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2. April 2020

Pflichten von tschechischen Statutarorganen im Zusammenhang mit der Corona Krise

  • IN-DEPTH ANALYSIS

Die Corona Pandemie führt zu Schließung von Betrieben, Streichung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Messen, Konzerten und damit zu einem Umsatzentgang, Lieferverzögerungen und Liquiditätsproblemen von Unternehmen, die in erster Linie die Unternehmen selbst treffen, aber in der Folge auch die Personen betreffen, die hinter diesen Unternehmen stehen, diese gewissermaßen als Steuermänner durch diese unruhigen Zeiten manövrieren müssen, die Statutarorgane juristischer Personen und damit insbesondere Vorstände von Aktiengesellschaften und Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Statutarorgane sind bei Ausübung ihrer Funktion verpflichtet, mit der erforderlichen Loyalität, mit den erforderlichen Kenntnissen und der erforderlichen Sorgfalt zu handeln, d.h. „bei unternehmerischen Entscheidungen gutgläubig vernünftigerweise annehmen zu können, dass sie informiert und im vertretbaren Interesse der Gesellschaft handeln“. Das Gesetz spricht hierbei von der sog. „Business Judgement Rule“.

Haftung gegenüber Gesellschaft; Informiertes Handeln

Grundsätzlich besteht die Haftung gegenüber der Gesellschaft für den (i) Schaden, den ein Statutarorgan dieser in (ii) Verletzung seiner Sorgfaltspflichten (iii) in ursächlichem Zusammenhang zufügt. Während der Schadenseintritt und der ursächliche Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden durch die Gesellschaft zu beweisen sind, trägt für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (d.h. das rechtmäßige Verhalten) grundsätzlich das Statutarorgan die Beweislast. Von der herrschenden Lehre wird vorläufig angenommen, dass es sich bei der Haftung um eine vertragliche, und nicht um eine gesetzliche Haftung handelt; dies ist für das Statutarorgan insofern bedeutsam, als eine Haftungsentlastung bei einer vertraglichen Haftung wesentlich schwieriger zu erreichen ist als bei einer gesetzlichen Haftung: Der Nachweis, dass eine Pflicht- bzw. Rechtsverletzung nicht fahrlässig verursacht wurde genügt demnach nicht, es muss vielmehr bewiesen werden, dass das Statutarorgan an der Einhaltung der Pflichten durch ein außerordentliches, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gehindert wurde, das unabhängig von seinem Willen eintrat (§ 2913 BGB), kurzum die Entlastung gelingt nur bei Eintritt höherer Gewalt, worunter uE auch der derzeitige durch die Pandemie verursachte Ausnahmezustand fallen kann, natürlich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

Aber Vorsicht: Eine Entlastung gelingt nicht, wenn das Statutarorgan mit der Erfüllung seiner Pflichten bei Eintritt des Hindernisses bereits in Verzug geraten war oder wenn das Statutarorgan mit der Bewältigung des ausserordentlichen Ereignisses betraut bzw. dazu angestellt wurde (wobei letzteres im hier erörterten Zusammenhang schwer vorstellbar scheint). Sowohl bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt als auch bei einer Haftungsbefreiung (sollte erstere nicht eingehalten worden sein) kommt wieder die Business Judgement Rule ins Spiel, d.h. es ist zu fragen, ob das Statutarorgan bei seinen Entscheidungen vernünftig und unter Berücksichtigung der Informationen gehandelt hat, die es im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung haben konnte, sowie im vertretbaren Interesse der Gesellschaft. Jedenfalls wird die Art und Weise der Handlung des Statutarorgans berücksichtigt, nicht das tatsächliche Ergebnis einer solchen Handlung, es handelt sich also nicht um eine Erfolgshaftung.

Tipp: Statutarorganen ist daher dringend anzuraten, sowohl die sich im Verlauf der Pandemie fast täglich ändernde Rechtslage (siehe dazu: https://www.vlada.cz/cz/media-centrum/aktualne/vyhlaseni- nouzoveho-stavu-180234/ bzw. auch unsere Newsletter) als auch die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft im Auge zu behalten, um Krisensituationen schnellstmöglich erkennen und darauf reagieren zu können. Daneben sind auch die üblichen Pflichten der Statutarorgane sicherzustellen, wie z.B. die Aufstellung von Jahresabschlüssen.

