältigungshandlungen vorgenommen worden sind. Denn hierzu habe das HansOLG zuvor keine Feststellungen getroffen, auch nicht zu einer möglichen Verbreitung. Des Weiteren seien Feststellungen auch im Hinblick auf weitere mögliche Ansprüche nachzuholen, wie etwa wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

 

Fazit: Die Entscheidung geht in eine neue Runde

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass dem Anwendungsbereich der freien Benutzung (nicht nur) im Bereich des Tonträgersamplings enge Grenzen gesteckt sind. Nach aktueller Rechtslage dürfte § 24 UrhG vor allem noch als Anknüpfungspunkt für im deutschen Recht bisher nicht umgesetzte Schrankenregelungen, z.B. für Parodien oder Karikaturen, Bedeutung haben.  Aber eine endgültige Klärung sämtlicher Fragen dieses Falles steht weiterhin aus.

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