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21. Juni 2019

LG Frankfurt a. M.: Unterlassungsanspruch bei Zusendung von personalisierten Werbeschreiben

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28.02.2019 (Az. 3 O 337/18) entschieden, dass Verbrauchern bei Zusendung von persönlich adressierten Werbeschreiben nach Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung zusteht. Die ungefragte Zusendung des Werbeschreibens stellt hiernach, unabhängig vom Inhalt der Äußerung, wegen der Art und Weise des Herantretens an die jeweiligen Marktteilnehmer eine unzumutbare Belästigung dar.

Geklagt hatte eine Verbraucherin, vertreten durch eine qualifizierte Einrichtung. Die Verbraucherin hatte zunächst ihre persönlichen Kontaktdaten zur Übersendung von Werbematerial bei einer Bank hinterlegt. Später aber hatte sie unmissverständlich gegenüber der Bank kommuniziert, dass sie keine weitere Übersendung von Werbeschreiben mehr wünsche. Dem wurde seitens der Bank nicht Folge geleistet. Nach Abmahnung, gab die Bank eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab. Diese beschränkte sich allerdings ausschließlich auf die konkrete Verbraucherin. Dem hielt die Klägerin entgegen, eine beschränkte Unterlassungserklärung würde die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf andere Verbraucher nicht ausräumen. Den Anspruch begründe allein die Tatsache, dass schon die erstmalige, persönlich adressierte Zusendung die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers beeinträchtige, wenn er zuvor widersprochen habe. Dem folgte das LG Frankfurt und stellte klar, dass die nicht gewünschte Art und Weise des Herantretens an die jeweiligen Marktteilnehmer bereits an sich eine unzumutbare Beeinträchtigung der privaten oder beruflichen Sphäre darstelle.

Versendet eine Bank trotz des Widerspruchs eines Verbrauchers ein persönlich adressiertes Werbeschreiben an diesen, so kann einer qualifizierten Einrichtung ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG in Bezug auf alle Verbraucher zustehen. Ein Unternehmen kann sich demnach nicht darauf berufen, dass es sich bei der Versendung um ein Versehen (sog. Ausreißer) handelte, da bei der personalisierten Briefwerbung gesteigerte Sorgfaltspflichten bestehen.

Praxistipp:

Übersenden Unternehmen Werbeschreiben per Post, sollte vorher genau geprüft werden, dass keiner der Adressaten dem Erhalt von Werbeschreiben per Post widersprochen hat.

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