Haftung gegenüber Dritten

Theoretisch kann ein Gesellschafter den Schaden der Gesellschaft auch direkt gegen ein Mitglied des Statutarorgans geltend machen, wenn dieser Schaden den Beteiligungswert des Gesellschafters mindert. Man spricht hier vom sog. Reflexschaden (§ 213 BGB).

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ausfallsbürgschaft des Geschäftsführers/Vorstands gegenüber Gesellschaftern oder auch dritten Gläubigern für den Fall vor, dass er der Gesellschaft den durch die Pflichtverletzung bei der Ausübung der Funktion zugefügten Schaden nicht ersetzt und die Gläubiger ihre Forderungen gegen die Gesellschaft (mangels Vermögens) nicht einbringlich machen können. Das Ausmaß der Ausfallsbürgschaft ist mit der Höhe des der Gesellschaft zu ersetzenden Schadens begrenzt. Ein Gläubiger oder Gesellschafter müsste in diesem Fall beweisen, dass (i) das Statutarorgan schadenersatzpflichtig ist, (ii) die Gesellschaft einen fälligen Schadenersatzanspruch gegen das Statutarorgan hat und (iii) er den Schaden bei der Gesellschaft nicht einbringlich machen kann, weil diese z.B. zahlungsunfähig ist.

Tipp: Zu erwägen sind daher die Vereinbarung von Zahlungsstundungen bzw. Zahlungs- erleichterungen. Zu den Möglichkeiten von derartigen Stundungen und Erleichterungen gegenüber Finanzbehörden siehe https://www.vlada.cz/cz/media-centrum/aktualne/vyhlaseni-nouzoveho-stavu- 180234/.

Haftungsbefreiung durch Weisungen?

Ein Geschäftsführer bzw. Vorstand ist an die Weisungen der Generalversammlung nur in strategischer und grundsätzlicher Hinsicht gebunden, Weisungen dürfen sich aber nicht auf die gewöhnlichen Geschäftsführungsangelegenheiten erstrecken, in denen der Geschäftsführer / Vorstand eigenständig entscheiden können muss.

Nach dem Gesellschaftsrecht besteht die Möglichkeit, dass das Statutarorgan die Generalversammlung oder den Alleingesellschafter/-aktionär um eine Weisung in Geschäftsführungsangelegenheiten ersucht. Dies befreit ihn zwar nicht von der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt, insbesondere von der Pflicht, die Generalversammlung über den Entscheidungsgegenstand ausreichend zu informieren und sachlich fundierte Entscheidungen zu treffen (§ 51 Abs. 2 GGG). Nach der Lehre ist aber davon auszugehen, dass bei Befolgung einer rechtmäßigen Weisung der Generalversammlung das Statutarorgan nicht haftet, wenn es davor die Generalversammlung ausreichend über den Entscheidungsgegenstand informiert hat.

Tipp: In der gegenwärtigen Situation sollten Geschäftsführungsentscheidungen, die wesentliche Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft haben könnten, mit der Generalversammlung bzw. mit den Gesellschaftern abgeklärt werden, um eine Haftung zu vermeiden. Es sollte aber beachtet werden, dass das Statutarorgan der Generalversammlung/den Gesellschaftern eine Lösung anbieten und ausreichend Informationen bereitstellen muss können, damit die Generalversammlung/Gesellschafter in der Lage sind, von diesen Lösungen eine Auswahl zu treffen.

Was ist bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit zu tun? Wann liegt diese vor?

Sollte sich die Liquidität einer Gesellschaft durch Stundungen oder Zahlungserleichterungen nicht verbessern lassen, ist bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich ein Insolvenzverfahren einzuleiten.

Überschuldet ist eine juristische oder natürliche Person, die Unternehmer ist, wenn sie mehrere Gläubiger hat und die Gesamtheit ihrer Verbindlichkeiten die Gesamtheit ihres Vermögens übersteigt; bei der Beurteilung des Vermögens ist dabei auf die weitere Verwaltung bzw. Betriebsführung des gemeinschuldnerischen Unternehmens Bedacht zu nehmen, wenn man unter Berücksichtigung aller Umstände davon ausgehen kann, dass der Schuldner in seiner Vermögensverwaltung bzw. Betriebsführung fortfahren kann (§ 3 Abs. 4 InsO). Zahlungsunfähigkeit liegt dagegen vor, wenn (i) der Schuldner mehrere Gläubiger und (ii) geldwerte Verbindlichkeiten länger als 30 Tage nach Fälligkeit hat und (iii) er nicht in der Lage ist, diese zu begleichen, was vor allem vermutet wird, wenn er die Begleichung eines wesentlichen Teils seiner Verbindlichkeiten einstellt oder er diese auch 3 Monate nach Fälligkeit nicht begleicht (§ 3 Abs. 2 InsO). Eine gewisse Schuldnerbegünstigung, nämlich eine Vermutung der Zahlungsfähigkeit sieht das Gesetz seit 01.07.2017 vor, wenn die Deckungslücke (d.h. die Differenz zwischen verfügbarem Vermögen und fälligen Schulden) weniger als 10 % der fälligen Schulden beträgt oder wenn eine Liquiditätsprognose belegt, dass die Deckungslücke im Prognosezeitraum auf unter 10 % fällt (§ 3 Abs. 3 InsO). Zahlungsunfähigkeit wird damit erst dann vermutet, wenn zumindest 90 % der fälligen Schulden nicht jederzeit bezahlt werden können: Kann er 91% bezahlen, wird die Zahlungsfähigkeit vermutet, kann er aber nur 80% bezahlen, genügt das nicht.

Vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, wenn sich aber schon absehen lässt, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht, ist neben aussergerichtlichen Vereinbarungen mit Gläubigern auch an ein Moratorium zu denken, das ein unternehmerisch tätiger Schuldner (OSVČ) beim Insolvenzgericht auch ohne gleichzeitige Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragen kann. Es dient vor allem dazu, um dem Schuldner vorübergehenden Schutz (von maximal 3 Monaten mit einer Verlängerungsmöglichkeit um 30 Tage) vor andrängenden Gläubigern zu gewähren und ihm während dieses Zeitraums die Restrukturierung des Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu ermöglichen und allenfalls einen Reorganisationsplan für eine Reorganisation vorzubereiten. Der große Vorteil: Während eines laufenden Moratoriums kann keine Insolvenzeröffnung erfolgen, gleichzeitig gelten die Rechtsfolgen der Insolvenzantragstellung und weitere Schutzbestimmungen zugunsten des Schuldners.

Ein Gemeinschuldner (juristische Person oder unternehmerisch tätige natürliche Person) oder dessen Statutarorgan sind unverzüglich zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet, wenn er von dessen Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) Kenntnis erlangt hat oder bei gehöriger Sorgfalt erlangen hätte sollen.

Achtung: Nach der aktuellen Regierungsvorlage des Gesetzes über bestimmte Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen der SARS CoV-2 Coronavirus-Epidemie soll es auch zur Änderung der Insolvenzordnung kommen, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einbringung von Insolvenzanträgen:

  • Die oben angeführte unverzügliche Insolvenzantragspflicht „kommt nicht zur Anwendung ab Wirksamkeit dieses Gesetzes bis zum Ablauf von 6 Monaten (höchstens bis 31.12.2020) ab Beendigung der außerordentlichen Maßnahmen im Zuge der Pandemie. Das gilt nicht, wenn die Insolvenz schon vor Erlass der ausserordentlichen Massnahmen im Zuge der Pandemie eingetreten war, oder wenn die Insolvenz nicht überwiegend durch mit den ausserordentlichen Massnahmen im Zuge der Pandemie zusammenhängende Umstände verursacht wurde, die dem Schuldner die Erfüllung seiner Geldverbindlichkeiten unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert haben.“
  • Weiter gilt eine Sperre für Insolvenzanträge von Gläubigern: Nicht berücksichtigt werden „Insolvenzanträge, die ab Wirksamkeit dieses Gesetzes bis zum 31.08.2020 von Gläubigern eingebracht werden.“
  • Die Regierungsvorlage rechnet weiter mit der Möglichkeit der Unterbrechung der Erfüllung eines Reorganisationsplanes und mit einigen Erleichterungen im Entschuldungsverfahren.

Über die Entwicklung und die Annahme des Gesetzes werden wir weiter berichten. Wir heben hervor, dass diese gesetzlichen Massnahmen lediglich einen Aufschub für Insolvenzverfahren bedeuten, währenddessen die finanzielle Situation mit anderen Mitteln, z.B. über ein Moratorium gelöst werden kann.

Stellt der Antragspflichtige nicht rechtzeitig den Insolvenzantrag, haftet er einem Gläubiger für den Schaden, den dieser durch die verspätete Antragstellung erleidet, d.h. in Höhe der Differenz zwischen der vom Gläubiger angemeldeten und geprüften Insolvenzforderungen und der Konkursquote, die der Gläubiger erhält. Eine Entlastung von dieser Haftung ist nur möglich, wenn der Gemeinschuldner und/oder das Statutarorgan nachweisen, dass die verspätete Antragstellung keine Auswirkung auf den Umfang der Konkursquote hatte oder dass sie die Antragspflicht im Hinblick auf Umstände nicht erfüllt haben, die unabhängig von ihrem Willen eingetreten sind und die sie auch bei Aufwendung jedweden Bemühens, das man billigerweise von ihnen verlangen konnte, nicht abwenden hätten können.

Welches Insolvenzverfahren in Frage kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Eine Entschuldung kommt grundsätzlich für juristische und natürliche Personen in Frage, die Schulden aus nicht unternehmerischer Tätigkeit haben. Die Entschuldung hat mit der Reorganisation – im Gegensatz zum Konkurs, der die Liquidation bedeutet – die Restschuldbefreiung gemeinsam. Untereinander unterscheiden sich Entschuldung und Reorganisation dadurch, dass jene lediglich Schuldnern offensteht, die kein Unternehmen betreiben und keine unternehmerischen Schulden haben (bestimmte Ausnahmen sieht das Gesetz vor), diese aber ausschließlich Unternehmern zugänglich ist.

Welche weiteren gesellschaftsrechtlichen Haftungen des Statutarorgans bestehen bei Insolvenz?

Bei einer Insolvenz der Gesellschaft kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Gläubiger beschließen, dass ein Mitglied oder ein früheres Mitglied des Statutarorgans für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Bürge haftet, (i) wenn über das Vermögen der Gesellschaft die Insolvenz eröffnet wurde (ii) und das (frühere) Mitglied wusste oder wissen musste, dass der Gesellschaft die Zahlungsunfähigkeit droht, und es sorgfaltswidrig nicht alles Erforderliche und vernünftigerweise zu Erwartende zu deren Abwendung unternommen hat (d.h. Stellung eines Insolvenzantrages oder Ergreifen von Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt explizit nicht für sog. Krisenmanager (§ 68 GGG). Achtung: Diese Bürgenhaftung hat nach der neuesten Rechtsprechung des OGH Sanktionscharakter. Das Gericht stellt im Urteil fest, für welche Schulden (ggf. in welchem Umfang) diese Haftung eintritt. Diese Haftung dauert fort und kann mit Urteil auch nach Aufhebung und Löschung der Gesellschaft mangels Vermögens begründet werden (OGH 27 Cdo 1319/2018).

Im Fall der Insolvenzeröffnung kann bei einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Insolvenzverfahren das (frühere) Mitglied des Statutarorgans vom Insolvenzverwalter aufgefordert werden, sein/e Bezüge/Gehalt, die es von der Gesellschaft in den letzten 2 Jahren vor Rechtskraft der Insolvenzeröffnung erhalten hat, herauszugeben (§ 62 GGG), wenn das Mitglied des Statutarorgans wusste oder wissen musste, dass der Gesellschaft die Zahlungsunfähigkeit droht und es sorgfaltswidrig nicht alles Erforderliche und vernünftigerweise zu Erwartende zu deren Abwendung unternommen hat.

Falls Sie gerade eines der oben skizzierten Probleme lösen oder weitere Fragen im Zusammenhang mit der aktuellen Situation haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir sind gerne für Sie da.

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